Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Gasversorger verpflichtet, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Verbraucher möglichst niedrig zu halten und den günstigsten Vorlieferanten zu wählen. Haben Tarifkunden den Verdacht, dass Energieversorger etwa durch Beteiligungen an Vorlieferanten Preise künstlich nach oben treiben, können sie dagegen klagen, wie aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. (Az: VIII ZR 71/10)
Demnach müssen Verbraucher in solchen Fällen vor Gericht nur bestreiten, dass der Energieversorger den günstigsten Vorlieferanten ausgewählt hat. Es ist dann laut Urteil Sache des Gasversorgers zu beweisen, dass er das tatsächlich getan hat und seine Bezugspreise gleichwohl gestiegen sind.
Im nun entschiedenen Fall stritt eine Grundversorgungskundin um Bezugskostensteigerungen der Stadtwerke Schussental in Baden-Württemberg von rund 2700 Euro in den Jahren 2005 bis 2007. Sie hatte geltend gemacht, dass die Gaskosten gestiegen seien, weil die Stadtwerke an ihrem Vorlieferanten als Gesellschafterin beteiligt sei. Der Sinn solch einer Vertriebsform diene dazu, die eigenen Bezugspreise künstlich in die Höhe zu treiben, weil die Stadtwerke an den Gewinnen dieser Vorlieferanten beteiligt sei.
Die Vorinstanz hatte dies für unerheblich gehalten und muss nun nach Maßgabe des BGH-Urteils die Behauptungen der Kundin prüfen, die Gasbezugskosten seien künstlich nach oben getrieben worden. Der BGH betonte dazu ausdrücklich, dass Energieversorger solche Preiserhöhungen nicht an Tarifkunden weitergeben dürfen, die sie ansonsten selbst „aus betriebswirtschaftlichen Gründen“ vermeiden würden.