Deutschland

Der Heuwagen des Euro wird von germanischen Ochsen gezogen

Lesezeit: 12 min
23.09.2012 23:50
Deutschland hat ein Problem mit dem Demokratie-Verständnis. In der Diskussion der ESM-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kam die entscheidende Frage zu kurz: Dass nämlich die Abschaffung der No-Bailout-Klausel den demokratischen Spielraum des Deutschen Bundestages unwiderruflich beschränkt. Das Parlament verliert dadurch seine tatsächliche Entscheidungsfreiheit.
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Selbstverständlich ist es wichtig, künftige Entwicklungen möglichst realistisch einzuschätzen und sich nicht von eigenen Wünschen zu Illusionen verleiten zu lassen. So betrachtet war es durchaus vernünftig, wenn die öffentliche Debatte schon lange vor der Karlsruher Entscheidung davon ausging, dass das Verfassungsgericht die Klagen im Wesentlichen abweisen würde. (Ein äußeres Anzeichen für diesen Ausgang war der Umstand, dass das Gericht den Verkündungstermin für seine Entscheidung just auf den Wahltag in den Niederlanden gelegt hatte, was möglicherweise mit der Bundesregierung ausgekungelt wurde. Die Richter konnten davon ausgehen, dass die Eurorettungspolitik vor dieser Wahl ohnehin keine größeren Aktivitäten entfalten würde, um die holländischen Wähler nicht zu verprellen.) Dennoch hätte ich mir jedenfalls von den Gegnern der EU-Haftungspolitik weniger Kleinmütigkeit gewünscht. Man hätte dem Gericht signalisieren können: „Es würde uns zwar nicht überraschen, wenn ihr ein politisiertes Urteil fällt. Aber das werden wir so auseinandernehmen, dass alle Welt eure Schande sehen und euer juristisches Mäntelchen zuschanden wird.“

Solche Argumente habe ich weder vorher gesehen, noch hat die öffentliche Debatte hinterher die Entscheidung des Gerichts detailliert zerpflückt. Zwar gab es am Entscheidungstag einige kritische Medienartikel: So in der WELT (Thomas Schmid, hier) und in der Süddeutschen (Heribert Prantl u. a., hier). Besonders tief und kritisch ist Thomas Darnstädt bei SpiegelOnline in die rechtlichen Zusammenhänge eingestiegen (hier). Aber schon ihrer Natur nach konnten diese Analysen die Schlüssigkeit der höchstrichterlichen Entscheidung nicht im Detail hinterfragen.

Aus Juristenkreisen kam einiges an Interviews und Artikeln (bemerkenswert z.B. dieser Kommentar des ESM-Befürworters Ingolf Pernice). Was ich allerdings auch dort vermisst habe, war vorher ein nachdrückliches Beharren auf dem Recht. Und nach der Urteilsverkündung eine genaue Analyse, auf welche Weise die Richter ihre bisherige Rechtsprechung im Kern ins Gegenteil verkehrt haben, ohne das offen zu legen. Eine rühmliche Ausnahme macht Paul Kirchhof, Rechtsprofessor in Heidelberg und früher selber Verfassungsrichter. (Zeitweise war er auch CDU-Schattenminister für Finanzen; der Partei ist seine Ehrlichkeit damals am Wahltag allerdings schlecht bekommen). Der hat vor und nach dem Urteil unerbittlich die Forderung erhoben, allein nach der Rechtslage zu entscheiden, sozusagen ein „fiat justitia (et pereat Euro)“.

Kirchhof hatte seine ehemaligen Kollegen am 12.07.2012 auf FAZ.net in einem Artikel u. d. T. „Verfassungsnot!“ (hier) eindringlich davor gewarnt, das Recht zu beugen, um politischen oder ökonomischen Scheinwerten zu dienen:

