Kürzlich wurde am Flughafen München ein „mutmaßlicher Islamist“ verhaftet, der nach Syrien ausreisen wollte, wie verschiedene Medien berichteten (hier, hier und hier). Nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft habe er geplant, „sich in das türkisch-syrische Grenzgebiet zu begeben.“ Offenbar wurde vermutet, dass der gebürtige Münchner sich dort in einem „Terrorcamp“ ausbilden lassen wollte und in der Folge dann staatsgefährdende Taten begehen werde.
Damit fand erstmals der im Juni dieses Jahres in Kraft getretene Paragraf 89a Abs. 2a des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung.
Sowohl die Strafnorm als auch das Vorgehen der Sicherheitsbehörden greifen tief in den Kernbereich unseres Rechtsstaates ein. Der Vorgang zeigt, dass anstelle von objektiven Tatsachen - die üblicherweise Ausgangspunkt von Strafverfahren sind – neuerdings hauptsächlich mit Vermutungen und Unterstellungen operiert wird.
Objektiv steht nur fest, dass ein Mann nach Syrien ausreisen wollte. Alles andere sind im Grunde Spekulationen. Weder ist durch Tatsachen gesichert, dass sich der Mann in ein „Terrorcamp“ begeben will, noch, dass er sich dort zum Terroristen ausbilden lassen möchte. Erst recht nicht ist erwiesen, dass er in der Folge schwere Gewalttaten begehen wird, und noch ferner liegt die Vermutung, dass diese Straftaten die Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Durch eine solche Praxis würde strafprozessuales Neuland betreten. Künftig würde nicht mehr ein an objektiv überprüfbare Tatsachen anknüpfendes Gesetz bestimmen, was strafbar ist. Vielmehr wäre es Aufgabe einer überforderten Strafjustiz, auf der Grundlage einer spärlichen Tatsachenbasis mit gewagten Hypothesen die verborgene Gedankenwelt eines Angeklagten zu ergründen. Der Willkür von persönlichen Bewertungen wäre Tür und Tor geöffnet, wahrlich keine gute Basis für staatliche Strafsanktionen. Fehlurteile wären unvermeidlich. Denn auch der sorgfältigste Richter ist in erster Linie Tatsachenbeurteiler und nicht Hellseher.
Allein schon die Legaldefinition der staatsgefährdenden Gewalttat ist hochproblematisch. Sie gibt viel Interpretationsspielraum. Offensichtlich gilt die Terrorismusvermutung für die Ausreise nach Syrien. Weshalb nicht auch für die Ausreise nach Afghanistan, in den Kongo oder in die Ukraine? In letzter Konsequenz stellt sich die Frage, ob der Kauf eines Flugtickets zu bestimmten Zielen demnächst bereits den Anfangsverdacht einer staatsgefährdenden Straftat begründet.
Wir dürfen einer schrittweisen Demontage unseres Rechtsstaats nicht untätig zuschauen. Die Regelung verstößt massiv gegen den von der Verfassung garantierten Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist vorhersehbar, dass dieses Gesetz der Prüfung des Bundesverfassungsgesetzes nicht standhalten wird.
Abgesehen davon wäre es ohnehin besser – anstatt Menschen – Waffen aller Art die „Ausreise“ zu verbieten. Denn sie sind es, die für den Tod hunderttausender Unschuldiger und für die Flüchtlingsströme unserer Zeit ursächlich sind.
Der bizarre Vorgang am Flughafen ist ein untrügliches Indiz dafür, dass die weltpolitischen Ereignisse samt ihrer medialen Inszenierung den Kernbereich unseres demokratischen Rechtsstaats gefährden. Die Regierung wäre gut beraten, ihre Tatkraft nicht für die Ausarbeitung höchst fragwürdiger Gesetze, sondern für die Austrocknung der Terrorursachen zu investieren. Das ist zwar etwas anspruchsvoller, hilft aber perspektivisch wirklich.
Verschlimmert wird das an sich schon schwer Erträgliche noch dadurch, dass eine weitgehend abgestumpfte Medienlandschaft diese rechtsstaatliche Grenzwanderung offensichtlich nicht für kritikwürdig hält. Man wird den Verdacht nicht los, dass die mediale Aufregung deshalb unterbleibt, weil die rechtsstaatliche Sensibilität bei „Islamismus“ herabgesetzt ist.
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Peter Vonnahme war Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Dr. Alexander Unzicker ist Jurist, Physiker und Sachbuchautor.