Bunt gestrichene Wände dürfen bei der Wohnungsübergabe nicht an den neuen Vermieter übergeben werden. Einem Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge muss der alte Mieter knallig bunte Wände mit einer hellen Farbe überstreichen.
Dabei muss es nicht unbedingt weiß sein. Als neutrale Farben gelten auch Beige- und Pastelltöne. Solche Farben also, die „für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel“ seien, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung (Az.: VIII ZR 416/12).
„Es muss nur hell genug sein“, sagte Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund einem Bericht von RP-Online zufolge. Das gilt auch, wenn keine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag enthalten oder diese unwirksam ist.
Wer sich beim Auszug weigert, seine bunte Wohnung hell zu streichen, mach sich schadensersatzpflichtig.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes im Wortlaut:
Verkündungstermin: 6. November 2013
VIII ZR 416/12
AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12
Der Bundesgerichtshof wird am 6. November 2013 eine Entscheidung zu folgendem Sachverhalt verkünden:
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten seien der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, § 546 BGB* unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt in dieser Höhe zum Schadensersatz verpflichtet. Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite, so dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Eine Vertragspflichtverletzung sei auch dann gegeben, wenn sich der ausgefallene farbliche Zustand durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lasse.
* § 280 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
§ 546 BGB
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.