Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse für unwirksam erklärt. Diese beinhaltete, dass Girokonten grundsätzlich „jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gekündigt werden können. Die Bestimmung sei unangemessen, entschied der 11. Zivilsenat (Az. XI ZR 214/14). Er wies darauf hin, dass für Sparkassen höhere Anforderungen gelten, da diese im Gegensatz zu anderen Geldhäusern öffentlich-rechtlich organisiert sind. Nach Angaben der Kläger handelt es sich um einen Präzedenzfall mit bundesweiter Relevanz, so Reuters.
Die Entscheidung gelte aber nicht für Unternehmenskunden. Auf Nachfrage der Deutschen Mittelstands Nachrichten, antwortete der BGH: „Die gestrige Entscheidung betrifft eine gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel. Ob und inwieweit dies auch gegenüber Unternehmern gilt, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden.“
Der BGH befasste sich mit einer Klage gegen eine AGB-Klausel der Sparkasse Mittelfranken-Süd, die eine Kündigung erlaubte, „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist“. Dagegen hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden geklagt – und bekam nun in dritter Instanz Recht.
Jörg Schädtler, der Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft, wirft den Sparkassen vor, Kunden teilweise schon nach einer gescheiterten Lastschrift zu kündigen. Laut Schädtler ist das wegen entsprechender Klauseln bisher bei Sparkassen in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und allen ostdeutschen Bundesländern außer Berlin möglich. Der Verbraucherschützer geht davon aus, dass von dem BGH-Urteil rund 300 der bundesweit gut 400 Sparkassen betroffen sind.
Sparkassen sind laut dem Sparkassengesetz in vielen Bundesländern verpflichtet, den Bürgern in ihrer Region ein Konto zur Verfügung zu stellen. Die Institute dürften Girokonten deshalb „nur aus sachgerechten Gründen kündigen“, betonte der BGH. Der Deutsche Sparkassen-Verband (DSGV) respektiere das Urteil, sagte ein Sprecher. „Es gab gute Gründe, die beanstandete AGB-Klausel als wirksam anzusehen, weil sie bereits die Einschränkung enthält, dass eine ordentliche Kündigung nicht erfolgt, wenn zwingende Vorschriften entgegenstehen.“ Darüber hinaus könne sich der DSGV derzeit nicht äußern, da ihm noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliege.