Politik

Trotz Ablehnung: Gauweiler sieht „riesigen Erfolg für Kläger“

Lesezeit: 3 min
12.09.2012 15:06
Die beiden Kläger Prof. Dietrich Murswiek und Bundestagsabgeordneter Peter Gauweiler sehen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Sensation. Nicht weil die Eilanträge abgelehnt wurden, sondern weil weitreichende Einschränkungen für den ESM bestimmt wurden. So konnte die Klagen den ESM zwar nicht verhindern, aber doch klar entschärfen.
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Professor Dietrich Murswiek und Bundestagsabgeordneter Peter Gauweiler teilen zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgendes mit:

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ratifikation des ESM-Vertrages erlaubt und dem permanenten Euro-„Stabilisierungsmechanismus“ damit ermöglicht, seine Arbeit aufzunehmen – jedoch mit weitreichenden Einschränkungen. Das Urteil ist insofern eine

rechtliche Sensation und ein riesiger Erfolg der Kläger.

Noch nie in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts hatte ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen einen völkerrechtlichen Vertrag Erfolg. Und noch nie hat das Bundesverfassungsgericht die Ratifikation eines völkerrechtlichen Vertrages davon abhängig gemacht, dass der Bundespräsident bei der Ratifikation völkerrechtliche Vorbehalte erklärt.

 

Dieses Urteil ist eine absolute Premiere. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei der

Kontrolle völkerrechtlicher Verträge immer sehr zurückgehalten, um den außenpolitischen

Spielraum der Bundesregierung zu wahren. Diese Zurückhaltung kennzeichnet auch die

Argumentation im ESM-Urteil. Doch die verfassungsrechtlichen Mängel des ESM-Vertrages sind derart gravierend, dass der Senat hier erstmals in einem Prozess mit einem hochpolitischen Streitgegenstand, bei dem die überwältigende Parlamentsmehrheit einschließlich der wichtigsten Oppositionsparteien für das Zustimmungsgesetz votiert hatte, die Anwendbarkeit des Vertrages nicht nur innerstaatlich, sondern auch völkerrechtlich in erheblichem Umfang einschränkt. Mit dem Urteil wird jedenfalls erschwert – nachdem es durch das Versagen der Politik nicht verhindert wurde –, dass der ESM ohne weiteres zum Fass ohne Boden wird und dass Deutschland mit dem Mehrfachen seines Kapitalanteils haften muss. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung eine Haftungsbegrenzung auf den deutschen Kapitalanteil sichergestellt.

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Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht sichergestellt, dass die von uns beanstandeten Geheimhaltungsvorschriften des ESM-Vertrages einer umfassenden Information des Parlaments nicht entgegenstehen; damit wurde eine wesentliche Voraussetzung für demokratische Kontrolle wiederhergestellt.

Ein weiterer wichtiger Erfolg ist, dass das Gericht die Bundesregierung und den Bundestag

verpflichtet hat sicherzustellen, dass die Bundesrepublik jederzeit in der Lage ist,

Kapitalabrufen des ESM nachzukommen, damit nicht das Stimmrecht der deutschen Vertreter in den ESM-Gremien suspendiert werden kann. (Das hätte Beschlüsse des ESM über Maßnahmen, die den deutschen Bundeshaushalt mit hohen Milliardenbeträgen belasten, ohne deutsche Beteiligung an der Beschlussfassung ermöglicht). Die Konsequenz aus dieser Vorgabe wird sein, dass der Bundestag entsprechende Vorsorge im Bundeshaushalt treffen muss. Damit wird für die Bürger sichtbar, wieviel die Rettungspolitik tatsächlich kostet.

Das Bundesverfassungsgericht hat es leider abgelehnt, die Inkraftsetzung des ESM-Vertrages davon abhängig zu machen, dass die EZB zuvor ihren Beschluss über den Ankauf von Staatsanleihen zurückgenommen hat. Neben dem ESM, dessen Risiken aufgrund des Urteils jetzt begrenzt sind, bleibt daher ein völliger unbegrenzter Rettungsschirm bestehen, den die EZB in angemaßter Machtvollkommenheit ohne jede parlamentarische Zustimmung beschlossen hat. Allerdings hat das Gericht in den Urteilsgründen mehrfach betont, dass die Staatsfinanzierung durch die EZB europarechtlich verboten sei. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Ein Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank, der auf von den Kapitalmärkten unabhängige Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten zielte, ist als Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung ebenfalls untersagt.“ (Urteil Seite 69) Hierüber werde noch im Hauptsacheverfahren verhandelt.

Auch unserer Auffassung, dass der ESM sich nicht bei der EZB refinanzieren dürfe (Stichwort „Banklizenz“) ist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gefolgt. Damit ist

die Banklizenz für den ESM endgültig vom Tisch.

Mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts haben wir nun zum wiederholten Male  durchgesetzt, dass die Bundesregierung das Demokratieprinzip achten und die demokratischen Rechte des Parlaments und nicht zuletzt der Bürger nicht verletzen darf. So wir mit unserer Klage gegen den Vertrag von Lissabon einen international beachteten Erfolg erzielt: Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Vertrag nur in der sich aus der Urteilsbegründung ergebenden Interpretation – das heißt mit den dort genannten

Einschränkungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Außerdem musste die nationale

Begleitgesetzgebung in rund 30 Punkten nachgebessert werden, um die schwerwiegenden

Mängel in der demokratischen Legitimation, die das Vertragswerk aufwies, zu beheben

beziehungsweise zu kompensieren. – Im vorherigen Verfahren über den vorläufigen „Rettungsschirm“ EFSF haben wir erreicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem

Urteil vom September 2011 weitreichende verfassungsrechtliche Grenzen für die „Euro-

Rettungspolitik“ hat. Damit war die Grundlage für das ESM-Urteil gelegt.

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Außerdem hat damals das Bundesverfassungsgericht betont, dass haushaltsrelevante

Entscheidungen im Rahmen der „Rettungspolitik“ nicht ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages getroffen werden dürfen. Insoweit war die damalige Regelung verfassungswidrig – das Gesetz war nur in einer gegen seinen Wortlaut vorgenommenen „verfassungskonformen Auslegung“ mit dem Grundgesetz vereinbar und wurde dann auf der Grundlage des Urteils bezüglich der parlamentarischen Beteiligungsrechte wesentlich verbessert.


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