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Arbeitgeber kann bereits am ersten Krankheitstag ein Attest verlangen

Lesezeit: 1 min
15.11.2012 01:57
Eine Rundfunkredakteurin, der eine eintägige Dienstreise verweigert worden war, erkrankte an dem Tag, an dem sie hatte verreisen wollen. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Arbeitgeber darf seinen Verdacht, die Dame habe blaumachen wollen, durch die Vorlage eines ärztlichen Attests auch schon am ersten Tag überprüfen.
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Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte der Arbeitgeber bei rätselhalften Kurz-Erkrankungen der Arbeitnehmer gestärkt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber demnach berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts stehe im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers, teilte das Gericht mit.

Geklagt hatte eine Rundfunk-Redakteurin: Die Klägerin war bei einer von ihr beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Kleiner Trost für alle Arbeitnehmer: In Deutschland ist die Bereitschaft von Ärzten, Krankschreibungen auch schon aus nichtigem Anlaß auszustellen, traditionell nicht mit hohen Hemmschwellen blockiert.


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