Politik

Generalbundesanwalt macht Rückzieher gegen Netzpolitik

Der Generalbundesanwalt will vorerst von Exekutivmassnahmen gegen die Blogger von netzpolitk.org absehen. Die Aktion dürfte offenbar den Zweck gehabt haben, Insider von der Weitergabe von Informationen an Medien abzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zeitgleich fest, dass die Geheimhaltung von Geheimdienst-Informationen schutzwürdiger ist als die Information der Öffentlichkeit.
31.07.2015 15:19
Lesezeit: 4 min

Generalbundesanwalt Harald Range will die Ermittlungen gegen Netzpolitik.org vorerst ruhen lassen. Range sagte der FAZ, er wolle mit „Blick auf das hohe Gut der Presse- und Meinungsfreiheit“ von „nach der Strafprozessordnung möglichen Exekutivmaßnahmen" absehen.

Der Generalbundesanwalt sagte der FAZ, die Einleitung der Ermittlungen sei formal notwendig gewesen, um per Gutachten festzustellen, ob es sich bei der Veröffentlichung überhaupt um den Verrat von Staatsgeheimnissen handle.

Netzpolitik hatte über die Tätigkeit der NASA SNA NSA in Deutschland berichtet.

Das klingt allerdings nicht besonders glaubwürdig. Denn wenn es sich witklich um eine ergebnisoffene Formalie gehandelt hätte, hätte die Behörde die Blogger vorher informieren können.

Tatsächlich ist eher davon auszugehen, dass die Regierung einen Testballon starten wollte. Vermutlich sollte überprüft werden, ob die Öffentlichkeit massiv reagiert, wenn die Pressefreiheit eingeschränkt wird.

Es ist allerdings noch wahrscheinlicher, dass mit dem Angriff potentielle Informanten abgeschreckt werden sollten. Insidern sollte gezeigt werden, dass die Regierung gegen Leaks mit großer Härte Vorgehen will.

So argumentiert auch Anwalt Thomas Stadler, ein Experte in diesem Themenkomplex. Er erklärt auf dem Lawblog, dass von Anfang an mit freiem Auge zu erkennen sei, dass der Tatbestand des Landesverrats nicht erfüllt ist. Ein Gutachten sei nicht nötig, dürfte jedoch nach Stadlers Einschätzung zu dem Ergebnis kommen, dass kein Straftatbestand vorliegt. Damit stelle sich die Frage, warum der Generalbundesanwalt überhaupt tätig geworden sei. Stadler:

Denn der Verfahrenszweck dürfte von Anfang an primär die Einschüchterung von Bloggern, Journalisten und potentiellen Whistleblowern gewesen sein. Ob der Generalbundesanwalt diesen Zweck angesichts der breiten Empörung und der Solidarisierungswelle erreicht hat, darf man bezweifeln. Das Vorgehen von Range, der offenbar nicht nach dem Legalitäts- sondern nach dem Opportunitätsprinzip ermittelt, beschädigt das Amt des Generalbundesanwalts jedenfalls schwer.

Bundesjustizminister Heiko Maas, dem der Generalbundesanwalt unterstellt ist, erklärte, er bezweifele, dass es sich bei den Dokumenten um Staatsgeheimnisse handele, deren Veröffentlichung Deutschland gefährde. Sein Ministerium werde der Karlsruher Behörde bald eine eigene Einschätzung übermitteln. Der Schutz der Pressefreiheit sei ein hohes Gut.

Zeitgleich mit dem seltsamen Rückzieher des Generalbundesanwalts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Presse keinen Anspruch habe, vom Bundesnachrichtendienst Auskunft über die umstrittene Spionageliste des US-Geheimdienstes NSA zu erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Damit wurde der Antrag einer Tageszeitung abgewiesen, den durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, entsprechende Auskünfte zu erteilen, wie das Gericht am Freitag mitteilte. In dem Urteil heißt es:

Der begehrten Auskunft stehen aber berechtigte schutzwürdige Interessen des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit der streitigen Selektorenliste entgegen. Für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind Auskünfte an die Presse generell ausgeschlossen, ohne dass es insoweit einer einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse bedürfte.

Die Zeitung hatte den um Auskunft gebeten, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der ihm überreichten «Selektorenliste» der NSA stehen. Das hatte der abgelehnt.

Die ganze Mitteilung im Wortlaut:

Kein Auskunftsanspruch der Presse zur Selektorenliste der NSA

Pres­se­ver­tre­ter haben kei­nen An­spruch dar­auf, dass der Bun­des­nach­rich­ten­dienst ihnen Aus­kunft zum In­halt der Se­lek­to­ren­lis­te der Na­tio­nal Se­cu­ri­ty Agen­cy (NSA) der USA er­teilt. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig mit einem Be­schluss vom 20. Juli 2015 ent­schie­den.

Die An­trag­stel­le­rin ver­legt eine Ta­ges­zei­tung. Deren Re­dak­ti­ons­lei­ter bat den Bun­des­nach­rich­ten­dienst um Aus­kunft dar­über, wel­che Un­ter­neh­men mit Sitz in Deutsch­land und wel­che deut­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen auf der Se­lek­to­ren­lis­te der NSA ge­stan­den hät­ten, die dem Bun­des­nach­rich­ten­dienst über­reicht wor­den sei, wel­che Un­ter­neh­men mit Sitz in Deutsch­land und wel­che deut­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen der Bun­des­nach­rich­ten­dienst von der ihm über­reich­ten Se­lek­to­ren­lis­te der NSA ge­stri­chen habe, wel­che Un­ter­neh­men mit Sitz in Deutsch­land und wel­che deut­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen der Bun­des­nach­rich­ten­dienst auf der ihm über­reich­ten Se­lek­to­ren­lis­te der NSA be­las­sen und ab­ge­hört habe.

