Deutschland

Windräder: Lobby-Interessen stärker als Schutz der Grundrechte

Lesezeit: 6 min
01.02.2015 22:29
Die deutschen Rechtswissenschaftler Michael Elicker und Andreas Langenbahn sind der Ansicht, dass mit Windanlagen eine große gesundheitliche Gefährdung einhergehe. Deutschland habe hier grundrechtlich verankerte Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit jedes Einzelnen. Doch dieser komme der Staat nicht nach.
Windräder: Lobby-Interessen stärker als Schutz der Grundrechte

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Viele Politiker geben seit Jahren Lippenbekenntnisse ab für die Aufwertung des ländlichen Raumes. Wer sich aber auf der Suche nach Ruhe und Naturgenuss ein Haus auf dem Lande kaufen oder bauen will, sieht sich heute mit einem ebenso von Politikern gemachten Problem konfrontiert: Dem Bau von über 200 Metern hohen Großwindanlagen in fast jedes erdenkliche Stück der Natur Deutschlands, mit dem der ländliche Raum gerade ruiniert wird.

Leider haben sich Politik, staatliche Verwaltung und z.T. sogar „Naturschutz“-Verbände mit privaten Geschäftemachern zu einem Großwind-Oligopol zusammengeschlossen, das die Enteignung der ja vermeintlich „braven und dummen Bauern“ des ländlichen Raumes zugunsten der smarten Geschäftemacher von JUWI, ABO-Wind & Co betreibt. Und nicht etwa zugunsten der Umwelt, denn die leidet bloß unter der Zerstörung von Wäldern, Natur- und Vogelschutzgebieten etc., die von verblendeten oder kriminellen Politikern zum Abschuss freigegeben werden. Strom, der von Großwindanlagen typischerweise zur falschen Zeit am falschen Ort produziert wird, ist bei Abwesenheit von Speichern und verlustarmen Leitungen nicht nur für die Ökonomie, sondern auch für die Ökologie somit weniger wert als null.

In diesem scheinbar „grünen“ und strahlend sauberen Geschäft wäscht zuweilen eine Hand die andere - zu der besonders abstoßenden Komponente dieses Oligopols sei hier nur beispielhaft auf die strafrechtlichen Verurteilungen des ehemaligen Innenministers von Thüringen Christian Köckert wegen Vorteilsannahme und eines JUWI-Vorstands wegen der entsprechenden Gewährung hingewiesen.

Am unmittelbarsten betroffen sind oft Neubaugebiete in Stadtrandlage, also mitunter junge Häuslebauer, die ihr komplettes Vermögen in der Immobilie binden. Wenn plötzlich in 800m Entfernung oder noch näher solche Windradmonster vor die Haustür gestellt werden, müssen die Menschen plötzlich nicht nur um ihre Gesundheit, sondern auch um ihre wirtschaftliche Existenz fürchten. Uns erreichen fast täglich Hilferufe mit Schilderungen von Betroffenen, die ihre Beschwerden darlegen, so z.B. ein Herr aus dem Hunsrück: „Ich höre den ganzen Tag ein Summen und Brummen überall im Haus. Ich kann mich nicht mehr konzentrieren, nicht mehr arbeiten und habe ein ständiges Druckgefühl im Ohr, mir ist oft schwindlig. Ich würde alles tun, um hier wegzuziehen, aber es hat sich als unmöglich herausgestellt, dieses Haus zu verkaufen.“

Die Politik reagiert auf die verzweifelten Proteste der um Gesundheit, Haus und Hof fürchtenden Bürger zuweilen mit blankem Zynismus. Der Autor Elicker war am 19. November als Sachverständiger contra Großwindanlagen in der SWR-Livesendung Pro und Contra. Neben Elicker in der Reihe der Sachverständigen stand Franz Untersteller, der Umweltminister von Baden-Württemberg (er natürlich pro). Im Fernsehen und auf den Studiomonitoren wurde im Laufe der Sendung ein kurzer Beitrag über den Bürgerprotest gegen Großwindanlagen gezeigt - zwei Minuten, in denen die Live-Kameras nicht aus dem Studio übertrugen. Untersteller lachte lauthals los, als er auf den Bildschirmen die um ihre Gesundheit und ihre Altersvorsorge fürchtenden demonstrierenden Menschen erblickte.

