Finanzen

Steuerbetrug in Hessen: Security-Branche ist besonders betroffen

Lesezeit: 1 min
09.02.2019 21:04
Hessens Security-Branche ist besonders anfällig für Steuerbetrug. Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug kommen hinzu.
Steuerbetrug in Hessen: Security-Branche ist besonders betroffen

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In Hessen mehren sich die Ermittlungen gegen Security-Unternehmen wegen des Verdachts des Steuerbetruges.

“In Hessen sind aktuell über 400 Fälle aus der Sicherheitsbranche als Betrugs(verdachts)fälle in Bearbeitung. Die Fallzahlen steigen stetig: Anfang 2017 waren es 170 Fälle, Anfang 2016 70 Fälle. Die Verwaltung verfolgt die Betrügereien mit Nachdruck, es braucht aber dringend auch steuergesetzlicher Regelungen, die präventiv wirken und dem Betrug den Boden entziehen”, sagte eine Sprecherin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Deutschen Wirtschaftsnachrichten.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main führt in ihrem Jahresbericht 2017 aus: “Die Akteure schädigen die Allgemeinheit in diesen Fällen in besonderem Maße, da sie neben Steuerbetrug in der Regel auch andere Delikte (z.B. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung, Sozialversicherungsbetrug, Umgehung des Mindestlohns) begehen.”

Im Jahr 2017 wurden in Hessen insgesamt 4.215 Steuerfahndungen durchgeführt. Dabei wurden vorläufige Mehrsteuern in Höhe von 674 Millionen Euro ermittelt und zusätzliche Geldsanktionen in Höhe von 3,7 Millionen Euro erteilt. Die von der Steuerfahndung betroffenen Personen erhielten Freiheitsstrafen von insgesamt 170 Jahren. Hinzu kamen noch 4.592 nicht erledigte Steuerfahndungen, die im Vorjahr begonnen hatten. Den größten Posten bei der Ermittlung der Mehrsteuern bildete im Jahr 2017 mit 325 Millionen Euro die Körperschaftssteuer, gefolgt von Zinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung (AO), 73 Millionen Euro Einkommenssteuer, 62 Millionen Umsatzsteuer, 45 Millionen Euro sonstige Steuern, 32 Millionen Euro Gewerbesteuer und zehn Millionen Euro Gewerbesteuer.

Die Steuerfahndungen werden auf Grundlage des § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) durchgeführt.

“Demzufolge verfolgen die hessischen Steuerfahndungsstellen bei Vorliegen eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts sämtliche Fallgestaltungen, unabhängig von der Höhe der voraussichtlich hinterzogenen Steuer, der Branche oder dem Milieu, in dem sich die Tat ereignete. Daher werden in den sechs hessischen Steuerfahndungsstellen sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte in steuerstrafrechtlicher Hinsicht überprüft. Die unberechtigte Erstattung von Kapitalertragsteuer kann hierbei ebenso ein Thema sein wie Steuerhinterziehung im gewerblichen Bereich. Auch ein zu Unrecht erlangter Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit Überschusseinkünften kann Gegenstand eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens sein”, so die Sprecherin.


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