Der frühere Verfassungsrichter Udo di Fabio bescheinigt der Regierung, mit der Grenzöffnung für Flüchtlinge gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Di Fabio schreibt in seinem Gutachten, dass „dass Demokratie nur funktionieren kann, wenn ein Staatsvolk mit einem entsprechenden klar definierten Bürgerrecht identifizierbar und in Wahlen und Abstimmungen praktisch handlungsfähig ist. Insofern muss das Staatsvolk einerseits über die Bevölkerungszusammensetzung und über die Regeln zum Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz im formellen Sinne entscheiden, andererseits darf es dabei nicht die praktische Möglichkeit parlamentarischen Regierens und demokratischen Entscheidens bei elementaren Fragen der politischen Gemeinschaft aufgeben.“
Es sei „fraglich, ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzip vereinbar wäre“.
Di Fabio schreibt, dass die Grenze zwar kurzfristig geöffnet werden könne, weil sie im Sommer 2015 „quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte“. Doch dies rechtfertige , so würde das nichts daran ändern, dass damit allenfalls eine „punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber dies sei kein Freibrief für eine „längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts“.
Die Bundesregierung sei „verfassungsrechtlich verpflichtet“, eine „wirksame eigene Grenzsicherung an der Bundesgrenze zu betreiben“.
Die „Rechtspflicht…der Bundesregierung“ bestehe darin, „darauf hinzuwirken, eine funktionsfähige, vertragsgemäße europäische Grenzsicherung (wieder)herzustellen und ein System kontrollierter Einwanderung mit gerechter Lastenverteilung zu erreichen“.
Die Bundesregierung sei wegen des „nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme“ verpflichtet, für die „wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet“ zu sorgen, und „wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen“, weil „das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist“.
Die Fabio schreibt, dass die „teilweise praktisch ausgefallene Grenzsicherung und Einreisekontrolle mit allen dramatischen Folgen für die von den Ländern zu leistende Unterbringung und ihre Rechtsverantwortung für die betroffenen Menschen auch eine Folge des Zusammenbruchs des europäischen Schengen- und Dublinsystems“ sei. Der Bund habe, „eine verfassungsmäßige Pflicht zur Korrektur im Rahmen der Integrationsverantwortung“.
Wenn die Regierung ihrem verfassungsmäßigen Auftrag zur Grenzsicherung nachgekommen ist, dann könne „darauf gedrängt werden (auch mit Hilfe europäischer Solidaritätsmaßnahmen) eine den humanitär vorgeschriebenen Standards entsprechende Unterbringung und Verfahrensbehandlung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit Gründe für das Selbsteintrittsrecht und gegen die Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entfallen“.