Es ist ja nicht erstaunlich, dass die Immobilienwerte in der Nähe der „sauberen“ Windenergieanlagen drastisch sinken. Wer möchte sich schon mit der reduzierten Infrastruktur und der Notwendigkeit längerer Wege zur Arbeitsstätte abfinden, wenn das Land plötzlich weder grün noch ruhig noch ländlich ist, sondern zu einem gigantischen, apokalyptisch anmutenden Industriegebiet umgewandelt wird? Auch wenn ein Haus nicht immer gänzlich unverkäuflich ist, sondern je nach Entfernung und Betroffenheit „nur“ zwischen 30 und 70 Prozent an Wert verliert, kann das schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für den Eigentümer haben. Eine junge Familie etwa, die sich gerade hoch verschuldet hat, um in ein Eigenheim zu investieren und damit für das Alter vorzusorgen, wird einen Großteil eben dieser Altersvorsorge verlieren.

Die finanzierende Bank wird es interessiert verfolgen, wenn ihre Sicherheit innerhalb kürzester Zeit drastisch an Wert verliert. Kreditkosten können steigen oder weitere Sicherheiten verlangt werden, die oft nicht vorhanden sind.mNoch schlimmer kann es Gestüte, Höfe oder Gewerbetreibende im Außenbereich treffen, an die sogar häufig auf nur 400m herangerückt wird mit den gigantischen Industrieanlagen.

Nicht genug damit, dass der Staat seinen aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes begründeten Auftrag, die Gesundheit des Menschen als grundrechtlich verbürgtes Recht zu schützen missachtet, wenn er zulässt, dass Windenergieanlagen immer näher an bewohntes Gebiet gebaut werden, obwohl die nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere des Infraschalls (niedrigfrequenter Schall), die dadurch ausgelöst werden, nach den heute vorliegenden Studien gravierend sein werden. Nein, der betroffene Bürger wird enteignet und zum Versuchskaninchen der Windradlobby gemacht, ohne dass der Staat in irgendeiner Art und Weise Entschädigungen leistet oder auch nur regelt, wie das in anderen europäischen Ländern längst der Fall ist.

Der Bürger muss sich daher selbst auf die Hinterbeine stellen und sich sein Recht erkämpfen. Er muss seine Ansprüche auf die allgemeinen Institute des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffes stützen: Durch die angesprochenen Planungs- und Genehmigungsakte, deren Umsetzung zu einer massiven, teilweise existenzvernichtenden Entwertung von privatem Hauseigentum führt, wird von hoheitlicher Hand in das Grundrecht aus Art. 14 GG zugunsten privater Geschäftemacher wie JUWI, ABO-Wind & Co eingegriffen.

Die Betroffenen Grundeigentümer müssen hier ihr Eigentum (und oftmals ihre Gesundheit) für das von Politikern postulierte „Wohl der Allgemeinheit“ aufopfern. Dieser allgemeine Aufopferungsgedanke findet seinen gesetzlichen Niederschlag bereits §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Preußischen Landrecht: „Die Rechte und Vorteile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Kollision) eintritt, nachstehen. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten“.

Diese Tradition haben Rechtslehre und Rechtsprechung auf der Grundlage des Eigentumsgrundrechts des Grundgesetzes in die entschädigungsrechtlichen Institute des enteignenden (rechtmäßig) und des enteignungsgleichen (rechtswidrig) Eingriffs weiterentwickelt. Der Bundesgerichtshof hat etwa in seinem Urteil vom 25. März 1993 (Az.: III ZR 60/91) im Hinblick auf die Einwirkung von Fluglärm auf ein Grundstück erkannt: „Die Frage, ob von einem militärischen Flugplatz ausgehende Fluglärmimmissionen auf ein (…) Grundstück in einem Wohngebiet einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff begründen können, wurde im Grundsatz bejaht“ (BGHZ 128, 124 Leitsatz b).

Es kann offenkundig keinen Unterschied machen, ob die wertmindernde Wirkung Folge von durch Flugzeuge verursachten Immissionen sind, die regelmäßig über das Grundstück fliegen oder von stationären Industrieanlagen ausgehen, die kontinuierlich Schall und Infraschall emittieren und das Wohneigentum in Schlagschatten tauchen.

