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Wenn man keine Insolvenz anmelden muss, dann gibt es auch keine Insolvenzwelle

Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung wegen der nicht absehbaren negativen Folgen die Pflicht, Insolvenz anzumelden, für alle ausgesetzt. Später wurde dieser Ansatz mit einigen Abänderungen verlängert.
06.02.2021 10:57
Aktualisiert: 06.02.2021 10:57
Lesezeit: 1 min
Wenn man keine Insolvenz anmelden muss, dann gibt es auch keine Insolvenzwelle
Wirtschaftsminister Peter Altmaier. (Foto: dpa) Foto: Tobias Schwarz

Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung wegen der nicht absehbaren negativen Folgen die Pflicht, Insolvenz anzumelden, für alle ausgesetzt. Wer zahlungsunfähig ist, muss seit Oktober wieder den Gang zum Gericht antreten. Für überschuldete Firmen gilt das seit Jahresanfang. Ausnahmen gibt es nur für jene, die bisher vergeblich auf Corona-Hilfen warten. Auch weitere Hilfsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld, Darlehen und finanzielle Hilfen für auf staatliche Verordnung geschlossene Betriebe sollen eine Pleitewelle verhindern. Bisherigen Erhebungen zufolge ging der Plan auf. So schätzte die Wirtschaftsauskunftei Creditreform Anfang Dezember, dass 2020 rund 16.300 Betriebe pleite gehen. Das wären 13,4 Prozent weniger als 2019. „Die relativ kurze Frist der Aussetzung allein für den Monat Januar 2021 beruhte auf der recht optimistischen Annahme, dass durch den Lockdown Ende 2020 zu Beginn des neuen Jahres wieder ein verhältnismäßig normales Leben ohne größere Beeinträchtigungen für die Wirtschaft geführt werden kann. Da dies nicht eingetreten ist, hat der Bundesrat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach obigem Muster nun bis Ende April 2021 verlängert. Allerdings gilt dies nur für Firmen, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember Antrag auf Corona-Hilfen gestellt haben und die Insolvenzreife mit den Zahlungen abwenden können“, berichtet „Springer Professional“.

In der Vergangenheit sei oft nicht genau genug erklärt worden, für wen die gelockerten Meldepflichten noch gelten, kritisierten beide Branchenvertreter. „Bisher war die Kommunikation schlecht“, sagte Niering. „Der Bundestag und das Justizministerium haben zunächst nicht klar gemacht, dass es sich um Ausnahmen für einen begrenzten Kreis von Betroffenen handelt, das hat sich jetzt geändert.“ Ein Mittelständler schaue nicht auf das Insolvenzrecht, sondern die staatlichen Hilfen und werde eine Insolvenz immer hinauszögern.

Die Ausnahme von der strengen Antragspflicht gelte von Februar bis Ende April nur noch für die wenigsten Betriebe, betonte Sanierungsexperte Flöther, „nämlich nur für solche Unternehmen, die allein deshalb insolvent sind, weil sie die beantragten November- oder Dezemberhilfen noch nicht erhalten haben, und die durch die Hilfen wahrscheinlich überlebensfähig sind“.

Der Staat sollte mehr einen Fokus darauf legen, was Unternehmen jetzt helfe, sich neu aufzustellen, forderten die beiden Verbandsvertreter. „Wer schläft, verändert sich nicht“, sagte Niering. „Eigentlich müsste man Unternehmen dabei helfen, sich zu verändern.“ Flöther machte einen Vorschlag für konkrete Entlastung: „Was den Corona-geschädigten Unternehmen wirklich helfen würde, wäre eine Lösung, bei der bestehende Verbindlichkeiten, wie etwa Mietschulden, eingefroren und abgeschnitten werden können“, sagte er. Diese Betriebe würde dann lediglich laufende Forderungen zahlen müssen.

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