Der Unionsvertrag betont besonders die finanzielle Eigenverantwortlichkeit jedes Mitgliedstaates. Dadurch werden Anreize zu weiterer Verschuldung unterbunden und die Hoffnung aus der Welt geschafft, Staaten könnten neue Kredite aufnehmen, deren Zahllasten aber auf andere Länder überwälzen. … Die Bundesrepublik Deutschland hätte dem Vertrag über die Währungsunion nicht zugestimmt, wenn diese rechtlichen Sicherungen [also das „Bailoutverbot“] nicht vorher verbindlich vereinbart worden wären. … Die Finanzautonomie jedes Staates ist Voraussetzung für eine Demokratie, in der die Steuerzahler die staatlichen Rahmenbedingungen ihres Lebens und ihres Wirtschaftens finanzieren und in der sie selbst, repräsentiert durch ihre Abgeordneten, über die Staatsaufgaben, die Staatsausgaben, die Steuern und die Schulden entscheiden. … Die Euro-Union nähert sich einer Einstands- und Haftungsgemeinschaft. Mancher Interpret des Unionsvertrages begleitet diese Entwicklung mit einer überdehnenden Interpretation der Vertragsinhalte. Das, was um der Stabilität des Euro willen ausgeschlossen werden sollte, sei durchaus erlaubt. Andere bemühen das Stichwort von der Not, die kein Gebot kenne … . Das ist ein riskantes Unterfangen. Ohne Recht gibt es keinen Frieden. Wir würden zum Faustrecht, zum Kampf aller gegen alle zurückkehren. … Ohne Recht fehlt dem politischen Mandat seine Grundlage. Rat, Kommission und ihr Präsident, Parlament und Europäischer Gerichtshof wären ohne Legitimation und rechtlich definierte Aufträge. … Nun wird niemand diesen elementaren Rechtsverlust wollen. Wohl aber sind viele bereit, im Heute ein Stück des Weges in die weitere Illegalität voranzuschreiten, weil dieser Weg beachtliche Gewinne verheißt oder auch nur die Chance bietet, drohende Verluste auf andere zu verschieben. Wir spielen mit dem Feuer, wollen selbstverständlich niemals den großen Brand. Doch dieser droht ernstlich. … Eine Instabilität des Rechts wiegt schwerer als eine Instabilität der Finanzen. Niemand wird leichtfertig über Wirtschaft, Markt und Finanzen sprechen, schon gar nicht leichtsinnig wirtschaftspolitische Entscheidungen treffen. Aber wenn die Autorität des Rechts nur durch einen vorübergehenden Verzicht auf Wachstum, durch eine zeitweilige Prosperitätseinbuße zurückgewonnen werden könnte, müssten wir diesen Weg gehen. Der umgekehrte Weg, Finanzstabilität durch immer weniger Rechtsstabilität zu erreichen, ist nicht gangbar.

Er hat also, darf man sagen, das Gericht regelrecht angefleht, das Recht nicht auf dem Altar des glitzernden Goldes zu opfern. Und „Recht“ ist für ihn in diesem Zusammenhang eindeutig die Beibehaltung der No-Bailout-Klausel. Wie beurteilt er jetzt die Gerichtsentscheidung? Auch dazu hat er sich geäußert, wenn auch sehr viel verklausulierter. Am 16.09.2012 erschien ein weiterer Artikel von ihm, der nach seinem Erscheinungsdatum wie auch nach seinem Charakter als Pendant zu seinem früheren Essay nur als sein Urteil über das Eilurteil verstanden werden kann: „Schuldenkrise. Der steinige Weg zurück“ (hier).

Liest man sich die Leserkommentare durch wundert man sich, dass nicht eine(r) diese Kernaussage des (thematisch allerdings breit gefächerten) Aufsatzes verstanden hat. Der enthält nämlich (freilich in Lob wie etwa „klare Aussage“ verpackt) eine geradezu vernichtende Kritik an seinen ehemaligen Kollegen:

Das Bundesverfassungsgericht spricht seine Entscheidung in eine Rechtswirklichkeit, in der Autorität und Gestaltungskraft des Rechts elementar gefährdet sind. Deshalb trifft das Gericht die klare Aussage, dass ohne Beachtung des rechtsverbindlichen Vertrages und der vom Gericht benannten Vertragsbedingungen rechtliche Haftungs- und Zahlungsverpflichtungen unwirksam sind. Dieser Schritt zur Rückgewinnung des Rechts könnte vom EuGH erweitert und bestärkt werden, wenn dieses Gericht über den ESM-Vertrag befindet und dabei auch Gültigkeit und Reichweite der geplanten Ermächtigung zu einem dauerhaften Hilfsmechanismus beurteilt. Die gegenwärtige Rechtsvergessenheit … sollte durch eine entschlossene Rückkehr zur Stabilität von Recht und Geld abgelöst werden.“