Das Sonderopfer, welches der Einzelne hier durch staatliche Planungs- und Genehmigungsakte vermeintlich zugunsten der Allgemeinheit (in Wahrheit vielmehr zugunsten der Windradplaner und -aufsteller) zu tragen hat, ist somit vom Staat auszugleichen. Die öffentliche Hand greift hier sehenden Auges in das Eigentum der Bürger ein.

Ein weiterer Punkt, der dem Fiskus nicht gefallen dürfte und bei dessen konsequenter Berücksichtigung beträchtliche Steuermindereinnahmen drohen, ist die Reduzierung der Grundsteuerpflicht durch eine Senkung des Einheitswertes als Folge der Wertminderung der Grundstücke. Der Einheitswert als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer wird von der Finanzbehörde v.a. nach der erzielbaren Jahresrohmiete festgelegt. Es liegt auf der Hand, dass sich gerade die Mieter, die grundsätzlich mobiler sind als Eigentümer, nicht den Gesundheitsgefahren und den anderen Nachteilen der Großwindanlagen aussetzen werden. Eine Unvermietbarkeit muss somit zur einschneidenden Herabsetzung des Einheitswertes nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG führen. Ausdrücklich für den Fall der Beeinträchtigungen des Grundstückswerts durch Windkraftanlagen hat der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2006 (Az.: II B 171/05) die steuerliche Anerkennung durch Herabsetzung des Einheitswertes grundsätzlich bejaht.

Wenn wir von privaten Geschäftemachern gesprochen haben, die auf Kosten der Landbevölkerung ihr subventionsgetriebenes Geschäft betreiben, so würden wir diese heute primär mit den „Windradaufstellern“ identifizieren. Diese Unternehmer haben natürlich längst erkannt, dass sich der Betrieb der riesigen und teuren Anlagen nur bei im deutschen Binnenland selten vorzufindenden Bedingungen rentiert und wollen sich daher am liebsten mit den lukrativen Teilen Projektierung und Vertrieb befassen, nicht mit dem prekären Betrieb - zwei Drittel aller Windkraftanlagen laufen trotz aller Subventionitis defizitär.

Den Betrieb der Wind-"parks" überlassen diese Brancheninsider aus diesem Grund inzwischen wohlweislich gerne den schlecht informierten Bürgern und Kommunen, die sich von der politischen Propaganda beeindrucken lassen und sich von der Beteiligung an solchen Projekten noch immer finanziellen Gewinn erhoffen („Bürgerfonds“, „CO2-freie Gemeinde“ und ähnliche Bauernfängereien). Auf diese Weise zieht man vielen Bürgern und Kommunen, deren Umfeld bereits gründlich zerstört wird, noch einmal das Fell über die Ohren. Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass in solchen Konstellationen z.B. oft nicht die nach den technischen Standards gebotenen Windmessmethoden eingesetzt wurden, um die Windhöffigkeit und damit einhergehend auch die Rentabilität zu schönen. Dies hat zur Folge, dass die Erträge entgegen den Berechnungen in den bunten Prospekten trotz aller Subventionen nicht ausreichen werden für einen wirtschaftlichen Betrieb (einschließlich Rückbau/Entsorgung!). Die Windradaufsteller haben zum Zeitpunkt dieser Erkenntnis ihren Gewinn natürlich längst eingesackt.

Aber auch insofern regt sich der Widerstand der Opfer der Großwind-Manie. Die Prospekthaftung, die sich aus falschen, irreführenden oder nicht vollständigen Angaben gegenüber Anlegern ergibt, könnte der Windkraft-Branche in naher Zukunft den schwersten wirtschaftlichen Schlag versetzen, den sie in ihrem von der Politik verhätschelten und von den Stromkunden zwangsernährten Wirtschaftszweig bisher gesehen hat.

Von Windenergieanlagen betroffene oder in Zukunft betroffene Bürger müssen allerdings aufpassen: Der frühere Grundsatz „dulde und liquidiere“ gilt im heutigen Recht nicht mehr! Ein möglicher Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn der Betroffene den Vorrang des Primärrechtsschutzes beachtet hat. Dies bedeutet, dass er alle ihm mögliche und zumutbare Rechtsbehelfe gegen die Eigentumsbeeinträchtigung eingelegt haben muss.

Betroffene Bürger dürfen sich also nicht zurücklehnen und abwarten was passiert, sondern sich zusammentun und gemeinsam, möglichst frühzeitig etwas gegen die Verwirklichung der Windenergieanlagen unternehmen.


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