Dem Suchmaschinen-Riesen Google drohen wohl keine Strafen seitens des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), sollte er das sogenannte „Recht auf Vergessen“ nicht umsetzen.
„Der Europäische Gerichtshof hat nicht die Befugnis, einen Konzern in diesem Kontext zu bestrafen. Bei Wettbewerbsrecht schon, aber nicht hierbei“, sagte eine anonyme Quelle aus dem höchsten EU-Gericht dem EUobserver. Stattdessen müssten Strafen auf der nationalen Ebene der Mitgliedsstaaten verhängt werden.
Der EuGH urteilte kürzlich, dass Google unter Umständen Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus der Ergebnisliste seiner Suchmaschine löschen muss. (mehr hier). Dem Urteil des Luxemburger Gerichts zufolge können Personen „unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste erwirken“. Die Entscheidung des EuGH ist entgültig und kann von dem US-Unternehmen auf dem rechtsweg nicht mehr angefochten werden.
Die neue Gesetzgebung hat zur Folge, dass Nutzer ihre Daten aus der Suchmaschine entfernen lassen können, solange es keine rechtlichen Bestimmungen gibt, die eine dauerhafte Speicherung verlangen. So müssen Daten der EU-Regulierung zufolge gespeichert bleiben, wenn sie „für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke notwendig sind“. Insiderberichten zufolge erhielt Google bereits eine regelrechte Flut von Anfragen zur Löschung von Einträgen (hier).
Joe McNamee, Leiter der NGO „European Digital Rights“, verweist darauf, dass Google bereits vor dem Urteil jährlich millionenfach Löschanfragen bearbeitet. So habe der Konzern im letzten Jahr von 235 Millionen Anfragen rund 214 millionen Links aus seiner Suchmaschine entfernt.
„Google entschied sich diese Suchanfragen weltweit zu löschen, obwohl sie nicht Gegenstand von Rechtsverfahren außerhalb der USA waren“, zitiert der EUobserver den Leiter von „European Digital Rights“.
Auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen löscht Google bereits Einträge aus seiner Suchmaschine auf nationaler Ebene.
„Es werden beispielsweise Webseiten, die der Volksverhetzung beschuldigt werden, auf Google.de gelöscht, aber sie bleiben auf Google.com erreichbar.“, so McNamee weiter.
Organisationen, welche die Zensur im Internet beobachten, befürchten, dass die neue Gesetzgebung künftig flächendeckend zur Löschung von öffentlichen Einträgen genutzt wird. Ihrer Ansicht nach stellt das Urteil das Recht auf Privatsphäre über das Recht der Öffentlichkeit auf uneingeschränkten Informationszugang.
Der Wikipedia-Gründer Jimmy Whales nannte das Urteil in einem Beitrag der BBC „eine der weitreichensten Internet-Zensurgesetze“, die er je gesehen habe.
„Zu jemandem mit einem peinlichen Foto würden wir nicht sagen, „Pech gehabt!“. Er sollte die Möglichkeit der Schadensbegrenzung bekommen. Doch in diesem speziellen Fall, dem Gonzales-Fall, ging es um öffentliche Einträge“, zitiert der EUobserver Sean Gallagher von der britischen NGO „Index on Censorship“. Das EuGH-Urteil wurde auf Bestreben des Spaniers Mario Costeja Gonzalez zustande gekommen. Er hatte sich bei der Datenschutzbehörde seines Landes über Google beschwert, weil er seine Privatsphäre verletzt sah. Bei Eingabe seines Namens fand er Hinweise über eine Zwangsversteigerung seines Hauses, die 15 Jahre zurücklag.
Vor diesem Hintergrund warnte Gallagher vor den weitreichenden Folgen des Urteils. Es nicht nur die Löschung von beleidigenden und verleumderischen Suchergebnissen, sondern auch die Löschung von Einträgen aus öffentlichen Verzeichnissen. Gonzales selbst könnte dadurch die Löschung des EuGH-Urteils aus der Suchmaschine beantragen, da sein Name darin vorkomme, so Gallagher.
Während Frankreich, Österreich und Irland die Gesetzgebung begrüßten, gaben Deutschland und Spanien zu Bedenken, dass Nutzer die Löschung ihrer Daten mit „betrügerischen Absichten“ im Bereich der Finanzen beantragen könnten.