Bei der für den 11. und 12. Juni 2013 angesetzten mündlichen Verhandlung der Verfassungsklage geht es nicht nur um die vom CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweiler, MdB am 29. Juni 2012 beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Klage gegen das ESM-Finanzierungsgesetz.
Nach der Entscheidung des Senats im Eilverfahren am 12. September 2012 - der Senat hatte im Eilverfahren angeordnet, dass der ESM nur unter Auflagen in Kraft gesetzt werden darf- hat der Prozessvertreter von Herr Dr. Gauweiler, der Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek, seine Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 wie folgt erweitert:
„3. Die Europäische Zentralbank (EZB) überschreitet mit ihrem Beschluss über ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen vom 6. September 2012 – das Outright Monetary Transactions (OMT) Programme – und durch die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Programms und auf der Basis des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte / Securities Markets Programme (SMP), ihre Kompetenzen, verstößt damit gegen das Demokratieprinzip und verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 und 2 GG; die Deutsche Bundesbank ist nicht berechtigt, sich an der Durchführung des OMT-Programms – insbesondere durch Käufe von Staatsanleihen – zu beteiligen.
Hilfsweise: Die Bundesregierung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 und 2 GG, indem sie es unterlässt, die Europäische Zentralbank (EZB) wegen deren Beschlusses über ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen vom 6. September 2012 – das Outright Monetary Transactions (OMT) Programme – und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen solcher Staaten, deren Zinsniveau im Rahmen der „Euro-Krise“ angestiegen ist, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Zur Beendigung der andauernden Grundrechtsverletzung ist die Bundesregierung verpflichtet, die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
4. Die Bundesregierung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. Art. 38
Abs. 1 und 2 GG, indem sie es unterlässt, darauf hinzuwirken, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) dergestalt geändert werden, dass das jetzt als Target2-System organisierte System des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs so gestaltet werden muss, dass entstehende Salden begrenzt werden und regelmäßig ausgeglichen werden müssen, und dass die bereits aufgelaufenen Salden abgebaut werden müssen.“
Die sowohl im Eilverfahren als auch in den Anträgen zur Klageerweiterung vorgebrachten Bedenken gegen den EZB-Beschluss vom 06. September 2012 werden nun in der mündlichen Verhandlung wieder aufgegriffen: der vorbereitende Bericht des Bundesverfassungsgericht an die Parteien zeigt, dass sich das Gericht in der anstehenden mündlichen Verhandlung intensiv mit dem SMP und den OMT-Programmen beschäftigen will.
Diese sehen den Kauf von Staatsanleihen in unbegrenztem Umfang vor, womit er jedoch gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstößt und aus diesem Grund in Deutschland nicht vollzogen werden darf. Prof. Murswiek: „Die Selbstermächtigung der EZB mit ihrem Beschluss vom 6. September 2012 hat einen unbegrenzten Hyper-Rettungsschirm konstituiert, der zu einer unbegrenzten Haftung der Mitgliedstaaten ohne parlamentarische Ermächtigung und ohne parlamentarische Kontrolle führt. Das ist eindeutig und evident ein Mechanismus, der im Sinne des „Rettungsschirm“- Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen eines internationalen Organs mit unkalkulierbaren Folgewirkungen hinausläuft und somit eindeutig mit dem Demokratieprinzip unvereinbar ist.“