Deutschland

Karlsruhe verbietet Rabatte von ausländischen Internet-Apotheken

Lesezeit: 1 min
26.02.2014 17:22
Rabatt-Angebote von EU-Versandapotheken für rezeptpflichtige Arzneien bleiben in Deutschland verboten, urteilt das Bundesgericht. Die Rabatte seien wettbewerbswidrig, weil sie die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessen beeinflussen.
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Rabattangebote von ausländischen Versandapotheken für rezeptpflichtige Arzneien bleiben in Deutschland verboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Mittwoch abschließend, dass die strenge deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für Internetapotheken im EU-Ausland gilt.

Konkret urteilte der 1. Zivilsenat des BGH, dass das deutsche Versandunternehmen Otto nicht mehr für die niederländische Versandapotheke Europa Apotheek Venlo werben darf, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

Die Klärung auf höchster Gerichtsebene war notwendig geworden, weil das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel Preisnachlässe der europäischen Versandapotheken in Form von Boni für zulässig hielt, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dagegen nicht.

Im vorliegenden Fall hatte der Landesapothekerverband Baden-Württemberg gegen das Versandhandelsunternehmen Otto geklagt. Otto hatte mit einem Katalogeinleger für die niederländische Versandapotheke Europa Apotheek Venlo geworben, die ihrerseits Boni für die Einlösung von Rezepten versprach. Die Europa Apotheek Venlo bietet über das Internet Medikamente für den deutschen Markt an. Nach dem strittigen Bonussystem der Online-Apotheke sollte der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von drei Prozent des Warenwertes erhalten, mindestens aber 2,50 Euro und maximal 15 Euro pro verschriebener Packung.

Aus Kläger-Sicht sind solche hohen Rabatte wettbewerbswidrig, weil sie die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessen beeinflussten. Damit werde das deutsche Arzneimittelrecht verletzt, das nur sehr geringfügige Nachlässe auf Festpreise für verschreibungspflichtige Arzneimitteln zulässt.

Otto muss es nun künftig unterlassen, die Versandhandelsapotheke zu empfehlen.


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