Die massenhafte Erfassung von Auto-Kennzeichen in Bayern verstößt gegen die Grundrechte. Mit dieser Ansicht zieht der IT-Experte Benjamin Erhart nun vor das höchste Gericht. Das Verwaltungsgericht hatte die Methode zuvor für rechtmäßig befunden.
Heise online berichtet, dass der Anwalt des Klägers, Udo Kauss, bereits erfolgreich die Kennzeichen-Erfassung und den anschließenden Abgleich der Daten in Hessen und Schleswig Holstein abgewehrt hat. Dort sahen die Richter das Grundrecht der Autofahrer auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. In Bayern sah die Justiz den Fall bisher anders. Die informationelle Selbstbestimmung sei dort nicht gefährdet, wenn ein „visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten“ keine Übereinstimmung mit Fahndungsdatenbeständen ergebe und das erfasste Kennzeichen „sofort gelöscht wird“. In Bayern werden Auto-Kennungen an 12 Standorten auf 30 Fahrspuren im Auftrag der Polizei aufgenommen. Jeden Monat gleichen die Ermittler im Anschluss rund acht Millionen Fahrzeuge mit Fahndungslisten größtenteils automatisch ab.
Bei einer solchen massenhaften Datenerfassung jeglichen Grundrechtseingriff abzustreiten, habe Kauss zufolge ganz grundsätzliche Folgen: Es führe laut dem heise online vorliegenden Beschwerdeentwurf dazu „dass der Staat ohne gesetzliche Grundlage und ohne jegliche Einschränkung Informationen über menschliches Verhalten erfassen und auswerten kann“.
Dies würde dem Staat „den flächendeckenden Aufbau einer Überwachungsinfrastruktur“ erlauben, auch für Mobiltelefone, menschliche Bewegungen und Stimmen zur Verhaltenserkennung, Gesichter oder auch die Iris. „Eine solche Welt allgegenwärtiger maschineller Erfassung wäre das Ende eines unbefangenen Lebens und das Gegenteil informationeller Selbstbestimmung und Privatsphäre“, zitiert heise aus dem Papier.
Die Grundrechte würden demnach unter Staatsvorbehalt gestellt, wenn die Obrigkeit keine Rechtfertigung für ihre Maßnahme mehr vorweisen müsse, sondern der Bürger sich permanent einer „Unbedenklichkeitsprüfung“ unterziehen müsse. Diese einseitige Fixierung auf das staatliche Eingriffsinteresse verfehle den Zweck der Grundrechte fundamental.