Politik

Landgericht verurteilt VW wegen „vorsätzlicher Schädigung“

Das Hildesheimer Landgericht hat Volkswagen wegen „sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung“ zur Rückzahlung des Neupreises an einen vom Dieselskandal betroffenen Skoda-Kunden verurteilt.
17.01.2017 17:46
Lesezeit: 2 min

Die Software zur Abgaswertsenkung sei ein "gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung bei Kraftfahrzeugen verstößt", hieß es in dem am Dienstag verkündeten Beschluss (Az. 3 O 139/16).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann angefochten werden. Der Konzern nannte es "rechtlich verfehlt". In vergleichbaren Fällen hätten andere Gerichte Klagen schon als unbegründet abgewiesen, so etwa in Köln und Ellwangen. "Die Volkswagen AG geht daher davon aus, dass das vorliegende Urteil eine Einzelfallentscheidung bleiben wird und in der Berufungsinstanz korrigiert werden wird", erklärte ein Volkswagen-Sprecher.

Bundesweit gibt es mehrere hundert Zivilverfahren an Landgerichten, die Käufer gegen Autohäuser oder den VW-Konzern angestrengt haben. Die dabei angeführten rechtlichen Begründungen sind unterschiedlich. In schon beendeten Verfahren entschieden Richter uneinheitlich. Wegweisende Entscheidungen höherer Instanzen gibt es bisher noch nicht.

VW hatte vor bald anderthalb Jahren eingeräumt, bei weltweit elf Millionen Diesel-Pkw unterschiedlicher Konzernmarken eine Software aufgespielt zu haben, die den Ausstoß bestimmter Abgase bei Testläufen künstlich reduziert. In den USA willigte Volkswagen auf Druck der Behörden in ein automatisches Entschädigungsprogramm für Käufer ein. In Deutschland ist die Rechtslage jedoch anders. Hier müssen Kunden Ansprüche einklagen.

Durch die Manipulation sei dem Käufer "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise" ein Schaden zugefügt und obendrein der Tatbestand des Betrugs erfüllt worden, erklärte das Landgericht. Dieser habe nicht den ihm laut Vertrag zustehenden technisch einwandfreien, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wagen erhalten.

Es gehe nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um "Verbrauchertäuschung", betonte das Gericht. "Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben." Der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises von rund 26.500 Euro - und nicht nur auf Ausgleich etwaigen "Minderwerts".

Auch Juristen der bekannten großen Anwaltskanzlei Hausfeld hatten kürzlich eine im Auftrag des Rechtedienstleisters Myright erstellte Klage vorgestellt, die auf einer vergleichbaren Argumentation beruht. Demnach führt die Verwendung der Software nach Maßgabe des Typgenehmigungsverfahrens automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Das ist nach Darstellung der Hausfeld-Juristen als ein Betrug im Sinne des sogenannten Deliktsrechts zu werten und verpflichtet den Hersteller zur Rücknahme gegen Auszahlung des Kaufpreises. In der überwiegenden Mehrzahl sind Klagen dagegen anders begründet: Sie berufen sich auf Mängelgewährleistungsansprüche nach dem sogenannten Kaufrecht.

Diese richten sich in der Regel gegen Vertragshändler und nur dann gegen den Konzern, wenn er auch Verkäufer war. Es gab dabei indes auch schon Urteile, bei denen Klägern unter Verweis auf "arglistige Täuschung" das Recht auf Rückabwicklung zuerkannt wurde.

VW betonte dagegen am Dienstag, dass das Fahrzeug des Klägers weiterhin gemäß der Euro 5-Abgasnorm zertifiziert und zugelassen sei. "Es kann wie jedes andere Fahrzeug auch im Straßenverkehr genutzt werden", erklärte der Unternehmenssprecher in Wolfsburg.

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