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Bundesgerichtshof hebt Freisprüche bei herrenlosen Häusern auf

Lesezeit: 1 min
10.11.2016 10:08
Die unzureichend geklärten Eigentumsverhältnisse verschiedener Immobilien wurden durch den Bundesgerichtshof neu verhandelt.
Bundesgerichtshof hebt Freisprüche bei herrenlosen Häusern auf

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Der Bundegerichtshof hat entschieden: Die Affäre um den vorschnellen Verkauf vermeintlich herrenloser Häuser in Leipzig wird erneut das Landgericht in der Messestadt beschäftigen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hob am Mittwoch die Freisprüche dreier früherer Rathausmitarbeiter zum Teil auf. Das Landgericht Leipzig hatte sie 2014 ebenso wie eine mitangeklagte Rechtsanwältin vom Vorwurf der Untreue und des Betrugs freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Revision eingelegt. (Az.: 5 StR 313/15)

In Leipzig war es nach dem Mauerfall üblich, für angeblich herrenlose Häuser sogenannte gesetzliche Vertreter zu bestellen und die Immobilien zu verkaufen. Das Geld kam auf städtische Verwahrkonten. Die Rechtsamtsmitarbeiter unterließen es aber, ausreichend nach den rechtmäßigen Erben zu suchen. Hintergrund des Vorgehens waren die vielfach ungeklärten Eigentumsverhältnisse nach dem Ende der DDR. Die Stadt hatte ein Interesse daran, Brachen zu beseitigen und den Grundstücksmarkt in Schwung zu bringen.

Fünf dieser als herrenlos verkauften Häuser hatten die Justiz beschäftigt. Die Staatsanwaltschaft war von rund einer halben Million Euro Schaden ausgegangen. Nach der Entscheidung des BGH bekommt das Landgericht nun drei der Fälle wieder auf den Tisch. Es soll erneut geprüft werden, welcher Schaden den Erben entstanden ist und ob die Rechtsamtsmitarbeiter vorsätzlich gegen Vermögensbetreuungspflichten verstoßen haben.

Ursprünglich war den Rathausmitarbeitern auch noch vorgeworfen worden, Erben, die sich später doch noch meldeten, keine Zinsen auf das verwahrte Geld ausgezahlt zu haben. Zudem sei auch der Stadt Leipzig ein Schaden entstanden, weil Verwaltungskosten nicht in Rechnung gestellt wurden. Die Rechtsanwältin war als gesetzliche Vertreterin an einem Hausverkauf beteiligt gewesen. An den Freisprüchen von diesen Untreue-Vorwürfen hatte der BGH aber nichts auszusetzen.


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