Der Bun­des­nach­rich­ten­dienst lehn­te die Be­ant­wor­tung die­ser Fra­gen ab: Er äu­ße­re sich zu ope­ra­ti­ven As­pek­ten sei­ner Ar­beit nur ge­gen­über der Bun­des­re­gie­rung und den ge­heim ta­gen­den Gre­mi­en des Deut­schen Bun­des­ta­ges. Die An­trag­stel­le­rin hat dar­auf­hin beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt be­an­tragt, die An­trags­geg­ne­rin durch einst­wei­li­ge An­ord­nung zu ver­pflich­ten, die er­be­te­ne Aus­kunft zu er­tei­len.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Er­lass der be­an­trag­ten einst­wei­li­gen An­ord­nung ab­ge­lehnt. Ein An­spruch auf die be­gehr­te Aus­kunft er­gibt sich nicht aus dem Grund­recht der Pres­se­frei­heit.

Die­ses Grund­recht ver­leiht der Pres­se zwar einen ver­fas­sungs­un­mit­tel­ba­ren An­spruch auf Aus­kunft ge­gen­über Bun­des­be­hör­den, so­weit auf sie die Lan­des­pres­se­ge­set­ze wegen einer ent­ge­gen­ste­hen­den Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz des Bun­des nicht an­wend­bar sind, wie dies unter an­de­rem für den Bun­des­nach­rich­ten­dienst zu­trifft.

Der be­gehr­ten Aus­kunft ste­hen aber be­rech­tig­te schutz­wür­di­ge In­ter­es­sen des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes an der Ver­trau­lich­keit der strei­ti­gen Se­lek­to­ren­lis­te ent­ge­gen. Für ope­ra­ti­ve Vor­gän­ge im Be­reich des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes, näm­lich die Be­schaf­fung und Aus­wer­tung von In­for­ma­tio­nen von au­ßen- und si­cher­heits­po­li­ti­scher Be­deu­tung sind Aus­künf­te an die Pres­se ge­ne­rell aus­ge­schlos­sen, ohne dass es in­so­weit einer ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Ab­wä­gung mit ge­gen­läu­fi­gen In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­sen der Pres­se be­dürf­te.

Der Bun­des­nach­rich­ten­dienst hat die ihm ge­setz­lich zu­ge­wie­se­ne Auf­ga­be, zur Ge­win­nung von Er­kennt­nis­sen über das Aus­land, die von au­ßen- und si­cher­heits­po­li­ti­scher Be­deu­tung für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land sind, die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen zu sam­meln und aus­zu­wer­ten.

Der­ar­ti­ge In­for­ma­tio­nen darf der Bun­des­nach­rich­ten­dienst nach der für ihn gel­ten­den ge­setz­li­chen Grund­la­ge heim­lich unter an­de­rem mit nach­rich­ten­dienst­li­chen Mit­teln be­schaf­fen und muss dies in vie­len Fäl­len tun. Um die ihm ge­setz­lich zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben er­fül­len zu kön­nen, ist der Bun­des­nach­rich­ten­dienst mit­hin dar­auf an­ge­wie­sen, ver­deckt zu ar­bei­ten.

Müss­ten Aus­künf­te über sol­che Vor­gän­ge er­teilt wer­den, würde die Ge­win­nung von wei­te­ren In­for­ma­tio­nen er­schwert, wenn nicht ver­hin­dert, und wäre damit die Er­fül­lung der Auf­ga­ben des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes ge­fähr­det.

Zu den ope­ra­ti­ven Vor­gän­gen im Be­reich des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes ge­hö­ren das Ob sowie Art und Um­fang der Zu­sam­men­ar­beit mit aus­län­di­schen Nach­rich­ten­diens­ten. Um au­ßen- und si­cher­heits­po­li­tisch re­le­van­te Er­kennt­nis­se zu ge­win­nen, ist der Bun­des­nach­rich­ten­dienst in vie­len Fäl­len auf die Zu­sam­men­ar­beit mit aus­län­di­schen Nach­rich­ten­diens­ten an­ge­wie­sen, indem in ge­mein­sa­mem Zu­sam­men­wir­ken In­for­ma­tio­nen von bei­der­sei­ti­gem In­ter­es­se be­schafft wer­den oder an­der­weit ge­won­ne­ne Er­kennt­nis­se aus­ge­tauscht wer­den.

Dabei er­fährt der Bun­des­nach­rich­ten­dienst bei­spiels­wei­se, wel­ches Er­kennt­nis­in­ter­es­se der aus­län­di­sche Nach­rich­ten­dienst ver­folgt. Die Zu­sam­men­ar­beit setzt vor­aus, dass die be­tei­lig­ten Nach­rich­ten­diens­te sich wech­sel­sei­tig dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass von ihnen für ge­heim­hal­tungs­be­dürf­tig an­ge­se­he­ne In­for­ma­tio­nen auch von der an­de­ren Seite ge­heim ge­hal­ten wer­den.

Die künf­ti­ge Er­fül­lung der Auf­ga­ben des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes kann mit­hin da­durch be­ein­träch­tigt wer­den, dass im Falle einer Of­fen­le­gung von In­for­ma­tio­nen die Zu­sam­men­ar­beit mit Nach­rich­ten­diens­ten an­de­rer Staa­ten und damit die künf­ti­ge ei­ge­ne Ge­win­nung von au­ßen- und si­cher­heits­po­li­ti­schen Er­kennt­nis­sen er­schwert würde. Dazu käme es, wenn die An­trags­geg­ne­rin In­for­ma­tio­nen unter Miss­ach­tung einer zu­ge­sag­ten oder vor­aus­ge­setz­ten Ver­trau­lich­keit gleich­wohl an Drit­te be­kannt gibt.

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