Eine „klare Aussage“ macht in Wahrheit also nicht das Gericht, sondern Kirchhof: Wer das Urteil als „Schritt zur Rückgewinnung des Rechts“ bezeichnet, sagt damit zugleich, dass sich die Entscheidung allenfalls im Schneckentempo in die richtige Richtung bewegt: Von der notwendigen „Rückgewinnung des Rechts“ ist ein einzelner Schritt weit entfernt. Deshalb setzt Kirchhof seine letzte Hoffnung auf den EuGH: Dieser möge nun jenen Zustand der „Rechtsvergessenheit“ beseitigen, aus dem uns das Urteil des BVerfG nicht befreit hat. Realistisch ist seine Hoffnung nicht; das weiß Kirchhof zweifellos auch selber. Aber als Forderung ist der Text die verbale Geste eines unbeugsamen Mahners, der nicht schon im vorauseilenden Gehorsam dem EuGH einen faulen Kompromiss andient. Und der auch dem BVerfG einen solchen nicht durchgehen lässt.

Kirchhofs Artikel dürfte insoweit weniger an die breite Öffentlichkeit adressiert sein, als vielmehr an seine ehemaligen Richterkolleginnen und -kollegen. Denen muss er nicht im Einzelnen erklären, dass und auf welche Weise sie das Recht missachtet haben: Die wissen das selber nur zu gut. Uns erschließt sich diese Rechtsmanipulation nur dadurch, dass wir uns die entscheidenden Passagen der Urteilsbegründung Satz für Satz und Wort für Wort anschauen und mit der vorangegangenen Rechtsprechung vergleichen. Dabei geht es nicht darum, ob uns das Ergebnis in fiskalischer oder sonstiger Hinsicht inhaltlich missfällt. Hinterfragt werden soll einzig und allein, mit welchen argumentativen Finten das Bundesverfassungsgericht seine verblüffende Kehrtwendung begründet und vor allem verschleiert. Um den Richtern insoweit auf die Schliche zu kommen, muss man ebensowenig Jurist sein wie der Verfasser; einen solchen Durchblick kann sich jeder verschaffen, der (intensiv) lesen und logisch denken kann.

Dazu muss man sich allerdings zunächst einmal klarmachen, dass die öffentliche Debatte am eigentlichen Kern der Entscheidung vorbeigeht. Nach allgemeiner Vorstellung dreht sich der bei dem Verfassungsgericht anhängige Rechtsstreit um Deutschlands Beitritt zum Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag). Schon kaum noch wahrgenommen wird (und dieser Punkt spielt auch bei mir keine Rolle), dass die Kläger auch gegen Deutschlands Beitritt zum sog. Europäischen Fiskalpakt geklagt haben.

So gut wie niemand hat aber auf dem Radar, dass die Kläger einen 3. Punkt anfechten: Die Aufhebung des Bailout-Verbots in der Eurozone. Dies soll in Form eines neu eingeführten Abs. 3 des Art. 136 Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV geschehen, und nur dadurch kann juristisch der ESM-Vertrag überhaupt eingeführt werden (hier). Anders gesagt: Wenn das Bailout-Verbot verfassungsmäßig zwingend wäre, müsste seine Aufhebung logischer Weise verfassungswidrig sein. Deutschland dürfte in diesem Falle weder dieser Vertragsänderung zustimmen, noch dem ESM-Vertrag beitreten. Die einschlägigen Texte lauten:

Art. 125 Abs. 1 des „Vertrages über die Arbeitsweise der EU“ AEUV (stark gekürzter Auszug):

Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein.

Art. 136 AEUV Abs. 3, der jetzt neu eingefügt werden soll, lautet:

„Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

Wie allgemein bekannt, hat das Bundesverfassungsgericht die Klagen jetzt in der Hauptsache abgewiesen (wenn auch rein formal zunächst nur vorläufig im Eilverfahren). Weitestgehend unbemerkt blieb leider, dass die gegenwärtige Entscheidung in einem unaufhebbaren Widerspruch zu jenen Grundsätzen steht, welche die Richter selber vor nur einem Jahr aufgestellt hatten. Und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Abschaffung des Bailout-Verbots und die Einrichtung des unbefristeten ESM-Bailout-Fonds politisch bereits beschlossen waren! Die aktuelle Entscheidung ist mit den seinerzeit von den Richtern geäußerten Rechtsmeinungen logisch schlicht unvereinbar.

