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Wem im eigenen Land „Folter oder Gefährdung an Leib und Leben“ befürchten muss, darf nicht aus der Schweiz abgeschoben werden. Asylsuchende dürfen auch nicht in ein sicheres Drittland abgeschoben werden, von dem eine Ausweisung droht.
Trotz der Aufsehen erregenden Aktion gelte der Co-Pilot nicht als Sonderfall. Als das gelte nur, wer die Sicherheit der Schweiz gefährde oder als gemeingefährlich eingestuft wird, berichtet 20 Minuten.
Da es kein Blutvergießen gab, das Flugzeug sicher gelandet wurde und der Entführer nicht bewaffnet war, gelte er wohl nicht als Sonderfall, so die Zeitung.
Die Gewährungsquote der Schweiz für Asylsuchende aus Äthiopien ist im Vergleich zu anderen Asylgesuchen relativ hoch – sie liegt bei 29 Prozent.
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