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Vermögenssteuer wird zur massiven Belastung für den Mittelstand

Lesezeit: 15 min
11.11.2012 22:35
Die Vermögenssteuer wird mitnichten die Reichen in Deutschland treffen, denn die haben stets Ausweichmöglichkeiten ins Ausland. Die Steuer wird den Mittelstand belasten. Ihre Einführung beweist: Die Politiker können nicht mit Geld umgehen.
Vermögenssteuer wird zur massiven Belastung für den Mittelstand

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Da es nicht möglich ist, Steuern bei denjenigen zu erhöhen, die bereits keine Steu­ern zahlen und auch eine Anpassung von Steuern, die von allen zu tragen sind (z. B. Umsatzsteuer und Mineralölsteuer) politisch zu riskant erscheint, weil hier eine Erhöhung Wählerstimmen kostet, wird der „Gerechtigkeitshammer“ herausgeholt und stimmgewaltig ein Beitrag zur Konsolidierung der Haushalte von den „Reichsten der Reichen“[1] eingefordert. Suggeriert wird in diesem Zusammenhang auch, dass dieser Personenkreis besonders von der Finanzkrise profitiert, ja sie möglicherweise verursacht hat. Um alles noch zu versüßen, werden bestimmte Verwendungsziele angegeben (z.B. Bildung), obwohl bei einer Steuer ein verbindli­cher Verwendungszweck nicht möglich ist.

Nach einer FORSA-Umfrage sprechen sich 77 % der Deutschen für die Wiederbe­lebung einer Vermögensteuer aus. Selbst bei Anhängern von Union und FDP findet diese Steuer Zustimmung[2]. Das Floriansprinzip feiert hier kräftig Urständ.

Während die SPD die Wiederbelebung der jährlichen Vermögensteuer fordert, möchte die Partei Bündnis 90/Die Grünen eine einmalige Vermögensabgabe. Die Partei Die Linken haben sich entschlossen, gleich beides zu fordern.

Der Wirtschaftsflügel der CDU hat Forderungen nach einer Vermögensteuer zu­rückgewiesen[3]. Die Bundeskanzlerin hat sich ebenfalls gegen eine Vermögen­steuer ausgesprochen[4].

Da man erstens nicht weiß, wie die nächsten Bundestagswahlen ausgehen wird und zweitens auch bei einer Koalitionsverhandlung, an der die CDU/CSU beteiligt ist, nicht wirklich die Reaktionen prognostizieren kann – ich persönlich gehe davon aus, dass zugunsten eines Machterhalts auch durch die CDU/CSU eine Vermögen­steuer oder eine Vermögensabgabe akzeptiert wird – erscheint es sinnvoll, bereits im Vorfeld sich mit den vorliegenden Vorschlägen zur Vermögensteuer und zu Vermögensabgabe intensiv zu beschäftigen, um auch möglichst breit die Konse­quenzen einer Vermögensteuer bzw. einer Vermögensabgabe zu verdeutlichen.[5]

Vermögenssteuer

Die Grundzüge eines Vermögensteuergesetzes 2014 („E-VStG“), wie sie von den Finanzministerien der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein entwickelt wurden, sollen im Folgenden kurz dargestellt werden[6]:

Der Gesetzesentwurf in der bisherigen Fassung lehnt sich in sehr starkem Umfang an das bisherige Vermö­gensteuergesetz aus 1990[7] an.

Der Entwurf des Vermögensteuergesetzes der SPD-geführten Länder unterschei­det zwischen den Besteuerungen natürlicher Personen und nicht natürlicher Perso­nen. Bei den natürlichen Personen sind alle unbeschränkt vermögensteuerpflichtig, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei werden Eheleute zusammenveranlagt, solange keine Einzelveranlagung beantragt wird. Kinder bleiben außen vor; das Vermögen der Kinder wird gesondert behan­delt, Kinderfreibeträge etwa sind nicht vorgesehen.

Versteuert wird – mit der Einschränkung der Vereinbarungen vorhandener Doppel­besteuerungsabkommen – das im Inland und Ausland belegene gesamte Vermö­gen. Dabei wird unterschieden zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Ver­mögen, dem Grundvermögen, dem Betriebsvermögen und dem sonstigen Vermögen. Die Bewertung soll sich nach dem auch für die Erbschaftsteuer angewandten Bewertungsgesetz richten, d. h. es werden grundsätzlich die gemeinen Werte (= Verkehrswerte) ermittelt. Dieses gilt insbesondere nicht nur für Grundstücke, sondern auch für das Betriebsvermögen. Angewandt wird beim Betriebsvermögen das sog. „vereinfachte Ertragswertverfahren“, wobei Mindestwert der Substanzwert un­ter Fortführungsgesichtspunkten ist[8]. Es wird möglich sein, wie bei der Erbschafts­teuer einen Gegenbeweis durch ein Unternehmenswertgutachten anzutreten, wobei allerdings die Regelung des Mindestwertes des Substanzwertes verbleibt. Das inländische Betriebsvermögen bezieht sich auf das Betriebsvermögen von Gewerbe­treibenden und freiberuflich Tätigen.