Am 07.09.2011 hatten die Richter über Klagen gegen den EFSF und die Griechenlandhilfe zu entscheiden. Damals hatten Sie im Abs. 129 festgestellt (Text von mir stark gekürzt; Original hier): „Vorschriften zur Ausgestaltung der Währungsunion sichern verfassungsrechtliche Anforderungen des Demokratiegebots. Zu nennen sind insbesondere das Verbot der Haftungsübernahme (Bail-out-Klausel). [Daraus] lässt sich entnehmen, dass die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte für die gegenwärtige Ausgestaltung der Währungsunion konstitutiv [grundlegend, elementar] ist, und dass eine Haftungsübernahme für andere Mitgliedstaaten - durch direkte oder indirekte Vergemeinschaftung von Staatsschulden - verhindert werden soll.

Das Gericht hatte also die einschlägige Klausel

a) eindeutig als Bailout-Verbot identifiziert. Wenn man sich den o. a. Text des Art. 125 Abs. 1 AEUV durchliest, stellt man fest, dass allein nach dem Wortlaut zwei unterschiedliche Auslegungen möglich wären:

- „Die Haftung für andere Staaten ist nicht zwingend, aber auf freiwilliger Basis erlaubt“ und

- „Die Haftung für andere Staaten ist verboten“.

Insofern hat das BVerfG eine wichtige Festlegung getroffen, wenn es diese Rechtsnorm als Bailout-Verbot deutet. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Passage; aber, wie gesagt, vom reinen Wortlaut her ist sie nicht zwingend.

b) Noch bedeutsamer ist, dass das Gericht an dieser Stelle das Bailout-Verbot als ein von Demokratiegebot des Grundgesetzes her unverzichtbares Element des AEUV erklärt hatte.

Das Demokratiegebot verlangt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die vom Volk gewählten Abgeordneten gegenüber fremden Ländern bzw. gegenüber internationalen Organisationen die Hoheit über den Staatshaushalt behalten. Sie dürfen also nicht beispielsweise einen Beschluss fassen, dass Deutschland „Italien bei Bedarf einen Kredit in derjenigen Höhe gibt, die von den Finanzmärkten nicht abgedeckt wird“. Vielmehr müssen sie immer ganz konkrete Beschlüsse über die Höhe eventueller Hilfeleistungen fassen. Und vor allem müssen sie in diesen Entscheidungen frei sein; sie dürfen sich nicht schon vorher binden.

Das wirft bei genauerem Hinsehen die Frage auf, was man unter einer solchen Entscheidungsfreiheit verstehen will. Bzw. anders formuliert: Ob es wirklich ausreicht, wenn die Abgeordneten vor jeder ausgabewirksamen Entscheidung gefragt werden müssen oder ob nicht, wenn man Hilfsmechanismen wie den ESM schafft, faktische Zwänge (etwa aus Präzedenzfällen) entstehen, die den Abgeordneten gar keine andere Wahl lassen, als z. B. einem Hilfeersuchen Italiens ebenso zuzustimmen wie einem früheren Hilfeersuchen Spaniens unter vergleichbaren Umständen. Insoweit hatte sich das Gericht in seinem früheren Urteil (Abs. 102) völlig eindeutig geäußert: „Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs. 1 GG kommt daher in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.

Nicht nur eine bloß rechtliche Zustimmungsbefugnis des Bundestages hatten die Richter also damals gefordert; das Parlament sollte auch keinen faktischen Zwängen unterliegen dürfen. Anders lässt sich der Passus „rechtlich oder praktisch“ nicht auslegen. Auch sonst kann eine Reihe anderer Textstellen in jenem früheren Urteil bei verständiger Würdigung nicht anders interpretiert werden, als dass es auf die tatsächliche Entscheidungsfreiheit ankommt, nicht auf ein rein formales Zustimmungsrecht des Parlaments. So heißt es z. B. in Abs. 104: „Der Wahlakt wäre entwertet, wenn der Deutsche Bundestag nicht länger über diejenigen Gestaltungsmittel zur Erfüllung ausgabenwirksamer Staatsaufgaben und zum Gebrauch seiner Befugnisse verfügte, für deren Inanspruchnahme seine Handlungsmacht durch die Wähler legitimiert wird.“

Es ist ja auch eine nahe liegende Überlegung, dass der Bundestag diese Gestaltungsmittel u. U. nicht erst aufgrund rechtlicher Verhältnisse verliert, sondern schon durch rein politische Zwänge, denen er sich unmöglich entziehen kann. Und selbst wenn das Parlament über die Auszahlung von Hilfsmaßnahmen „frei“ entscheiden könnte, ist es ja keineswegs sicher, dass die begünstigten Staaten gewährte Kredite auch zurückzahlen (können). Spätestens dann kann es z.B. sein, dass der Bundestag auch rechtlich nach den konkreten Bestimmungen des ESM-Vertrages gezwungen ist, riesige Milliardenbeiträge als Gesellschaftskapital nachzuschießen. Auch in dieser Lage wäre er seiner Entscheidungsfreiheit beraubt.

