Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist gegenüber Journalisten nur begrenzt auskunftspflichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Karlsruher Richter verwarfen die Beschwerde eines Journalisten, der im November 2010 vom BND Auskunft über die NS-Vergangenheit der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter des Geheimdienstes verlangte. Als die Antwort des BND auf sich warten ließ, erhob der für die Bild-Zeitung arbeitende Reporter eine sogenannte Untätigkeitsklage, die aber vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde (Az. 1 BvR 1452/13).
Die Karlsruher Richter entschieden nun, der Journalist sei dadurch nicht in seinen Grundrechten verletzt worden. Die Landespressegesetze - auf die er sich berief - gewährten Journalisten „nur Zugang zu solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen bereits vorhanden sind“. Die Landespressegesetze beinhalteten keinen Anspruch darauf, dass eine Behörde der Presse Informationen „verschafft“. Der Journalist habe Angaben vom BND verlangt, über die die Behörde damals selbst noch nicht verfügt habe. Die angefragten Informationen sollten vielmehr erst von einer eigens eingesetzten Historikerkommission erarbeitet werden.
Das Bundesverfassungsgericht beantwortete nicht die umstrittene Grundsatzfrage, auf welche Rechtsgrundlagen Auskunftsansprüche der Presse gegen Bundesbehörden eigentlich gestützt werden können. Bislang gibt es dazu keine Bundesregelung. Ob diese nötig seien, ließen die Verfassungsrichter offen.