Politik

Urteil: Bausparkassen dürfen Altverträge nicht einfach kündigen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat als erstes Berufungsgericht bei einer Kündigung zugunsten einer Bausparkundin entschieden. Die Bausparkasse habe kein Recht, den Vertrag mit hohen Zinsleistungen zu kündigen, so der Richter.
30.03.2016 16:54
Lesezeit: 1 min

Bausparkassen können Bausparverträge mit hohen Zinsleistungen nicht ohne weiteres kündigen, wenn Kunden das Ansparen eingestellt haben. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Erst wenn der Kunde eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der vereinbarten Sparbeiträge ignoriert, kann die Bausparkasse den Vertrag kurzfristig kündigen. (Az. 9 U 171/15)

Das für viele Verbraucher wichtige Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann von der beklagten Bausparkasse vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden. (Az. 9 U 171/15)

Mit dem Urteil wehrte sich eine Sparerin erfolgreich gegen die Kündigung ihres 38 Jahre alten Bausparvertrags über rund 20.500 Euro. Auf ihre eingezahlten Raten hatte sie über die Laufzeit Zinsen in Höhe von drei Prozent bekommen. Nach Zuteilungsreife stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Im Januar 2015, also knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf etwa 15.000 Euro. Die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart.

Das OLG erklärte die Kündigung der Bausparkasse nun für unberechtigt. Die Bausparkasse habe es „möglicherweise im eigenen Interesse“ hingenommen, dass die Kundin keine Sparleistungen mehr erbracht habe. Bei korrektem Ansparen wäre die Bausparsumme innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife vollständig angespart worden. Wenn die Bausparkasse selbst „ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube“, sei sich nicht „schutzbedürftig“ und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.

Dem Urteil zufolge hätte die Bausparkasse ihre Kundin vielmehr auffordern müssen, die vertraglich vereinbarten Sparbeiträge wieder zu leisten. Erst wenn dies nicht geschehe, habe die Bausparkasse ein kurzfristiges Kündigungsrecht. Damit haben es Bausparkassen den Richtern zufolge selbst in der Hand, eine überlange Bindung an hohe Zinssätze zu verhindern.

Sollte die Entscheidung vom BGH bestätigt werden, ist sie womöglich für tausende Bausparer von Bedeutung. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband zufolge kündigen Bausparkassen tausende Verträge, für die hohe Guthaben-Zinsen vereinbart wurden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb einer bereits ausgesprochenen oder angedrohten Kündigung mit ihrem Musterbrief zu widersprechen.

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