Dass das Gericht derartige Fragen in seiner Eilentscheidung schlicht und einfach nicht erörtert hat, ist für mich ein Rechtsskandal allererster Güte. Schon von sich aus hätte das Bundesverfassungsgericht solche Erwägungen anstellen müssen. Darüber hinaus wurden sie aber auch von den Klägern vorgetragen. So schreibt z. B. von B. Prof. Dr. Dietrich Murswiek (für MdB Dr. Peter Gauweiler) in einem Schriftsatz vom 01.08.2012: "Ob Deutschland sich in eine Währungsunion begibt, in der es zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch gezwungen ist, für andere Mitgliedstaaten hohe Milliardentransfers zu leisten, ohne für die Gründe dieser Transfers verantwortlich zu sein, macht für die Haushaltsautonomie keinen Unterschied. Die Haushaltsautonomie Deutschlands und seines Parlaments ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn eine autonome Entscheidung über Haushaltsmittel in Höhe hoher Milliardenbeträge aufgrund faktischer politischer Zwänge nicht mehr möglich ist. Die demokratiesichernde Funktion des Bail-out-Verbots besteht darin, solche faktischen Zwänge auszuschließen."

Ich weiß nicht, wie es in normalen Verfahren rechtlich zu qualifizieren wäre, wenn ein Gericht in seiner Urteilsbegründung einen zentralen klägerischen Vortrag schlicht unter den Tisch fallen lässt. In meinen Augen verletzt das den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Denn was nutzt es, dass man ein zentrales Argument in der Klageschrift vorbringen darf, wenn das Gericht darauf überhaupt nicht eingeht? Diese Unterlassung des Verfassungsgerichts lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf ein Eilverfahren rechtfertigen: Da das Gericht nach eigenem Bekunden eine summarische Prüfung der Klageberechtigungen vorgenommen hat, hätte es sich mit einem derart gravierendes Klägerargument auf jeden Fall auseinandersetzen müssen.

Nicht nur die vorsätzliche Nichtberücksichtigung zentraler Punkte des Klägervorbringens diskreditiert das Urteil als eine politisierte Willkürentscheidung.

Das Gericht hat sich beispielsweise auch nicht dazu geäußert, warum es jetzt der faktischen Aufhebung des Bailout-Verbotes zugestimmt hat, obwohl es dieses selbst früher zum verfassungsnotwendigen Strukturbestandteil der Währungsunion erklärt hatte. Plötzlich soll dieses grundgesetzlich geforderte Strukturmerkmal nur eine von vielen möglichen „Ausprägungen“ der Währungsgemeinschaft gewesen sein (221): "Die bisherige vertragliche Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft bedeutet indes nicht, dass eine demokratisch legitimierte Änderung in der konkreten Ausgestaltung der unionsrechtlichen Stabilitätsvorgaben von vornherein mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar wäre. Nicht jede einzelne Ausprägung dieser Stabilitätsgemeinschaft ist durch die hier allein maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG garantiert." Dreist erklärt also das Gericht seine totale Kehrtwende zu einer „kontinuierliche[n] Fortentwicklung der Währungsunion zur Erfüllung des Stabilitätsauftrags“ (Abs. 222).

