Finanzen

USA tricksen Schweiz bei Steuer-Abkommen aus

Im Streit um Steuerflüchtlinge haben die Amerikaner die Schweiz über den Tisch gezogen. Zwar gibt es nun ein Abkommen - doch das schützt US-Anleger in der Schweiz in keiner Weise. Die US-Steuerbehörde IRS ist nämlich nicht an das Abkommen gebunden und kann Anzeige gegen Schweizer Banken erstatten. Steuer-Sünder werden mit Geldbußen von bis zu 50 Prozent ihrer Einlagen bestraft.
01.09.2013 01:33
Lesezeit: 1 min

Nachdem eine Beilegung des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA im Juni gescheitert war (Lex USA), haben die Länder sich nun auf eine Vorgehensweise zur Bekämpfung von Steuerflucht aus der USA geeinigt. Das neue Abkommen beruht auf einer Vereinbarung zur Verständigung und einem Selbstanzeigeprogramm. Der entscheidende Vorteil für die USA: Die Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) ist nicht an diese Übereinkunft gebunden und darf eigenwillig US-Steuerflüchtige sowie Schweizer Banken anzeigen.

„Weder der IRS noch die lokalen US-Staatsanwälte sind an das Abkommen gebunden“, sagt Berner Wirtschaftsrechtler Peter Kunz dem Tagesanzeiger. Die Schweizer Banken seien in allen Punkten dem Ermessen der USA ausgeliefert. „Das ist ein wesentlicher Mangel der Vereinbarung“, kritisiert CVP-Ständerat Pirmin Bischof.

Das Abkommen enthält Regelungen für über 100 Banken, die US-Konten führen und im Verdacht stehen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu leisten. Unter den Banken befinden sich auch Credit Suisse, die Bank Julius Bär und die Kantonalbanken von Basel und Zürich.

Steuersündern droht nun ein Bußgeld von 20 bis 50 Prozent der Spareinlagen. Die Banken in der Schweiz, gegen die noch kein Verfahren läuft, müssen ihre US-Geschäfte den amerikanischen Justizbehörden vorlegen und die Angaben auf eigene Kosten von Steuerprüfern bestätigen lassen.

Solche Schweizer Banken, die unversteuerte US-Gelder auf ihren Konten führen, werden der Kategorie zwei zugeteilt. Ein Wechsel die Kategorie drei (Banken ohne US-Gelder) ist nachträglich nicht mehr möglich. „So werden die meisten Banken von Anfang an in die schwerwiegendere Kategorie zwei gezwungen, mit all den Folgekosten“, sagte Bischof.

Die Rechte von an Bankgeschäften beteiligten Dritten wurden gestärkt. Externe Vermögensverwalter, Treuhänder, Trustverwalter, Buchhalter, Finanzberater und Anwälte erhalten stärkere Beschwerderechte, als es noch in dem Juni-Entwurf Lex USA der Fall war. Sie können sowohl die Beteiligung einer Bank am Programm wie auch das ganze Programm zu Fall bringen», sagt Kunz. Das sei jetzt ein «hausgemachtes Problem» der Schweizer Banken. Allerdings ist die Rechtssicherheit dieses Beschwerdeverfahrens umstritten.

Banken, die ihre Geschäfte freiwillig offenlegen, können straffrei bleiben. «Für Individuen ist die Möglichkeit jetzt explizit ausgeschlossen», sagte Bischof. Es bleibt abzusehen, ob die Schweizer Gerichte das neue Steuer-Abkommen nicht doch noch zu Fall bringen, sollten betroffene Kontoinhaber in der Schweiz deswegen ein Klagewelle auslösen. In diesem Fall behält sich die USA das Recht vor, das Programm für ungültig zu erklären. Für FDP-Finanzpolitiker Ruedi Noser haben die hohen Bußgelder gegen Kontoinhaber einen „schalen Nachgeschmack eines Ablasshandels“.

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