Die einzelnen Bewertungsgrundsätze für das land- und forstwirtschaftliches Ver­mögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen sind im Bewertungsgesetz im Einzelnen definiert, nicht jedoch das sog. „sonstige Vermögen“. Hier handelt es sich gleichsam um eine Restposition der Positionen, die bisher nicht erfasst worden sind, allerdings mit wesentlichen Ausnahmen. Anzusetzen sind z. B. Kapitalforde­rungen, börsennotierte Wertpapiere, Investmentanteile, aber auch nicht fällige An­sprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen (Ansatz mit dem Rück­kaufswert). Nicht angesetzt werden z.B. Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der Betriebsrente und dem Hausrat.

Zu dem sonstigen Vermögen gehören auch Anteile an Kapitalgesellschaften. Wenn es für diese Anteile einen Kurswert gibt, ist dieser maßgebend. Bei nicht notierten Anteilen (eigentlich der Regelfall) gilt der gemeine Wert, so wie er sich auch bei dem Betriebsvermögen ermittelt (vereinfachtes Ertragswertverfahren / mindestens. Substanzwert). Allerdings wird dieser Wert, da – wie später noch darzustellen ist – auch die Kapitalgesellschaften einer Vermögensteuer unterliegen, nur zur Hälfte angesetzt, wobei eine Freigrenze von EUR 200.000,00 besteht (§ 10 E-VermStG). Dieses sog. Halbvermögensprinzip gilt nur für deutsche Kapitalgesellschaften, nicht also für ausländische Kapitalgesellschaften.

Von der Vermögensteuerpflicht soll wie in der Vergangenheit das „gebundene Vor­sorgevermögen“ ausgenommen werden. Als gebundenes Vorsorgevermögen sind z. B. die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten etc. anzusetzen, da hierüber nicht gesondert verfügt werden kann. Eine selbst geschaffene Alterssicherung dagegen wie z. B. durch Lebensversicherungen, Grund­vermögen etc. wird nicht begünstigt.

Die Vermögensteuer soll jährlich 1 % des steuerpflichtigen Vermögens betragen.

Der Freibetrag bei natürlichen Personen soll € 2,0 Mio. (bei Zusammenveranlagung € 4,0 Mio.[9]) betragen; allerdings ist eine Abschmelzungsregelung geplant. Der Freibetrag von € 2,0 Mio. soll sich bis auf einen sog. „Sockelfreibetrag“ von € 500.000,00 vermindern, wenn der Wert des Gesamtvermögens € 2,0 Mio. übersteigt. Technisch erfolgt dieses in der Weise, dass der Freibetrag um 50 % des Betrages gemindert wird, um den das Gesamtvermögen den Freibetrag von € 2,0 Mio. überschreitet (§ 9 Abs. 2 E-VermStG). Bei einem Vermögen über € 5,0 Mio. beträgt damit der Regelfreibetrag lediglich € 500.000,00.

Die Unternehmensbesteuerung – also im Wesentlichen die Besteuerung von Kapi­talgesellschaften – soll nach Berücksichtigung einer Freigrenze von € 200.000,00 einsetzen, wobei das Betriebsvermögen nach dem Ertragswertverfahren mit dem Minimalansatz des Substanzwertes ermittelt wird. Zum Ansatz kommt analog, wie oben bei den natürlichen Personen dargestellt, auch hier das Halbvermögensver­fahren, d. h. die Hälfte des Vermögens wird nur angesetzt. Um eine Doppelbesteu­erung bei Tochtergesellschaften zu vermeiden, gilt das „Schachtelprivileg“, d. h. jede Tochtergesellschaft zahlt ihre Vermögensteuer nach dem Halbvermögensver­fahren selbst, wird aber bei der entsprechenden Mutter nicht noch einmal zusätzlich als Vermögensbestandteil berücksichtigt.

Die Vermögensteuer ist als sonstige Personensteuer für ertragsteuerliche Zwecke weder bei der Einkommensteuer noch bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig, muss also letztlich aus dem versteuerten Einkommen gezahlt werden.

