Die Europäische Kommission gab am 28. Mai bekannt, dass elf EU-Staaten innerhalb von zwei Monaten „Bail-in-Gesetze“ beschließen müssen. Andernfalls werden rechtliche Schritte gegen die betroffenen Länder vorgenommen. Dazu gehören Frankreich, Italien, Litauen, Bulgarien, Tschechien, Luxemburg, die Niederlande, Malta, Polen, Rumänien und Schweden. Die EU-Kommission meldet: „Wenn sie dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommen, kann die Kommission beschließen, sie an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen.“ Besonders die Lage in Frankreich und Italien dürfte kritisch sein, weil die Banken in diesen Ländern auf jeder Menge von faulen Krediten sitzen.
Die „Bail-in-Vorgaben“ sind ein zentrales Element der EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (EBBRD), die am 15. Mai 2014 verabschiedet wurde. Die besagt, dass Eigentümer und Geldgeber der Banken bei der Rettung ihres Instituts als Erste zur Kasse gebeten werden – es tritt also ein Bail-in-Mechanismus in Kraft. Zudem muss nach den neuen Regeln der EU-Richtlinie ein EU-Staat die EU-Kommission nicht mehr im Voraus über die Bankenabwicklung informieren, Es reicht, wenn im Nachhinein Bericht erstattet wird. Dafür gibt es auch keine Fristen.
In der EU-Richtlinie gibt es allerdings eine Einschränkung für den Haircut: Das Bail-in-Instrument kann nicht auf Forderungen angewendet werden, die „abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind“.