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Karlsruhe stärkt öffentlich-rechtliche Sender: GEZ auch für Computer rechtmäßig

Lesezeit: 1 min
02.10.2012 17:50
Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage eines Anwalts zurückgewiesen, der für den Computer in seiner Kanzlei keine GEZ-Gebühren zahlen wollte. Computer seien „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ und daher gebührenpflichtig - auch wenn man die Geräte nur zum Schreiben und Rechnen nutzt.
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Die GEZ-Gebühren sind schon seit langer Zeit immer wieder Diskussions- und Streitthema (auch bezüglich der manchmal ungenügenden Berichterstattung – mehr hier). Da ein Computer den Empfang von Rundfunksendungen ermöglicht, muss für diese Geräte eine Gebühr von 5,76 Euro monatlich entrichtet werden. Ein Rechtanwalt hatte nun vor dem Bundesverfassungsgericht gegen diese Gebühr geklagt, da er den Computer in seiner Kanzlei nicht zum Empfang für Rundfunksendungen nutzt und auch sonst keine Rundfunkgeräte vorhält. Er begründete dies damit, dass er durch die Gebühr in seinen Grundrechten verletzt werde.

Das Verfassungsgericht hat nun jedoch seine Klage abgewiesen, da der Computer ein Rundfunkgerät ist, so die Richter. Computer seien „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, für die die öffentlich-rechtlichen Sender Gebühren erheben dürften, erläuterten die Richter. Seit 2007 gelten Computer, mit denen Hörfunk- und Fernsehprogramme per Livestream genutzt werden können, als „neuartige Rundfunkgeräte“.

Der Kläger sei „durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt“, heißt es weiter. Er werde zwar in der „Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert“ – also in seiner Informationsfreiheit – aber dies sei jedoch „verfassungsrechtlich gerechtfertigt“. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012. Zudem sei die Gebührenpflicht für internetfähige Computer auch nicht unverhältnismäßig. Sie diene vielmehr der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verhindere eine „drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr“.

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