Finanzen

Karlsruhe erlaubt Deutschland Beteiligung an EZB-Programm

Lesezeit: 3 min
18.10.2017 09:42
Die Bundesbank kann sich nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiter an den Anleihekäufen der EZB beteiligen.
Karlsruhe erlaubt Deutschland Beteiligung an EZB-Programm

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Deutschland kann sich weiterhin am EZB-Programm zum Kauf von Staatsanleihen beteiligen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden und Eilanträge gegen eine weitere Beteiligung abgewiesen, berichtet Reuters.

Offiziell begründet die EZB das Programm mit dem Versuch, das Wirtschaftswachstum und die Inflation zu stimulieren. Tatsächlich dürfte der Hauptzweck des Programms jedoch darin bestehen, die Finanzierungszinsen der überschuldeten Eurostaaten an den globalen Kapitalmärkten zu senken. Indem die EZB als potentieller Helfer und Käufer der Schuldscheine mit praktisch unbegrenzter Liquidität in Erscheinung tritt, werden die Renditeforderungen der Geldgeber an den Anleihemärkten – die sich am Ausfallrisiko des Landes orientieren – gedrückt und die Regierungen der betroffenen Staaten können sich günstiger verschulden. Fällt diese Unterstützung durch die EZB weg, könnte der Ausbruch einer neuen Schuldenkrise in Europa das Ergebnis sein. Bereits mehrfach hatten Spekulationen über das Ende des Programms in der jüngsten Vergangenheit zu Verwerfungen an den Anleihemärkten geführt.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte am Mittwoch Eilklagen des ehemaligen CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler und weiterer Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Ausstieg aus dem Programm für gescheitert.

Die Kläger wollten erreichten, dass Karlsruhe der Bundesbank den weiteren Ankauf von Staatsanleihen bereits jetzt untersagt, weil das Programm gegen das Verbot der Haushaltsführung per Notenpresse verstoße. Die Verfassungshüter wiesen die Anträge als unzulässig zurück, weil solch eine Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde.

Die Richter begründeten dies auch damit, dass sie das Verfahren bereits im Juli dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hatten. Karlsruhe sah bei der Vorlage „gewichtige Gründe“ für die Vermutung, dass die EZB mit dem Programm unzulässig Staatshaushalte finanziere. Die Luxemburger Richter sollen nun klären, ob die EZB über ihr Mandat hinausgeht und unter welchen Bedingungen und gegebenenfalls auch in welchem Umfang die EZB Staatsanleihen aufkaufen darf.

Die EZB kauft seit 2015 Anleihen von Euroländern im Umfang von monatlich 60 Milliarden Euro auf. Bis Mai dieses Jahres kamen so knapp 1,9 Billionen Euro zusammen, davon allein rund 1,5 Billionen Euro im Rahmen des dem Verfahren zugrunde liegenden sogenannten Public Sector Purchase Programme.

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht im Wortlaut:

In den Verfahren betreffend die Frage, ob das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors der Europäischen Zentralbank mit dem Grundgesetz vereinbar ist, haben die Beschwerdeführer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit diesen wollten die Beschwerdeführer im Wesentlichen erreichen, dass der Deutschen Bundesbank einstweilen der weitere Ankauf von Staatsanleihen untersagt wird. Ferner sollten Bundesregierung und Bundestag dazu verpflichtet werden, sich mit dem Anleihenkaufprogramm aktiv auseinanderzusetzen. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts diese Anträge abgelehnt. Sie waren bereits unzulässig, weil eine einstweilige Anordnung des von den Antragstellern begehrten Inhalts die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen hätte.

Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass das Europäische System der Zentralbanken mit dem von ihm aufgelegten Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP) gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verstoße. Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf die Pressemitteilung Nr. 70/2017 vom 15. August 2017 wird ergänzend verwiesen.
  2. Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollten die Beschwerdeführer erreichen, dass der Deutschen Bundesbank der weitere Ankauf von Staatsanleihen im Rahmen des Anleihenkaufprogramms der Europäischen Zentralbank untersagt wird.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

    1. Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand verwirklicht, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll.

    1. a) Danach können die Anträge keinen Erfolg haben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte, soweit dadurch der Ankauf von Staatsanleihen durch die Bundesbank im Rahmen des PSPP untersagt würde, nicht nur vorläufigen Charakter. Mit der Unterbrechung der Anleihekäufe durch die Bundesbank würde die Zielsetzung des PSPP, durch eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen eine Anhebung der Inflation auf knapp 2 % zu bewirken, aufgrund des hohen prozentualen Anteils der von der Bundesbank getätigten Ankäufe jedenfalls stark eingeschränkt oder womöglich sogar verhindert werden. Eine antragsgemäße einstweilige Anordnung ginge daher über die bloße Sicherung des Status quo hinaus und wäre weitgehend identisch mit einer stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache.
    2. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil den Antragstellern sonst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde. Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache möglich, so dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsschutzziel erreichen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Antrag des Senats auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens abgelehnt hat; denn er hat zugleich mitgeteilt, die Rechtssache mit Vorrang zu entscheiden.


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