Leiharbeiter können auch über längere Zeit ohne Anspruch auf Festanstellung in einem Unternehmen beschäftigt sein. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, einen festen Arbeitsvertrag mit der Firma bei einem länger als „vorübergehenden“ Einsatz vorzuschreiben, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt.
So heiße es zwar im Gesetzestext, dass der Arbeitnehmer nicht länger als „vorübergehend“ in einem Betrieb eingesetzt werden solle. Folgen bei einem Dauereinsatz, etwa ein fester Arbeitsvertrag oder Sanktionen gegen die Verleihfirma, seien aber nicht aufgeführt.
Das Urteil wurde mit Spannung erwartet, weil die Leiharbeit seit längerem im Fokus der Öffentlichkeit steht. Gewerkschaften haben den Verdacht geäußert, dass Leiharbeiter eingesetzt würden, um Löhne zu drücken.
Im konkreten Fall klagte ein Mann aus Baden-Württemberg, der von einer Leiharbeitsfirma als IT-Sachbearbeiter an einen Klinikbetreiber vermittelt wurde. Dort arbeitete er von 2008 bis 2011. Er verlangte dann eine Festanstellung und die Auszahlung der Lohndifferenz zur Stammbelegschaft, da er länger als „vorübergehend“ beschäftigt worden sei. Das Bundesarbeitsgericht ist die letzte Instanz in diesem Fall.
In Deutschland wurde die Leiharbeit im Zuge der Arbeitsmarktreform ab 2004 unbefristet freigegeben. Ihren Höchststand erreichte die Zahl der Leiharbeiter mit fast 930.000 im August 2011. Seitdem geht sie zurück. Vor allem die Automobilbranche übernahm zuletzt Leiharbeiter oder signalisierte, dies verstärkt zu tun. Derzeit sind noch knapp 800.000 Menschen bei Zeitarbeitsfirmen angestellt. Wie lange sie aber in einzelnen Betrieben beschäftigt sind, ist unklar. Die IG Metall geht von einer durchschnittlichen Verweildauer von 1,5 Jahren aus.
Im neuen Koalitionsvertrag haben Union und SPD bereits verankert, dass Zeitarbeiter maximal 18 Monate an ein Unternehmen verliehen werden dürfen. Spätestens nach neun Monaten müssen sie beim Lohn mit der Stammbelegschaft gleichgestellt werden.
Eine Gerichtssprecherin verwies darauf, dass auch bei einer ausdrücklichen Befristung auf 18 Monate danach nicht automatisch ein Arbeitsvertrag mit der entleihenden Firma zustande komme. Dies müsste der Gesetzgeber ausdrücklich so verankern.