Der Streit zwischen der Schottischen Whisky Association und dem Vertreiber eines im schwäbischen Buchenbachtal hergestellten Whiskys um die Bezeichnung „Glen“ geht vermutlich in eine weitere Runde. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Saugmandsgaard Øe, plädierte am Donnerstag in Luxemburg dafür, dass das Landgericht Hamburg zu prüfen habe, ob ein Durchschnittsverbraucher sofort an „Scotch Whisky“ denkt, wenn er mit einer vergleichbaren Spirituose konfrontiert wird, die die Bezeichnung „Glen“ trägt.
Das gälische Wort „Glen“ bedeutet „schmales Tal“. Etwa ein Viertel der Scotch-Whisky-Destillen sind nach dem jeweiligen Glen benannt.
Im Ausgangsfall hatte The Scotch Whisky Association geklagt, weil ihrer Ansicht nach die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ in der Bezeichnung des deutschen Whiskys „Glen Buchenbach“ die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtigt. Das Wort Glen wecke eine Assoziation mit Schottland und „Scotch Whisky“. Das Landgericht Hamburg ersuchte deshalb den Gerichtshof um Klärung, wie weit der EU-Schutz geografischer Angaben wie „Scotch Whisky“ reicht.
Laut Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe setzt das Verbot eines Produktnamens nicht zwingend klangliche oder visuelle Ähnlichkeiten mit einer in der EU geschützten geografischen Angabe voraus. Zusätzliche Informationen auf dem Etikett spielten keine Rolle. Die schwäbische Brennerei hatte stets betont, dass neben der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ außerdem „Swabian Single Malt Whisky“ und „Hergestellt in den Berglen“ auf dem Etikett stehe.