Die Arbeitnehmerüberlassung, synonym wird auch der Begriff Zeitarbeit verwendet, erfolgt durch Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), die ihre Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) anderen Unternehmen (Entleiher) zur Verfügung stellen. Das Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer. Der Verleiher zahlt das Gehalt, den Urlaub und krankheitsbedingte Ausfälle. Das entleihende Unternehmen erteilt die Weisungen. Neben dem Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer besteht ein Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher.
Die Gesichte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
In Deutschland bildet das seit 1972 geltende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die rechtliche Grundlage. Das AÜG wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz I“), das am 1. Januar 2003 in Kraft trat, geändert. Hartz I kippte das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Begrenzung der maximalen Laufzeit von zwei Jahren. Seitdem ist die Zahl der Leiharbeiter stark gestiegen.
Die letzten Änderungen traten am 1. April 2017 in Kraft, Grund war der zunehmende Missbrauch der Leiharbeit in einigen Branchen.
Rechte und Pflichten von Leiharbeitnehmern
Arbeitgeber, die Leiharbeitnehmende beschäftigen, dürfen diese nicht anders behandeln als ihre eigenen Arbeitnehmenden. Das Prinzip der Gleichbehandlung (Equal Treatment) sichert Leiharbeitnehmern im entleihenden Betrieb die gleichen Arbeitsbedingungen. Nach neun Monaten muss der oder die Leiharbeitende das gleiche Arbeitsentgelt (Equal Pay) erhalten, wie Festangestellte des Entleihers.
Die Überlassung darf nur vorübergehend erfolgen – maximal 18 Monate. Wer eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer länger in seinem Betrieb behalten will, muss ihn nach 18 Monaten direkt anstellen.
Wie für alle anderen Arbeitsverhältnisse gelten natürlich auch für Leiharbeitnehmer die Arbeitsschutzgesetze, die Arbeitgeber einhalten müssen. Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen zum Betriebsrat und zur Mitbestimmung von Zeitarbeitnehmern, über die Sie sich als Unternehmen informieren sollten.
Vorteile der Zeitarbeit
Leiharbeit gibt Ihnen die Möglichkeit, Arbeitskräfte über einen längeren Zeitraum kennenzulernen. Wenn Sie mit der Leistung des Leiharbeitenden zufrieden sind, können Sie sie oder ihn direkt in Ihrem Betrieb beschäftigen. Sie können einen Arbeitsvertrag mit ihr oder ihm abschließen und den Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma kündigen.
Ein weiterer Vorteil liegt in der hohen Flexibilität. Mit Arbeitnehmerüberlassung können Sie schnell auf Auftragsspitzen und Auftragsflauten reagieren, ohne dass Sie neue Arbeitskräfte suchen, Bewerbungsgespräche führen und neue Arbeitnehmer einstellen und einarbeiten müssen.
Mit Leiharbeitnehmern sparen Sie Kosten: Leiharbeiter sind in der Regel günstiger und auch die Kosten für Stellenausschreibungen, Bewerbungsprozesse und Auswahlverfahren entfallen.
Das sollte beachten werden
Sie als entleihendes Unternehmen schließen einen Vertrag mit dem Verleiher. Der so genannte Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bedarf der schriftlichen Form.
Die Überlassung von Leiharbeitnehmern muss in diesem Vertrag explizit als „Arbeitnehmerüberlassung“ benannt werden. Der Verleiher muss Angaben zur Tätigkeit und den dafür benötigten Qualifikationen der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers machen. Sie als Entleiher müssen in dem Vertrag festhalten, welche Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Arbeitnehmenden in Ihrem Betrieb gelten. Sie müssen auch Angaben zum Arbeitsentgelt machen.
Werkverträge sind nicht gleich Zeitarbeit
Beim Werkvertrag steht die Erbringung eines bestimmten Werkes oder einer Dienstleistung im Vordergrund. Der oder die Auftragnehmende (Dienstleistende) verpflichtet sich, ein bestimmtes Ergebnis zu liefern. Bei der Zeitarbeit werden Arbeitskräfte, also konkrete Personen, entliehen.
Der Dienstleistende im Rahmen eines Werkvertrags agiert in der Regel selbstständig und eigenverantwortlich. Er oder sie hat eine gewisse Freiheit in der Organisation seiner Arbeit und ist nicht direkt in die Unternehmensstrukturen des Auftraggebenden eingebunden.
Die Schutz- und Gleichstellungsvorschriften, von denen Leiharbeitnehmer profitieren, gelten nicht für Werkvertragsverhältnisse.