Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) in Österreich machen sich nur diejenigen Taxifahrer der Schlepperei schuldig, die überhöhte Preise von den Flüchtlingen für ihren Transport fordern.
In der Urteilsbegründung des OGH heißt es: „Der unübersteigliche Wille des Gesetzgebers des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 war es, die ,bloße‘ Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise von Fremden aus der gerichtlichen Strafbarkeit zu nehmen und in das Verwaltungsstrafrecht zu transferieren. In der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde bekräftigte der Oberste Gerichtshof die bereits zu 13 Os 9/14v ausgedrückte Interpretation des § 114 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz: Durch Beförderung eines rechtswidrig reisenden Fremden macht sich ein Taxilenker nur dann gerichtlich strafbar, wenn er sich – welches Beispiel die Gesetzesmaterialien ausdrücklich nennen – durch einen objektiv überhöhten Fuhrlohn unrechtmäßig zu bereichern trachtet.“
Zuvor hatte es Beschwerden darüber gegeben, dass Taxifahrer die Not der Flüchtlinge ausnutzen, um sie mit überhöhten Preisen durch Österreich zu chauffieren.