Finanzen

Banken hintergehen Kunden bei Kreditbearbeitungsgebühr

Es gibt acht zweitinstanzliche Urteile, die den Banken die Einhebung einer Kreditbearbeitungsgebühr verbietet. Dennoch muss jeder Kunde klagen – sonst droht Verjährung. Genau darauf spekulieren die Banken und speisen die Kunden mit einer besonders hinterlistigen Begründung ab.
21.09.2012 14:57
Lesezeit: 2 min

Acht deutsche Oberlandesgerichte haben in rechtskräftigen Urteilen Kreditbearbeitungsgebühren bei Privatkrediten untersagt. Bankkunden können somit eine Entschädigung fordern. Das sehen die Banken aber nicht so: Von sich aus hat noch keine Bank die 1-3% Bearbeitungsgebühr erstattet. Die BHW Bausparkasse sowie einzelne Sparkassen und Auto-Finanzierer haben nach einer schriftlichen Aufforderung gezahlt. Die Santander Consumer Bank, die Targobank und die Nissan Bank haben die Gebühr erst nach Einreichung von Klagen erstattet, schreibt Stiftung Warentest. Der Großteil der deutschen Banken hält die Kunden aber einfach hin und verweist auf ein fehlendes rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Urteil, dass die Banken selbst verhindern.

Seit 2010 haben die Oberlandesgerichte (OLG) Bamberg, Celle, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamm, Karlsruhe und Zweibrücken über die Unzulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren entschieden. Mit der Bearbeitungsgebühr bezahlen die Bankkunden nämlich die Prüfung ihrer Bonität – und diese Prüfung sei ein reines Interesse der Bank. Außerdem befanden die Gerichte die Gebühr als undurchsichtig.

„Wir werden das ganze selbstverständlich weiter beobachten und Sie, sollte es zu einem rechtskräftigen Urteil kommen, schriftlich benachrichtigen“, zitiert Rechtsanwalt Stefan Weste von WK LEGAL die Hinhaltetaktik der Banken. Doch genau dieses bundesgerichtliche Verbot blockieren die Banken selbst: Erst im August 2012 war der Abschluss eines BGH-Verfahrens zu Bearbeitungsgebühren der Sparkasse Chemnitz kurz vor Abschluss durch Zurücknahme der Revision durch die Bank verhindert worden. Somit ist das Urteil des OLG Dresden für die Sparkasse Chemnitz zwar endgültig und die Bank zahlt die Kosten des Rechtstreits. Gleichzeitig ermöglicht der Rückzieher aber allen anderen – noch nicht verurteilten – Banken die Fortführung der Hinhaltetaktik.

Und diese Taktik geht für die Banken auf, denn die Verjährungsfristen laufen. Für einen Rückforderungsanspruch gilt nämlich nach dem Bürgerlicher Gesetzbuch (BGB) eine dreijährige Verjährungsfrist nachdem der Verbraucher „Kenntnis von dem Anspruch“ erlangt. Und die Banken argumentieren, dass es in diesen Fällen keine Erstattung der Gebühr gibt, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 gezahlt wurde. Das schreibt die Verbraucherzentrale, die die Frist aber mit dem 1. Januar 2002 datiert. Wichtig sei, dass die Betroffenen die Verjährung ihrer Ansprüche beachten, denn weder das Abwarten einer BGH-Entscheidung, noch die durch die Schutzgemeinschaft für Bankkunden angestrebte Musterklage, hemmen die Verjährung, sagt dazu Anwalt Weste: „Außergerichtlich war noch keine Bank bereit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten“.

Eine vorhandene Rechtsschutzversicherung würde die Kosten einer Klage übernehmen (Stiftung Warentest warnt jedoch davor, dass die Versicherung auch bei gewonnenem Prozess den Vertrag kündigen könnte). Der Aufwand dafür ist für eine einzelne Person aber trotzdem relativ aufwändig. Das wissen auch die Banken – und sparen sich Rückzahlungen in Millionenhöhe.

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