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Gericht: Banken kassieren bei aufgelösten Immobilien-Krediten zu viel

Lesezeit: 1 min
19.02.2013 11:12
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Banken bei vorzeitig aufgelösten Immo-Krediten nicht doppelt kassieren dürfen. Die verklagte Bank lenkte noch vor dem Urteil ein – um ein Grundsatz-Urteil zu verhindern, das allen Immo-Besitzern zugutegekommen wäre.
Gericht: Banken kassieren bei aufgelösten Immobilien-Krediten zu viel

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Die Hypothekenbank Frankfurt hat vor dem Bundesgerichtshof in letzter Sekunde eine Schlappe vermieden, die weitreichende Folgen für alle Immobilien-Besitzer gehabt hätte, berichtet die Stiftung Warentest. Es geht um die gefürchtete Vorfälligkeitsentschädigung, also die Zahlung, die jeder Darlehensnehmer zahlen muss, wenn er der Bank den Kredit früher zurückzahlen will als vertraglich vereinbart.

Die Hypo Frankfurt hatte einer Familie einen Immobilienkredit in Höhe von 300.000 Euro gewährt. Als die Familie die Raten nicht mehr zahlen konnte, kündigte die Bank das Darlehen und forderte die Restschuld. Die Bank leitete eine Zwangsversteigerung ein, und die Familie bezahlte ihre Schuld.

Doch dann musste sie feststellen, dass die Rechnung der Bank deutlich zu hoch ausgefallen war. Die Bank hatte der Familie insgesamt 270.000 Euro in Rechnung gestellt. Doch das Bundesgericht sagte, dass nur die Restschuld, die Zinsen und die Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden dürften, nicht aber die Vorfälligkeitsentschädigung oder etwa die Reisekosten der Bankbeauftragten.

Als die Verantwortlichen auf Seiten der Bank sahen, dass nicht mehr für sie drin ist, ging es plötzlich sehr schnell. Die Bank erkannte den Anspruch der Familie auf Erstattung von 17.000 Euro an. So verhinderte sie ein Grund­satz­urteil des Bundes­gerichts­hofs. So bleibt die Nieder­lage der Bank ein Einzel­fall und erregt kein weiteres Aufsehen.

Die Bank hatte sich lange erfolgreich geweigert, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage der Familie ab. „Doch die Rechts­lage ist trotzdem gut für Verbraucher. Sie sollten sich wehren“, sagt die Stiftung Warentest.


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