In der Länderkammer zeichnete sich am Freitag in Berlin eine deutliche Mehrheit für die Reform der Grundsteuer ab. Zwei von Hessen und Niedersachsen vorgestellten Gesetzentwürfe sehen vor, die für die Steuererhebung maßgebliche Wertermittlung anzupassen. Grund ist, dass derzeit die Wertermittlung auf überholten Daten beruht, die zum Teil auf das Jahr 1935 zurückgehen. Die Wertverhältnisse hätten sich teilweise dramatisch verändert, sagte Niedersachsens Finanzminister Peter-Jürgen Schneider (SPD). Schneide kleidet das Ziel der Maßnahme laut Reuters in die freundlich klingende Einschätzung, dass "anche Hausbesitzer zahlten deswegen zuviel Grundsteuer, andere zu wenig".
Der Bundesrat überwies die Gesetzentwürfe zur Beratung in die zuständigen Ausschüsse. In Bundesratskreisen hieß es, bis auf Bayern und Hamburg würden alle Länder das Reformvorhaben unterstützen.
Mit dem Reformvorstoß wollen die Länder einem drohenden Verfassungsgerichtsurteil zuvorkommen. Denn der für Steuersachen zuständige Bundesfinanzhof hält die veraltete Berechnung für nicht rechtmäßig und hat deshalb bereits das oberste Gericht eingeschaltet.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in einem ersten Schritt, der sich allerdings jahrelang hinziehen wird, alle rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet werden. Dabei wird stärker als bisher auf Pauschalwerte gesetzt. Auf Basis der aktualisierten Werte wird dann die Steuer festgesetzt, wobei die Länder und Gemeinden Ermessensspielräume bekommen.
Wie sehr der Staat am Ende bestimmen kann, welchen "Wert" ein Grundstück oder ein anderes zu besteuerndes Objekt hat, kann man ausgerechnet an der Erbschaftssteuer erkennen: Janine von Wolfersdorff, Geschäftsführerin des Instituts Finanzen und Steuern in Berlin, stellt in einer betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Analyse des Bewertungsrechts fest, dass die heutige Bewertung von Unternehmensanteilen durch die mangelnde Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen regelmäßig zu überhöhten Wertansätzen beim Betriebsvermögen von Familienunternehmen führt. Das geltende Bewertungsrecht und seine Auslegung durch die Finanzverwaltung erfüllen nach ihrer Auffassung nicht durchgängig die strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewertung. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung gesellschaftsvertraglicher Verfügungsbeschränkungen, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht wertmindernd im gemeinen Wert (d. h. Verkehrswert) des Anteils berücksichtigt werden dürfen.
„Eine Bewertung, die gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt, führt dazu, dass der Staat dort zulangt, wo sich Gesellschafter selbst vertraglich beschränken, um Unternehmensvermögen zu erhalten und zu schützen“, kommentiert von Wolfersdorff. So wie bei der Ermittlung des gemeinen Werts heute betriebswirtschaftliche Aspekte werterhöhend berücksichtigt würden, müsse dies in der Konsequenz auch für betriebswirtschaftliche Aspekte gelten, die wertmindernd wirkten.
Der Vergleich mit der Unternehmensbewertung könnte auch für die Neubewertung der Grundsteuer Hinweise geben, zumal bei Grundstückswertungen auch um viele weiche Faktoren ins Treffen geführt werden können. Außerdem erscheint eine Neubewertung in einer Phase von historischen Negativzinsen, in denen die Anleger geradezu in Grund und Boden getrieben wurden, darauf abzuzielen, die künstlich in die Höhe getriebenen Immobilienpreise zu nutzen, um den Kassen der Länder auf Hinaus hohe Einnahmen zu sichern.