Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan eine einstweilige Verfügung gegen den ZDF-Moderator Jan Böhmermann erlassen. Böhmermann (35) darf den größeren Teil seines Gedichts „Schmähkritik“ damit nicht wiederholen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das Gedicht hatte Böhmermann am 31. März in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ vorgetragen.
Bei dem Beschluss geht es um Gedichtspassagen, die Erdogan nach Einschätzung des Gerichts angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen müsse (Az.: 324 O 255/16). Im Fall einer Zuwiderhandlung drohen nach Angaben des Gerichts ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Somit hat Erdogan die erste Runde gewonnen.
Das Gericht habe zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers abwägen müssen, hieß es zur Begründung. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung handele oder die Menschenwürde angetastet werde. Böhmermanns Gedicht überschreite diese Grenze in bestimmten Passagen, die schmähend und ehrverletzend seien, so das Landgericht.
Die übrigen Teile setzten sich in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander. Das türkische Staatsoberhaupt trage politische Verantwortung und müsse sich auch harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen. Hinzunehmen sei auch, dass Böhmermann sich in satirischer Form über den Umgang Erdogans mit der Meinungsfreiheit lustig mache.
Der Anwalt des türkischen Staatspräsidenten, Michael von Sprenger, teilte dazu mit: „Das Gericht hat festgestellt, dass die Äußerungen im „Gedicht“ zweifelsohne schmähend und verletzend sind und es sich nicht um eine Geschmacksfrage handelt.“ Der Anwalt Jan Böhmermanns, Christian Schertz, kommentierte die Entscheidung so: „Wir halten den Gerichtsbeschluss in der konkreten Form für falsch, wenngleich er insbesondere die Aussagen, die den Umgang von Erdogan mit der Meinungsfreiheit in der Türkei betreffen, für zulässig erachtet hat.“
Das Gericht gehe richtigerweise davon aus, dass es sich bei dem Gedicht um Kunst und eine Satire handle. Es mache dann aber den Fehler, bestimmte Aussagen solitär herauszugreifen und zu verbieten, die es als herabwürdigend empfinde. „Das geht im Bereich der Kunstfreiheit nicht“, argumentierte Schertz.
Es sei außerdem nicht berücksichtigt worden, dass Böhmermann erklärt habe, das Gedicht sei einzeln betrachtet eine Schmähung und nicht erlaubt. Er habe sie sich damit ausdrücklich nicht zu eigen gemacht. Zu dieser Spezialität des Falls biete die Beschlussbegründung keine differenzierten Ausführungen, teilte Schertz mit. „Wir werden daher auch hier Rechtsmittel prüfen und gegebenenfalls auch überlegen, Herrn Erdogan zur sogenannten Hauptsacheklage aufzufordern, um notfalls eine Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht zu erwirken.“
Die aktuelle Entscheidung zum Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Böhmermann ist nach Angaben eines Landgerichts-Sprechers unabhängig von den Verfahren, die Böhmermann auf Grundlage des Paragrafen 185 wegen Beleidigung und des Paragrafen 103 wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes noch drohen können.
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