Das SPD-nahe Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) hat im Auf­trag der SPD in einem Gutachten vom 17.10.2012 das Aufkommen zur Vertei­lungswirkung einer wiederbelebten Vermögensteuer ermittelt. Dabei wurden die Bewertungsgrundsätze, die Freibeträge und der Steuersatz, wie er oben dargestellt worden ist, berücksichtigt.

Danach wird mit einem Vermögensteueraufkommen von rd. € 11,5 Mrd. gerechnet. Der Steuer unterlägen dem DIW zufolge bundesweit rd. 300.000 Personen (134.000 natürliche Personen, 164.000 juristische Personen). Die Erhebungs-kos­ten, d. h. die Befolgungskosten auf Seiten der Steuerpflichtigen und die Verwaltungskosten bei der Steueradministration sollen sich angeblich auf lediglich 1,8 % des erzielten Aufkommens belaufen, wobei gesonderte Steuerberatungskosten in diese Berechnungen nicht einbezogen worden sind[10] .

Kritik an den geplanten Maßnahmen:

Zunächst einmal ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen der Ansatz richtig, dass für die Bewertung die gemeinen Werte zugrunde gelegt werden. Wie aber be­reits bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht so einfach wie es sich das Bewertungsgesetz vorstellt. Bei den be­bauten Grundstücken besteht ein festes, nach dem Bewertungsgesetz vorgesehe­nes pauschales Verfahren, das gerade bei einer Immobilienkrise zu falschen Wer­ten führt bzw. bei einem Immobilienboom zu einer Unterbewertung. Bei der Erb­schaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine einmalige Bewertung, die nur dann zu zusätzlichen Sachverständigengutachten führt, wenn die Auswirkung er­heblich ist. Wenn nun in Zukunft die Vermögensteuer jedes Jahr bezahlt werden muss, werden Veränderungen im Vermögen auch zu einem entsprechenden Auf­wand führen. Dieser Aufwand entsteht nicht nur beim Steuerpflichtigen, sondern letztlich auch bei der Finanzverwaltung.

Noch extremer ist die Bewertung von Betriebsvermögen sowohl bei gewerblichem Vermögen, bei Vermögen von Selbständigen als auch bei der Erfassung des Be­triebsvermögens bei nicht notierten Anteilen. Bei der Erbschaft- und Schenkung­steuer entfiel in der Regel die Versteuerung dieser Vermögensteile durch die groß­zügigen Abschläge[11], so dass man tatsächlich von dem vereinfachten Ertragswertver­fahren ausgegangen ist, wobei dieses häufig auch über dem fortge­führten Substanzwert lag. Zumindest ist nach unseren Erfahrungen nur in Ausnah­mefällen mit der Möglichkeit von kostspieligen Unternehmenswertgutachten gear­beitet worden. Bei der Vermögensteuer wird nun die Steuer auch tatsächlich erho­ben. Dabei kann das Vermögen gerade im Betriebsbereich jährlich erheblich schwanken, so dass auch entsprechende Bewertungen jährlich vorgenommen wer­den müssen.

Tendenziell führt die nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerge­setz vorgesehene vereinfachte Ertragsbewertung in der Regel zu deutlich über­höhten Unternehmenswerten. Die Bewertung von Betriebsvermögen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bzw. dem Substanzwertverfahren unter Fortfüh­rungsgesichtspunkten ist systematisch falsch, weil es vergangenheitsbezogen ist und als Maßstab die steuerlichen Ergebnisse nimmt. Der unterste Wert ist auch nie nach den Grundregeln der Unternehmensbewertung der Substanzwert unter Fort­führungsgesichtspunkten, sondern der Liquidationswert[12]. Hier kann man nur den Gegenbeweis antreten, indem man Unternehmenswertgutachten anfertigen lässt.

Zusätzlich stellt sich auch die Frage nach dem Mindestwert der Substanzwerte, die bei schwachen Erträgen wirksam werden und die letztlich auch zu entsprechenden Gutachten führen werden.

Besonders problematisch erscheint aber, dass die Vermögensteuer liquiditätsmäßig abfließt, auch wenn das Vermögen selbst im Wesentlichen immobil ist, wie das typischerweise bei Grundstücken, bei Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen der Fall ist.

Nun kann man entgegnen, dass man sich entgegen dem Entwurf des Vermögen­steuergesetzes bei Betriebsvermögen durch Einführung von Freibeträgen etc. hel­fen kann. Wie problematisch dieser Bereich ist, kann man soeben dem Beschluss des BFH vom 27.09.2012 zur Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz entnehmen[13].

