Das bayrische Verfassungsgericht sieht keinerlei Probleme mit der neuen, zwanghaft erhobenen Haushaltsabgabe. Wie schon zuvor das Verfassungsgericht in Koblenz kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die GEZ keine Steuer und nicht gleichheitswidrig ist.
Das Handelsblatt berichtet:
Geklagt hatte neben der Drogeriekette Rossmann auch der Jurist Ermano Geuer. Sie halten den Beitrag in der seit 2013 geltenden Form für ungerecht. Am Dienstag hatte bereits der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof (VGH) eine ähnlich gelagerte Klage von einem Unternehmen abgewiesen. „Das Urteil ist sehr schade“, sagte Ermano Geuer nach dem Münchener Urteil dem Handelsblatt. „Das Gericht hat sich voll auf die Seite der Länder und damit auf die von ARD und ZDF geschlagen.“ Der Ingolstädter Jurist bedauerte, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof nicht erkannt habe, dass es sich bei der neuen Rundfunkgebühr um eine Steuer handele. Die Richter hätten das Urteil in Rheinland-Pfalz zu Gunsten der neuen Rundfunkgebührt vor zwei Tagen „quasi abgeschrieben“.
Dem Handelsblatt zufolge sind die Sieger die Öffentlich-Rechtlichen Anstalten, die aufgrund der Urteile nun über gigantische Finanzmittel verfügen. Sie brauchen über diese Gelder den Kunden, also den Beitragszahlern, kaum Rechenschaft ablegen. Deutschland leistet sich damit ein gigantisches Netzwerk von zwangsfinanzierten Sendern, die ihre Mittel praktisch nach Belieben einsetzen können.
Das Handelsblatt über die Größenordnungen:
Die Profiteure: die Rundfunkanstalten. ARD, ZDF und Deutschlandradio erhalten durch die Reform bis 2016 rund 1,1 Milliarden Euro mehr, wie die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermittelte. Rossmann und Sixt zufolge ist es sogar noch mehr. Zur Untermauerung ihrer Klagen haben sich die Unternehmen zusammengeschlossen und gemeinsam ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das kommt zu dem Ergebnis, dass der Staatsfunk sogar 3,2 Milliarden Euro zwischen 2013 und 2016 bekommt.
Die Urteilsbegründung aus München (vollständig hier):
1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.
3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
4. Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst.
5. Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.
6. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.