Deutschland

„Normaler Geschmack“: Mieter müssen bunte Wände wieder hell streichen

Lesezeit: 2 min
06.11.2013 17:05
Eine Wohnung in Deutschland hat helle Wände zu haben: Blaue, grüne und rote Wände müssen vom Mieter nach dem Auszug wieder hell gestrichen werden. Wer sich weigert, macht sich schadensersatzpflichtig, entschied der Bundesgerichtshof.

Mehr zum Thema:  
Benachrichtigung über neue Artikel:  

Bunt gestrichene Wände dürfen bei der Wohnungsübergabe nicht an den neuen Vermieter übergeben werden. Einem Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge muss der alte Mieter knallig bunte Wände mit einer hellen Farbe überstreichen.

Dabei muss es nicht unbedingt weiß sein. Als neutrale Farben gelten auch Beige- und Pastelltöne. Solche Farben also, die „für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel“ seien, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung (Az.: VIII ZR 416/12).

„Es muss nur hell genug sein“, sagte Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund einem Bericht von RP-Online zufolge. Das gilt auch, wenn keine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag enthalten oder diese unwirksam ist.

Wer sich beim Auszug weigert, seine bunte Wohnung hell zu streichen, mach sich schadensersatzpflichtig.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes im Wortlaut:

Verkündungstermin: 6. November 2013

VIII ZR 416/12

AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12

LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12

Der Bundesgerichtshof wird am 6. November 2013 eine Entscheidung zu folgendem Sachverhalt verkünden:

Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.

Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten seien der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, § 546 BGB* unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt in dieser Höhe zum Schadensersatz verpflichtet. Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite, so dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Eine Vertragspflichtverletzung sei auch dann gegeben, wenn sich der ausgefallene farbliche Zustand durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lasse.

* § 280 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)

§ 546 BGB

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.


Mehr zum Thema:  

Anzeige
DWN
Panorama
Panorama Kostenloses Experten-Webinar: Die Zukunft der personalisierten Medizin aus der Cloud - und wie Sie davon profitieren

Eine individuelle Behandlung für jeden einzelnen Menschen - dieser Traum könnte nun Wirklichkeit werden. Bei der personalisierten Medizin...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Tesla Grünheide - Protesttage: Polizei schützt Autofabrik mit Großaufgebot
10.05.2024

Die Kundgebungen gegen den Autobauer Tesla in Grünheide erreichten am Freitag einen neuen Höhepunkt. Während eines...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Der Chefredakteur kommentiert: Deutsche Bahn, du tust mir leid!
10.05.2024

Liebe Leserinnen und Leser, jede Woche gibt es ein Thema, das uns in der DWN-Redaktion besonders beschäftigt und das wir oft auch...

DWN
Technologie
Technologie Kein Erdgas mehr durch die Ukraine? Westeuropa droht erneute Energiekrise
10.05.2024

Eines der größten Risiken für die europäische Erdgasversorgung im nächsten Winter ist die Frage, ob Gaslieferungen weiterhin durch die...

DWN
Finanzen
Finanzen DAX-Rekordhoch: Deutscher Leitindex springt auf Allzeithoch bei über 18.800 Punkten
10.05.2024

Der DAX hat am Freitag mit einem Sprung über die Marke von 18.800 Punkten seinen Rekordlauf fortgesetzt. Was bedeutet das für Anleger und...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Streik am Bau: Gewerkschaft kündigt Proteste in Niedersachsen an
10.05.2024

Die IG Bauen Agrar Umwelt hat angekündigt, dass die Streiks am Bau am kommenden Montag (13. Mai) zunächst in Niedersachsen starten...

DWN
Politik
Politik Selenskyj drängt auf EU-Beitrittsgespräche - Entwicklungen im Ukraine-Krieg im Überblick
10.05.2024

Trotz der anhaltenden Spannungen an der Frontlinie im Ukraine-Krieg bleibt Präsident Selenskyj optimistisch und setzt auf die...

DWN
Politik
Politik Corona-Aufarbeitung: Spahn spricht sich für breite Analyse aus mit allen Blickwinkeln
10.05.2024

Im deutschen Parlament wird zunehmend eine umfassende Analyse der offiziellen Corona-Maßnahmen, einschließlich Masken und Impfnachweisen,...

DWN
Politik
Politik Pistorius in den USA: Deutschland bereit für seine Aufgaben
10.05.2024

Verteidigungsminister Boris Pistorius betont in Washington eine stärkere Rolle Deutschlands im transatlantischen Bündnis. Er sieht den...