Einige anerkannte Asylberechtigte kehren nach einem Zeitungsbericht vorübergehend besuchsweise in ihr Herkunftsland zurück, aus dem sie nach eigenen Angaben geflüchtet sind. Die «Welt am Sonntag» berichtet laut dpa von Fällen, die den Berliner Arbeitagenturen bekannt geworden und auf andere Regionen übertragbar seien. Die Arbeitsagenturen sind involviert, weil Asylberechtigte dort Hartz-IV-Leistungen beziehen. «Es gibt solche Fälle», bestätigte eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit (BA) der Zeitung. Offizielle Erhebungen lägen aber nicht vor.
Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit pro Jahr, ohne dass die Bezüge gesenkt werden. Ein solcher Urlaub muss gemeldet werden und wird im Regelfall genehmigt. Eine Pflicht, den Urlaubsort anzugeben, besteht nicht. Erfährt ein Betreuer im Gespräch von einer Reise etwa nach Syrien, darf er diese Information wegen des Datenschutzes nicht weitergeben, wie die BA-Sprecherin erläuterte.
Das Bundesinnenministerium weist auf europäische Regeln hin, wonach Reisen in den Verfolgerstaat nach einer Einzelfallprüfung zur Aberkennung des Schutzstatus führen können. Ein Sprecher machte in der Zeitung aber klar, dass es in Einzelfällen nachvollziehbare Gründe wie etwa die schwere Erkrankung eines Angehörigen geben kann.
Der Unions-Obmann im Innenausschuss des Bundestages, Armin Schuster (CDU), sagte dem Blatt, er könne sich nur ganz wenige Fälle vorstellen, in denen eine kurzzeitige Rückkehr gestattet werden könne. «Dafür wäre es aber zwingend erforderlich, dass wir die Flüchtlinge künftig generell verpflichten, eine solche Reise zu beantragen und vom BAMF genehmigen zu lassen.»