Unbillig erscheint aber auch die Thematik des nichtdisponiblen Vorsorgevermögens im Vergleich zum eigendisponierten Vorsorgevermögen. Während Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Betriebsrenten nicht der Vermögensteuer unterliegen, wird selbstgeschaffene Altersvorsorge etwa durch Mietshäuser, durch Lebensversicherungen, aber auch durch Schaffung von Betriebsvermögen und da­raus resultierenden Erträgen der Vermögensteuer unterworfen. Im Klartext: Hier­werden Gewerbetreibende und Selbständige gegenüber Nichtselbständigen be­nachteiligt. Für eine Jahresrente von € 12.000,00 (einschl. 60 % Hinterbliebenen­versorgung) muss bei Eintritt des Pensionsfalls mit dem 65. Lebensjahr etwa ein Vermögen von T€ 150 zur Verfügung stehen.[14]

Geht man beispielsweise von einem Beamten in der Besoldungsgruppe A16, Stufe 8[15] aus, bezieht dieser (ohne Familienzuschlag) etwa € 6.300,00 monatlich. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt in diesem Falle 45 Jahre, der Versor­gungssatz 71,75 %, so dass hier ein Ruhegehalt von ca. € 4.600,00 anfällt. Der entsprechende Wert, der für die Pension zu berücksichtigen wäre, läge bei T€ 690, einem Betrag, der weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft der Vermögensteuer unterworfen werden soll. Hier taucht auch die Frage auf, welche Pension man einem Selbständigen, der häufig mehr als 12 Stunden pro Tag ar­beitet und das volle Existenzrisiko trägt, zumutet. M. E. muss dieses deutlich über dem eines Beamten liegen.

Nach einer Berechnung des Bundes der Steuerzahler, veröffentlicht unter FOCUS online, haben zum 01.09.2007 Frau Angela Merkel einen Pensionsan­spruch von € 87.600,00, Herr Wolfgang Schäuble von € 97.080,00 oder Herr Peer Steinbrück von € 111.960,00. Bei Peer Steinbrück entspricht dieses einem Wert von etwa € 1,4 Mio.[16] Ohne die Neiddebatte weiter anzuregen, soll daran er­innert werden, dass Herr Bundespräsident a. D. Wulff € 200.000,00 jährlich als Pension erhält. Hier wird deutlich, dass die stets von den Politikern propagierte Alterseigenvorsorge über die Vermögensteuer konterkariert wird.

Eine zusätzliche Belastung liegt darin, dass die Vermögensteuer nicht bei der Ermittlung der Ertragsteuer abzugsfähig ist, d. h. für € 1,00 Vermögensteuer müssen grob € 2,00 verdient werden[17].

Schleierhaft bleibt auch, warum nicht die Familie als solche durch Freibeträge „begünstigt“ wird.

Ein Beispiel zur Wirkung der Vermögensteuer kann der folgenden Aufstellung entnommen werden:

 

Vermögen Ertrag
TEUR   TEUR
Betriebsvermögen 15.000 500
Grundvermögen 2.000 100
Wertpapiere 1.000 50
18.000 650
Berechnung Vermögensteuer:
TEUR
Basis 18.000
Freibetrag (Zusammenveranla­gung) 4.000
Kappung Freibetrag -3.500 -500
17.500
Vermögensteuer 1% 175
Nettoertragsberechnung: TEUR   TEUR
Betriebsvermögen 500
Steuer 38% (nach Anrechnung Gewerbers­teuer) 190 310
Grundvermögen 100
Kosten -20
80
Steuer 48% -38 42
Wertpapiere[18] 50
Abgeltungsteuer 27% -14 37
388
Vermögensteuer -175
213
in % vom Bruttoertrag 32,8
Steuerquote somit in %       67,2

 

Nach diesem Modell, das insofern nicht realistisch ist, als beim Betriebsvermö­gen von einer Gewinnvollentnahme ausgegangen ist[19], verbleiben netto nach Be­rücksichtigung der Vermögensteuer T€ 213 bei einem Ertrag von T€ 650 vor Steuern[20].

Noch extremer wird das Modell, wenn jemand über GmbH-Anteile verfügt, aber in der Minderheit ist und das Ausschüttungsverhalten nicht steuern kann. In die­sem Falle würde es bedeuten, dass aus den GmbH-Anteilen keine Erträge vor­handen sind, diese Anteile aber vermögensmäßig trotzdem versteuert werden. Das Netto-Einkommen würde aus dem Grundvermögen und aus den Wertpapie­ren mit T€ 79 stammen, die Vermögensteuer aber T€ 175 ausmachen. Dieses Beispiel ist kein theoretisches Beispiel, macht aber die konfiskatorische Wirkung der Vermögensteuer deutlich.

