Der Rundfunkbeitrag für private Haushalte ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Es sei rechtens, den Beitrag von 17,50 Euro im Monat nicht an den Besitz eines Fernsehers oder Radios zu knüpfen, urteilten die Leipziger Richter am Freitag. Eine Möglichkeit zur Beitragsbefreiung bei fehlendem Gerätebesitz würde das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags konterkarieren. Zudem könnten Nutzer auch über PCs, Tablets oder Smartphones Fernsehen und Radio empfangen. Es sei daher so gut wie unmöglich nachzuweisen, dass ein Verbraucher kein Empfangsgerät besitzt.
Auch die Argumentation einiger Kläger, dass es sich um eine Steuer handele, die von den Bundesländern nicht hätte beschlossen werden dürfen, wies das Gericht zurück. Der Rundfunkbeitrag werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Programme zu empfangen. Das Bundesverwaltungsgericht fällte in insgesamt 18 Revisionsverfahren eine Entscheidung. Weitere Klagen sind anhängig, über sie wird das Leipziger Gericht in einigen Monaten entschieden. Die beim Bundesverwaltungsgericht unterlegenen Kläger können noch vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen.
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