Deutschland

Letzte Instanz: Karlsruhe will sich nicht von EU gängeln lassen

Lesezeit: 2 min
28.04.2013 02:37
Karlsruhe will sich die nationale Rechtsprechung nicht von der EU aus der Hand nehmen lassen. Bei der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Anti-Terror-Datei wandten sich die Richter des Bundesverfassungs-Gerichts unmissverständlich an den Europäischen Gerichtshof. Ein Verfassungs-Konflikt in Europa zeichnet sich ab.
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In seinem Urteil zur Anti-Terror-Datei hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Europäischen Gerichtshof in die Schranken gewiesen. Karlsruhe hat nicht vor, den Fall von dem EU-Gericht entscheiden zu lassen. Ein Streit um die Macht in der europäischen Rechtsprechung ist entbrannt.

Sehr deutlich wendet sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über die Verfassungsmäßigkeit der Anti-Terror-Datei zuerst an den Europäischen Gerichtshof und nicht etwa an den Bundestag:

Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Unzweifelhaft stellen das Antiterrordateigesetz und die Tätigkeit auf dessen Grundlage keine Durchführung des Rechts der Union im Sinne (…) dar. Das Antiterrordateigesetz verfolgt innerstaatlich bestimmte Ziele, die das Funktionieren der unionsrechtlich geordneten Rechtsbeziehungen nur mittelbar beeinflussen können. Die europäischen Grundrechte sind daher von vornherein nicht anwendbar, und der Europäische Gerichtshof ist insoweit nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

 Hintergrund dieser Worte ist eine Entscheidung des EuGH vom Februar: die so genannte Åkerberg Fransson-Entscheidung. Diese verweist darauf, dass alle Rechtsfälle, die auch die noch so kleinste Berührung mit dem Europäischen Recht besitzen, anhand der EU-Grundrechtcharta beurteilt werden müssen. Das überprüft der EuGH notfalls selbst:

Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass er eine nationale Rechtsvorschrift nicht im Hinblick auf die Charta beurteilen kann, wenn sie nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert.

Das Bundesverfassungsgericht wies deshalb gleich im Vorhinein darauf hin, dass der Fall um die Anti-Terror-Datei nicht die europäische Grundrechtscharta tangiert. Man wollte sofort verhindern, dass die Luxemburger Richter auch nur auf die Idee kommen, die Unterlagen zu dem Fall einzufordern, um selbst eine Entscheidung zu fällen. „Es geht um nicht weniger als die Frage, wer die höchste richterliche Deutungsmacht im vereinten Europa hat“ analysiert Stephan Detjen, der langjährige Karlsruhe-Korrespondent und heutige Leiter des Hauptstadtstudios des  Chefredakteur des DLF:

Eine Verpflichtung zur Vorlage europarechtlicher Fragen an den Europäischen Gerichtshof ist im Europarecht angelegt. Nie aber hat das Bundesverfassungsgericht bisher tatsächlich einen konkreten Fall aus der höchstrichterlichen Hand gegeben und nach Luxemburg überwiesen. Hier wie dort würde das als Unterwerfungsgeste verstanden. In Luxemburg wird sie mit wachsender Ungeduld eingefordert. In Karlsruhe dagegen will man sie offenbar so lange wie möglich vermeiden.

Indem das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Urteil dem Europäischen Gerichtshof in die Zuständigkeit abspricht, sendet es eine klare Botschaft nach Luxemburg. Finger weg von der Souveränität der deutschen Rechtsprechung. „So deutlich hat man sich unter den höchstrichterlichen Kollegen noch nie in aller Öffentlichkeit die Leviten gelesen“, so Detjen.

Ein ähnliches Kräftemessen dürfte auch die Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum ESM und den Anleihekäufen der EZB heraufbeschwören. Für den 11. und 12. Juni haben die Richter in Karlsruhe eine Mündliche Verhandlung zu diesen Aspekten angekündigt. Hier gibt es jedoch offensichtliche Berührungspunkte mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Ein abschließendes Urteil zu dem Verfahren ist zwar noch nicht in Sicht, aber sollte dieses in Brüssel auf Widerstand stoßen, dürfte der EuGH sehr schnell reagieren – notfalls auch schon in einer Vorabentscheidung.

„Das Bundesverfassungsgericht aber macht schon mit seinen Vorankündigungen klar, dass es im Juni den Deckel des großen Fasses mit den heikelsten Fragen der Euro-Krise anheben könnte“, so Detjen. Mit der Aktion des Bundesverfassungsgerichts bei der Anti-Terror-Datei sei „einmal mehr deutlich geworden, wie leicht die Krise der Währung auch in eine offene Verfassungskrise Europas umschlagen kann“.

Der Machtkampf zwischen den Nationalstaaten und den Brüsseler Institutionen könnte sich also erheblich verschärfen. Neben der Auseinandersetzung der Bundesbank mit der EZB gibt es nun einen offenen Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof über die Frage, welches Rechtssystem in Europa am Ende das letzte Wort sprechen darf.


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