Vermögensabgabe

Zur Vermögensabgabe ist durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit Druck­sache 17/10770 am 25.09.2012 ein Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Vermögensabgabe („E-VAG“) vorgelegt worden.[21] Ausgangspunkt ist die Prob­lemdarstellung durch die Fraktion, wonach in den letzten drei Jahren die Staats­verschuldung in Deutschland rapide um mehr als € 400,0 Mrd. auf insgesamt über € 2.000 Mrd. angestiegen ist. Der Bund habe Garantien im Umfang von über € 150 Mrd. zugunsten maroder Banken bereitstellen müssen, um das Fi­nanzsystem zu stabilisieren. Hinzu seinen milliardenschwere Konjunkturpakete gekommen, die den Absturz der Wirtschaft gebremst hätten[22].

Die Lösung soll „von den Reichsten der Bevölkerung“ getragen werden. Hierzu soll eine einmalige Vermögensabgabe analog des nach dem Krieg durchgeführ­ten Lastenausgleichs erfolgen. Nach einem Gutachten des DIW, auf das sich die einbringende Fraktion bezieht, soll die Vermögensabgabe geringe direkte Erhe­bungskosten von weniger als 1 % des Aufkommens aufweisen. Die Verwaltungs­kosten sollen demnach etwa 0,2 % des Aufkommens und die „Befolgungskosten“ der Abgabenpflichtigen bei 0,64 % des Aufkommens liegen.

Abgabepflichtig sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sowie deutsche Staatsangehörige, die sich zur Zeit der Festsetzung der Abgabe nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Nicht abgabe­pflichtig sind somit Unternehmen.

Festsetzungsstichtag ist der 01.01.2012, so dass Gestaltungsmöglichkeiten nicht mehr vorhanden sind[23]. Als abgabepflichtiges Vermögen gilt das Gesamtvermö­gen der Person, das sich nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes be­misst. Hier sieht man demgemäß die Parallelen auch zum Entwurf des Vermö­gensteuergesetzes. Von diesem Gesamtvermögen sind dann noch Freibeträge abzuziehen, auf die unten einzugehen ist. Zum Betriebsvermögen gilt das oben zur Vermögensteuer Gesagte analog. Dieses gilt insbesondere auch für die Be­reiche, die vermögensabgabefrei bleiben wie Ansprüche an Witwen, Waisen und Pensionskassen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind, sowie Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung der Arbeitslosenversicherung, Kranken­versicherung etc.

Nach § 9 E-VAG bleibt das Vermögen der Abgabepflichtigen i. H. v. € 1,0 Mio. abgabefrei. Zusätzlich sind für jedes Kind € 250.000,00 abgabefrei, wobei bei zwei Elternteilen der Freibetrag jedem Elternteil hälftig zusteht. Bei Ehegatten wird somit das Vermögen nicht zusammengefasst. Analog der Kappungsrege­lung bei der Vermögensteuer sollen die genannten Freibeträge für jeden Euro den Freibetrag übersteigendes abgabepflichtiges Vermögen um

€ 1,00 gekürzt werden. Dieses bedeutet, dass bei einem Ehepaar mit zwei Kin­dern und einer gleichmäßigen Verteilung des Vermögens auf das Ehepaar bei einem Vermögen von € 5,0 Mio. kein Freibetrag gewährt wird.

Im Gegensatz zum Entwurf des Vermögensteuergesetzes sieht § 10 E-VAG ei­nen Freibetrag für Altersvorsorgevermögen in Höhe von EUR 380.000,00 vor, wenn keine oder nur geringfügige Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversi­cherung aus einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehen. Inwieweit der Kappungs­betrag auch für das Altersvorsorgevermögen gilt, ist dem Entwurfstext nicht ein­deutig zu entnehmen.

Für Betriebsvermögen gibt es zusätzlich einen Freibetrag für inländisches Betriebsvermögen und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Höhe von € 5,0 Mio. Dabei wird das sog. Verwaltungsvermögen sehr ähnlich wie beim Erbschaftsteuerrecht ausgeklammert.

