Die Mitglieder des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) haben heute in Frankfurt/Main eine Anpassung des kürzlich verabschiedeten Sicherungssystems zwischen Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen beschlossen.
Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass zur Sicherung einer Landesbank wider Erwarten die im Teilsicherungssystem aller Landesbanken vorhandenen Mittel nicht ausreichen sollten. Für die Inanspruchnahme von Sicherungsmitteln der Sparkassen und Landesbausparkassen wurde in diesem Fall die bisher vorgesehene Einstimmigkeit auf eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent verändert. Damit entspricht die Mehrheitsregelung derjenigen, die auch bereits vor der jüngsten Überarbeitung des Sicherungssystems gegolten hatte. Hintergrund für die Anpassung war, dass den Vorgaben der Aufsicht Rechnung getragen werden soll.
Mit der Beschlussfassung sind alle Voraussetzungen erfüllt, damit künftig die Institutssicherung um eine Einlagensicherungsfunktion ergänzt werden kann. Ein entsprechender offizieller Antrag auf Anerkennung wird nunmehr an die zuständige Bankenaufsicht gestellt.
Auch künftig bleibt es bei dem präventiven Institutssicherungssystem für die teilnehmenden Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen. Durch ein umfassendes Risikomonitoring, Transparenzpflichten, frühzeitige Eingriffsrechte bei wirtschaftlichen Fehlentwicklungen und gegenseitige Unterstützungen sollen Schieflagen bei den angeschlossenen Instituten verhindert und damit ein Einlagensicherungsfall vermieden werden. Durch dieses Verfahren sollen auch künftig die gesamten Geschäftsbeziehungen zu den Kunden umfassend geschützt werden.
„Wir wollen am bewährten und leistungsfähigen Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe festhalten und dazu einen von vornherein genehmigungsfähigen Antrag auf zusätzliche Anerkennung als Einlagensicherungssystem bei der Bankenaufsicht einreichen. Deshalb haben wir vor der Antragstellung die eindeutigen Hinweise der Bankenaufsicht in unserem Antrag berücksichtigt“, sagte DSGV-Präsident Georg Fahrenschon.
Teilnehmen am überarbeiteten Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe können alle Sparkassenregionen, Landesbanken und Landesbausparkassen, die für sich die Satzungsregelungen unverändert oder ohne wesentliche Änderungen akzeptieren und dies durch eigene Beschlüsse dokumentieren. In den meisten Sparkassenregionen und Instituten ist dies bereits vorsorglich erfolgt.
Hintergrund: Im Institutssicherungssystem sollen durch frühzeitige Eingriffe bei Fehlentwicklungen und notfalls solidarische Stabilisierungsmaßnahmen Schieflagen von Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe verhindert werden. Dabei ist vorgesehen, dass im ersten Schritt die Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen jeweils untereinander die notwendigen Hilfestellungen leisten und dazu die erforderlichen vorsorglichen Finanzmittel in drei voneinander getrennten Sicherungssystemen bereithalten. Eine Inanspruchnahme der Sicherungsmittel der beiden übrigen Teilgruppen für Zwecke der Institutssicherung ist dann möglich, wenn die Sicherungsmittel der Teilgruppe, aus der das betroffene Institut stammt, nicht ausreichen sollten. Nur in diesem Falle gilt die qualifizierte Mehrheit zur Feststellung des Stützungsfalls. Unabhängig von dieser Mehrheitsentscheidung ist immer eine Einlagensicherung auf Basis der gesetzlichen Anforderungen sichergestellt.