Deutschland

Karlsruhe: Regierung muss Informationen zu Polizei-Großeinsätzen offenlegen

Lesezeit: 1 min
02.06.2015 12:36
Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag geurteilt, dass sich die Bundesregierung bei unterstützenden Einsätzen der Bundespolizei in den Ländern ausgiebiger rechtfertigen muss. Zuvor hatte die Bundestagsfraktion der Partei Die Linke eine Klage eingereicht, weil es zu unverhältnismäßigen Anwendungen von Gewalt durch die Bundespolizei gekommen war.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Auskunftsrechte des Bundestages bei Polizei-Großeinsätzen gestärkt. Die Karlsruher Richter entschieden am Dienstag, dass sich die Bundesregierung bei unterstützenden Einsätzen der Bundespolizei in den Ländern etwa bei Großdemonstrationen künftig stärker rechtfertigen muss als bisher. Die Regierung müsse sich zwar nicht zum Konzept des Gesamteinsatzes äußern, da hier das Land die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den eingesetzten Bundespolizisten habe. Sie müsse aber "parlamentarische Anfragen zu rechtswidrigem, disziplinarrechtlich relevantem Verhalten einzelner Bundespolizisten" beantworten, soweit hierfür ein begründeter Verdacht bestehe. Auch Anfragen über den Umfang der angefragten Kräfte oder deren Ausrüstung seien gegebenenfalls zu beantworten. (Az. 2 BvE 7/11).

Damit hatte eine Klage der Linksfraktion im Bundestag gegen die Bundesregierung teilweise Erfolg. Das Gericht befand, die Regierung habe der Partei Antworten auf eine parlamentarische Anfrage zu einem großangelegten Unterstützungseinsatz der Bundespolizei am 1. Mai 2011 in Berlin zu Unrecht verweigert. Die Linke hatte angeführt, dass es laut Presseberichten am Kottbusser Tor, wo vornehmlich Bundespolizisten eingesetzt gewesen seien, einen unverhältnismäßigen Einsatz von Pfefferspray und Reizgas gegeben habe. Damit sei ein konkreter Verdacht rechtswidrigen Verhaltens einzelner Bundespolizisten gegeben gewesen, befand das Gericht. Die Bundesregierung hätte dies aufklären und mitteilen müssen, ob es tatsächlich zu einem solchen Fehlverhalten gekommen sei.


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