Die Vermögensabgabe beträgt 15 % des abgabepflichtigen Vermögens und soll in 10 gleichen Teilbeträgen zu 1,5 % des abgabepflichtigen Vermögens, die die Tilgung und Verzinsung der Abgabeschuld umfassen, entrichtet werden. Jahres­beträge können dabei vorzeitig getilgt werden, wobei in diesem Falle sich die Abgabeschuld in der Weise vermindert, dass sie für jedes volle Jahr der vorzeiti­gen Zahlung mit 5,5 % abgezinst wird.

Zusätzlich wird eine Härtefallregelung aufgenommen (§ 14 E-VAG). In Härtefäl­len können danach Zahlungen ausgesetzt werden. In Fällen außergewöhnlicher Härte können Zahlungen erlassen werden. Ein gesetzlich vorgesehener Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn die anteilig auf Betriebsvermögen fallende jährliche Abgabebelastung 35 % des jährlichen Netto-Vermögensertrags des Be­triebsvermögens übersteigt. In diesem Fall wird der gestundete Betrag vorgetra­gen. Besteht nach Ablauf des 10-jährigen Zeitraums eine Restschuld, so wird diese erlassen.

Anmerkungen zu diesem Gesetzentwurf

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Überlegungen zur Bewertung, wie sie oben bei der Vermögensteuer angestellt worden sind, genauso bei der Vermögensab­gabe Anwendung finden. Im Vergleich zur Vermögensteuer liegt der einzige Vorteil allerdings darin, dass diese auf einem bestimmten Stichtag nur einmal erhoben wird. Die Vermögensabgabe ist ebenso wie die Vermögensteuer allerdings sehr verwaltungsaufwändig und stellt letztlich ein zusätzliches Einkommenspotential für Steuerberater und Unternehmensbewerter dar. Die in § 10 E-VAG genannte Härte­klausel erinnert an die Erlassklausel, die beim Lastenausgleich vorhanden war, und die damals schon zu einem erheblichen Literaturkommentierungsbedarf führte. Hier wird zusätzlich Unsicherheit geschaffen. Greift z. B. eine Härteklausel, wenn ein Betrieb in Insolvenz geht oder muss dann die Vermögensabgabe aus dem übrigen Vermögen getragen werden?

Die Konsequenz der Vermögensabgabe soll an dem o. g. Beispiel analog der Errechnung der Vermögensteuer dargestellt werden:

Vermögen Ertrag
TEUR   TEUR
Betriebsvermögen 15.000 500
Grundvermögen 2.000 100
Wertpapiere 1.000 50
18.000 650
Berechnung Vermögensabgabe:
TEUR TEUR
Basis 15.000
Freibetrag § 11 (a) E-VAG -5.000
10.000
Grundvermögen 2000
Wertpapiere 1000
13.000
Freibetrag (§  9 Abs. 1 E-VAG) -1.000
Kürzung Freibetrag (§ 9 Abs. 4 E-VAG) 1.000 0
Freibetrag Altersvorsorgevermögen,
§ 10 E-VAG -380
12.620
Vermögensabgabe 15% 1.893
jährlich 1,5% 189
TEUR
Ertrag nach Steuern (w.o.) 388
Vermögensabgabe -189
199
in % vom Bruttoertrag 30,6
Steuerquote somit in %   69,4 [24]

 

Die Vermögensabgabe, die in 10 gleichen Teilbeträgen zu zahlen ist, kann vorzeitig unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % mit einer Zahlung von TEUR 1.503 abgelöst werden.

Das Stichtagsprinzip 01.01.2012 konterkariert alle Maßnahmen, die zu diesem Stichtag getroffen wurden. Wenn also Bankguthaben angesammelt worden sind, um mit eigenen Mitteln im Folgejahr etwa ein Betriebsgebäude zu errichten, so gelten diese Bankguthaben als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, wenn sie 10 % des kapitalisierten Jahresertrages des Betriebsvermögens, mindestens aber 10 % des Substanzwertes übersteigen.

Die wesentliche Hürde, die die Vermögensabgabe allerdings bewältigen muss, ist die verfassungsrechtliche Hürde. Die Vermögensabgabe ist eine Substanzsteuer. Verfassungsrechtlich darf nur in Ausnahmefällen eine Besteuerung der Substanz erfolgen. Nach Auffassung der Partei Bündnis 90/Die Grünen sei die einmalige Vermögensabgabe jedoch so bemessen, dass sie grundsätzlich in ihrem Zusam­menwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens und den Vermögensstamm unberührt lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden Erträgen, den Sollerträgen, bezahlt werden kann. Nach dem oben gewählten Beispiel ist dieses noch der Fall.

Die o. g. Härteklausel gilt zwar generell; der definierte Härtefall[25] gilt nur für Betriebs­vermögen, nicht aber für Grundvermögen oder Wertpapiere. Was passiert etwa, wenn beim Grundvermögen, wie in meiner Aufstellung errechnet, keine dau­erhafte Rendite von 5 % und bei den Wertpapieren ebenfalls keine dauerhafte Rendite von 5 % erreicht wird? In diesem Falle wird man nach Steuern sehr schnell zu einer Substanzsteuer kommen, die letztlich nur dadurch gelöst werden kann, indem Grundvermögen oder Wertpapiere veräußert werden.

Die Härteklausel nach § 14 E-VAG soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

 

TEUR
Betriebsvermögen
(=Nettobetriebsvermögen im Sinne von § 14 E-VermA) 80.000
Jahresertrag 4.000
Jahresvermögensabgabe* 1,50% 1.125
entspricht in % des Jahresertrages 28,1
keine Anwendung Härteklausel!
Liquiditätsmäßige Betrachtung:
Jahresertrag 4.000
Steuer 37% -1.480
Vermögensabgabe -1.125
bleiben für das Unternehmen und den Unterneh­mer 1.395
in % vom Jahresertrag 34,9
*  nach Abzug Freibetrag TEUR 5.000 für Betriebsvermögen. Die übrigen  Freibeträge
sollen durch sonstiges Vermögen verbraucht sein.

 

In dem vorliegenden Beispiel würde die Härteklausel nicht greifen, weil die Vermö­gensabgabe nicht über 35 % des Jahresertrages des Nettobetriebsvermögenser­trages liegt. Vom dem Jahresertrag von € 4,0 Mio. verbleiben letztlich für das Un­ternehmen und den Unternehmer T€ 1.395 oder 34,9 % vom Jahresertrag.

Im nachfolgenden Beispiel greift die Härteklausel:

 

TEUR
Betriebsvermögen
(=Nettobetriebsvermögen im Sinne von § 14 E-VermA) 80.000
Jahresertrag 3.000
Jahresvermögensabgabe 1,50% 1.125
entspricht in % des Jahresertrages 37,5
maximal 35% vom Jahresertrag 1.050
Härteklausel anwendbar!
vorzutragende Vermögensabgabe 75
Liquiditätsmäßige Betrachtung:
Jahresertrag 3.000
Steuer ca. 38% (Personengesellschaft) -1.140
Vermögensabgabe -1.050
bleiben für das Unternehmen und den Unternehmer 810
in % vom Jahresertrag 27,0

 

Nicht deutlich wird nach dem Gesetzentwurf die Frage, was mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften passiert, die 25 % oder weniger betragen. Nach § 97 des Bewertungsgesetzes handelt es sich hier auch um Betriebsvermögen, das aller­dings keinen Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 11 E-VAG erhält. Eigentlich müsste hier auch die Härteklausel nach § 14 Abs. 2 Anwendung finden. D. h. wenn keine Ausschüttungen erfolgen, gilt die Härteklausel. Ob es wirk­lich so gemeint ist, kann an dieser Stelle nicht gesagt werden. Ein Vergleich zur Erbschaft- und Schenkungsteuer würde bedeuten, dass die Härteklausel hier keine Anwendung findet. Findet jedoch die Härteklausel Anwendung, stellt sich die Frage, warum die Härteklausel nicht Anwendung findet auch bei dem Grund- und sonsti­gem Vermögen.

Kritisch sei auch angemerkt, dass juristische Personen, insbesondere also auch die großen Aktiengesellschaften, keine Vermögensabgabe zu entrichten haben. Da außerordentlich viele Betriebsvermögen im Mittelstand und insbesondere bei Fami­liengesellschaften in Form von Personengesellschaften gehalten werden, bedeutet dieses einen massiven Angriff auf den Mittelstand und damit eine Schwächung des Mittelstandes zulasten der großen börsennotierten Unternehmen, die im Übrigen sich über die Börse Geld beschaffen können, einem Weg, der dem Mittelstand ver­schlossen ist.

Am Ende zeigt sich, dass sowohl die Vermögensteuer als auch die Vermögensab­gabe nichts anderes bedeuten als ein Bekenntnis der Politik, bei den höchsten Steuereinnahmen, die wir jemals hatten, mit Geld nicht umgehen zu können. Die Steuern können noch so massiv erhöht werden, für die Mehrzahl der Politiker wird es niemals reichen.


