Die entsprechende Bankenmitteilung der EU-Kommission sei gültig, urteilte der Gerichtshof der EU (EuGH) am Dienstag. Die Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an einer Bankensanierung verstoße nicht gegen Unionsrecht. Die Luxemburger Richter urteilten im vorliegenden Fall über die Sanierung slowenischer Geldhäuser 2013. (Az: C-526/14)
Die Regierung Sloweniens hatte damals mit mehr als drei Milliarden Euro Geldhäuser vor dem Kollaps gerettet. Bei der Sanierung sind auch Bankaktionäre und Besitzer nachrangiger Papiere enteignet worden. Ein Verband von Kleinaktionären hat 2014 wegen der Maßnahmen gegen die Zentralbank Sloweniens mehrere Klagen eingereicht.
Die Argumentation des Generalanwalts, der der EuGH diesmal nicht folgte, kam zu dem Ergebnis, dass die EU-Kommission kein Recht habe, die Enteignung der Investoren zu verlangen: In seinem Vortrag im Februar hielt der Generalanwalt fest, dass die Kommission keine bindende Anweisung geben könne, dass ein Haircut bei Anleihehaltern die Voraussetzung für eine staatliche Bankenrettung sei.
Der Spruch ist eine schlechte Nachricht für die Regierungen von Italien und Portugal: Die beiden Länder müssen nun die maroden Banken sanieren, indem sie die Anleihehalter beteiligen. Das könnte in Italien tausende Kleinanleger betreffen. Für die Steuerzahler ist der Spruch eine gute Nachricht: Er sichert die Staatshaushalte gegen fragwürdige Ansprüche von Investoren.
In Slowenien haben die Kleinanleger nach ihrer Enteignung eine Anzeige wegen Betrugs eingebracht. Ein Sonderanwalt für Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und Terrorismus wurde eingesetzt. Auch ein Laptop des slowenischen EZB-Mitglieds wurde konfisziert. Die EZB hat gegen die Ermittlungen scharf protestiert.