Im Abs. 233 baut das einen Popanz auf, wenn es schreibt: "Mit der Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 AEUV in das Unionsrecht wird die stabilitätsgerichtete Ausrichtung der Währungsunion jedoch nicht aufgegeben." Problematisch an dieser Vorschrift ist ja nicht eine mögliche Beeinträchtigung der (Kaufkraft-)Stabilität. Die kann das Bailoutverbot in Art. 125 weder nach seiner Bestimmung noch nach seiner Natur sichern. Vielmehr sollte es die Haushaltshoheit, also die Haushaltsstabilität gewährleisten, und zwar schon im rein politischen Bereich, indem es die (potentiellen) Geberländer vor einem politisch-faktischen Zugzwang schützen wollte, der sie de facto zwingen könnte, riesige Beträge aus den Steuerleistungen ihrer eigenen Bürger an fremde Länder zu verschenken. Dass das Gericht diese Zusammenhänge kurzerhand dekonstruiert und zu einer Scheinrechtfertigung rekonstruiert, hat mit professioneller Rechtsauslegung nichts zu tun und demaskiert das Urteil als politisch fundiert.

Wie das Gericht die deutsche Sprache missbraucht, um die rein politische Motivation seiner Entscheidung zu verschleiern, zeigt sich auch in Abs. 234: „Die Entscheidung des Gesetzgebers, die … Struktur der Währungsunion neben den bisherigen Elementen …  und der auf Marktanreize setzenden Eigenverantwortlichkeit der nationalen Haushalte [gemeint ist hier das Bailout-Verbot] … um die Möglichkeit aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen … .“ Man kann es nur als Frechheit in Potenz bezeichnen, wenn das Gericht die faktische Abschaffung des Bailout-Verbots als eine „Ergänzung“ zu dem auf dem Papier fortbestehenden Verbot ausgibt.

Noch ärgerlicher ist der Umgang des Gerichts mit dem Stabilitätsbegriff. Für sich genommen ist „Stabilität“ inhaltslos; ein reiner Eigenschaftsbegriff. Stabil sein können Brücken, Beziehungen oder Währungen (und bei denen wäre noch zu unterscheiden, ob die Kaufkraft innerhalb des Währungsgebietes stabil ist, oder der Außenwert, also die Wechselkurse). In vielen Fällen ist aus dem Zusammenhang erkennbar, dass das Gericht die Kaufkraftstabilität (also Inflationsfreiheit) der Währungen meint. In anderen Fällen bezieht sich der Stabilitätsbegriff eindeutig auf die Staatshaushalte. Sehr häufig ist es allerdings unklar, welche Form von Stabilität das Gericht meint. Offenbar ging es dem Gericht in erster Linie darum, die inflationsängstlichen Deutschen mit dem Stabilitätsbegriff einzulullen und die Leser damit derart zu überfüttern, dass sie die Widersprüchlichkeiten in der Urteilsbegründung schlichtweg vergessen.

Absolut sinnfrei ist z.B. die höchstrichterliche Stabilitätsrhetorik im Abs. 220: „Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages wird … namentlich durch die Unterwerfung der Europäischen Zentralbank unter die strengen Kriterien des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union … hinsichtlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Priorität der Geldwertstabilität gesichert … . Ein wesentliches Element zur … Absicherung der verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG ist insoweit das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung durch die Europäische Zentralbank.“ Die Wahrung der Währungsstabilität war und ist Aufgabe der Notenbank; der Bundeshaushalt hatte und hat damit nichts zu schaffen. Insoweit ist nicht zu erkennen, was die Sicherung der Unabhängigkeit der Notenbank und das Verbot der monetären Staatsfinanzierung mit der haushaltspolitischen Verantwortung des Deutschen Bundestages zu tun haben sollen.

Der vorliegende Artikel konnte lediglich eine erste Übersicht bieten. Wer tiefer einsteigen will, sei auf das Blogposting „Verfassungsgericht verscheißert verängstigtes Volk: Eine quasi-juristische Urteilsschelte der Karlsruher ESM-Entscheidung vom 12.09.2012“ des Verfassers verwiesen (hier).

An der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können wir nichts mehr ändern. Leider sind wir Deutschen geduldige Ochsen, die sich zwar manchmal aufbäumen, aber letztlich doch von ihrer Obrigkeit willig ins Joch spannen lassen. Wären wir selbstbewusste Demokraten, würden wir den Richtern ins Gesicht schleudern: „Wir haben eure Manipulationen durchschaut. Und wir verachten euch für eure doppelte Feigheit: Eure Unterwerfung unter Politik und Finanzinteressen, und euren schäbigen Versuch, eine opportunistische Kehrtwende als normale Fortentwicklung des Rechts auszugeben!“

Weder Ochs noch Esel in ihrem Lauf halten die Ausplünderung Deutschlands auf. Das können nur selbstbewusste Bürger. Könnten - wenn wir sie hätten.

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