[1] Jürgen Trittin in der Zeitung „Welt am Sonntag“ vom 14.10.2012

[2] Süddeutsche Zeitung 03.08.2012

[3] DAPD 19.09.2012

[4] Spiegel online 20.09.2012

[5] Auf den Vorschlag der Linken, gleichzeitig eine Vermögensteuer und eine Vermögensabgabe zu erheben, soll im Folgenden weiter nicht eingegangen werden.

[6] Der uns vorliegende und hier beschriebene Entwurf entspricht dem Stand 15.10.2012. In der Diskussion ist insbesondere noch die Schonung des Betriebsvermögens, die im bisherigen Entwurf nicht vorgesehen ist.

[7] Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit die Erhebung der Vermögensteuer in ihrer damaligen Form mit Beschluss vom 22.06.1995 für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde die weitere Einwendung bis zum 31.12.1996 erlaubt. Grund war die nicht gerechtfertigte Besserbehandlung der Immobilien (Einheitswerte) gegenüber dem anderen Vermögen. Darüber hinaus wurde in dem Beschluss erwähnt, das die Erhebung der Vermögensteuer gegen den seinerzeit von Prof. Kirchhof propagierten Halbteilungsgrundsatz verstößt, wonach die Vermögensteuer zu den Ertragsteuern nur hinzutreten dürfe, wenn dadurch die steuerliche Gesamtbelastung in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen Steuerzahler und Fiskus bleibt.

[8] Sog. going concern-Prinzip

[9] Der doppelte Freibetrag gilt bei Tod eines Ehegatten für den überlebenden Ehegatten für das Todesjahr und die beiden folgenden Veranlagungszeitpunkte (sog. Zusatzfreibetrag), § 9 Abs. 1 Satz 2 E-VermStG.

[10] Pressemeldung Nr. 31/12 vom 17.10.2012 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

[11] Die Abschläge waren so hoch, dass der Bundesfinanzhof diese Abschläge für verfassungswidrig ansieht und die Frage der Verfassungswidrigkeit am 27.09.2012 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.

[12]  Vergleiche im einzelnen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer Standard S 1 vom 02.04.2008

[13] Der SPD-Vorsitzende Sigmar Gabriel spricht in der Rheinischen Post vom 22.10.2012 davon, dass die Vermögensteuer auf keinen Fall in absoluten Beträgen höher als 20 oder 30 Prozent des jährlichen Gewinn des Unternehmens sein soll. Er nimmt dabei den Gedanken der Härteklausel auf, den die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bei ihrem Entwurf zur Vermögensabgabe vorgesehen haben.

[14] Berechnung nach Richttafeln 1998 von Prof. Dr. Klaus Heubeck mit einem Zinssatz von 5 % / Bewertung nach Teilwertverfahren / Bewertungsgrundlage Altersrentnerbestand, vorfällige monatliche Rente von € 1.000,00 / Hinterbliebenenrente 60 %

[15]  z.B. Oberstudiendirektor

[16] Berechnet auf Basis 65. Lebensjahr

[17] Jürgen Trittin in der Welt am Sonntag (s.O.): „Erklären Sie mir doch mal, warum jemand mit einer Million EURO an persönlichem Privatvermögen nicht über zehn Jahre pro Jahr 15.000 EURO erwirtschaften kann. Wer das nicht hinkriegt, muss ziemlich schlecht wirtschaften.“

[18] Die Wirkung der Inflation wurde in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt

[19] Unternehmen müssen, wenn nicht entsprechende Rücklagen zu bilden sind, zumindest investieren und Schulden tilgen. Hierfür reicht in der Regel der Abschreibungsbetrag nicht aus.

[20] Bei einer Steuerquote von 67,2% stellt sich m.E. auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit.

[21] http//dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/:

[22]  Im September verbuchten Bund und Länder ein Einnahmeplus von 4,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat, wie aus dem Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums hervorgeht. Für 2012 werden Rekordsteuereinnahmen erwartet..

[23] Jürgen Trittin in der Welt am Sonntag (s.o.) auf die Frage, wie viele Unternehmer unter Rot-Grün Deutschland verlassen werden: „Die werden alle hierbleiben. Wir werden den Stichtag für die Steuer nämlich rückwirkend festlegen. Es nützt dann nicht, abzuhauen.“

[24] Zur Härteklauselberechnung vergl. unten

[25] § 14 Abs. 2 Satz 1 E-VAG:“Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die anteilig auf das Betriebsvermögen fallende jährliche Abgabebelastung nach …35 Prozent des jährlichen Nettovermögensertrags des Betriebsvermögen übersteigt.

Dr. Bernd Wehberg ist Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt in Hagen.

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