Eine Beschlagnahme von Wohneigentum in Deutschland für die Unterbringung von Flüchtlingen ist grundsätzlich möglich, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist.
Ein Sprecher des Eigentümerverbands Haus & Grund sagte den Deutschen Wirtschafts Nachrichten: „Die Beschlagnahme von Wohnungen ist in den Landespolizei-Gesetzen geregelt. Es ist also eine Länder- und keine Bundeskompetenz. Die Gesetze dienen dazu, Menschen, die gegen ihren Willen über keine Unterkunft verfügen, vorübergehend in einer Wohnung einfachster Art unterzubringen. Allerdings handelt es sich dabei um eine letztmögliche Not-Maßnahme, falls es keine anderen Alternativen mehr gibt. Unser Bestreben ist es, die Eigentümer zur Vermietung an Flüchtlinge zu motivieren. Wir halten nichts von Zwangsmaßnahmen.“
Die Länder können auf die polizeirechtliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage zurückgreifen. Allerdings hat dieser hoheitliche Zugriff auf das Privateigentum einen „Ultima-Ratio-Charakter“ und gilt nur dann, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Unterbringung von Flüchtlingen ausgeschöpft wurden.
In verschiedenen Bundesländern haben die Behörden von dieser Ermächtigung in der Vergangenheit allerdings durchaus Gebrauch gemacht, wie der Focus berichtet:
Im Januar 2015 wurde ein Gebäude des Kolpingwerks in Arnsberg vorübergehend beschlagnahmt, um Flüchtlinge unterzubringen. In der Stadt Olpe traf es ein früheres Familienhotel. In Berlin beschlagnahmte der Senat die frühere Zentrale derBerliner Sparkassean der Bundesallee in Wilmersdorf. Sie soll als Erstaufnahmestelle genutzt werden. Auch im baden-württembergischen Main-Tauber-Kreis übernahm das Landratsamt ein Kasernen-Gebäude per Gesetzesbeschluss
Der betroffene Eigentümer kann Entschädigungsansprüche geltend machen, insbesondere dann, wenn der Wohnraum beschädigt oder abgenutzt wurde. Allerdings ist in den Polizeigesetzen der Länder auch der Zeitraum der Beschlagnahme vorgegeben, wenn keine Sonderregelungen durch den Gesetzgeber vorliegen. Beispielsweise heißt es beim §33, Absatz 4, Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg (PolG): „Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.“
Allerdings plant die Bundesregierung aktuell keine derartigen Maßnahmen. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums sagte den Deutschen Wirtschafts Nachrichten: „Die Bundesregierung plant so etwas nicht.“