Politik

Staatsanwaltschaft: Am Flugtag keine Hinweise auf Suizid-Gefährdung bei Co-Pilot

Nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf war der Co-Pilot des verunglückten Germanwings-Fliegers während seiner Piloten-Laufbahn nicht selbstmordgefährdet. Zwar vor Erlangung des Pilotenscheins soll eine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden haben. Doch zum Zeitpunkt des fraglichen Germanwings-Fluges gab es keine tragfähigen Hinweise, die auf eine entsprechende Gefährdung hingewiesen hätten.
30.03.2015 19:15
Lesezeit: 1 min

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilt am Montag in einer Pressemeldung mit:

„Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wertet unter Federführung eines erfahrenen Kapitaldezernenten und unterstützt durch mehrere Kolleginnen und Kollegen die bislang sichergestellten Beweismittel aus. Zudem sind bereits eine Reihe von Zeugen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld vernommen worden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht an Spekulationen zur Motivlage des verstorbenen Co-Piloten beteiligen will und kann. Die Ermittlungsbehörden haben sich allein an Fakten zu halten. Aufgrund der sichergestellten Dokumente und Dateien können indes bereits folgende - vorläufige - Bewertungen vorgenommen werden. Die zuvor in Presseerklärungen mitgeteilten Ergebnisse von Beweiserhebungen gelten uneingeschränkt fort. Insbesondere fehlt es weiterhin sowohl an der belegbaren Ankündigung einer solchen Tat als auch an einem aufgefundenen Tatbekenntnisses. Ebenso wenig sind im unmittelbaren persönlichen und familiären Umfeld oder am Arbeitsplatz besondere Umstände bekannt geworden, die tragfähige Hinweise über ein mögliches Motiv geben können. Die entsprechenden ärztlichen Dokumentationen weisen bislang keine organische Erkrankung aus. Der Co-Pilot war vor mehreren Jahren - vor Erlangung des Pilotenscheines - über einen längeren Zeitraum mit vermerkter Suizidalität in psychotherapeutischer Behandlung. Im Folgezeitraum und bis zuletzt haben weitere Besuche bei Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie mit entsprechenden Krankschreibungen stattgefunden, ohne dass dabei allerdings Suizidalität oder Fremdaggressivität attestiert worden ist.“

Die Staatsanwaltschaft verweist damit die in den vergangenen Tagen grassierenden Behauptungen eindeutig in den Bereich der Spekulation. Maßgeblich für die Beurteilung des Co-Piloten kann nur seine Verfassung am Tag der Katastrophe sein. Die entscheidende Frage ist, ob der Co-Pilot die Maschine tatsächlich absichtlich zum Absturz gebracht hat. Mutmaßungen über Krankheitsbilder, die Jahre zurückliegen und die im Detail unbekannt sind, verbieten sich aus Rücksicht auf die Privatsphäre und sind keine Erklärung des Unglücks. Sie tragen auch nichts zur Aufklärung des Unfalls bei. Die kann nur durch eine lückenlose Sammlung aller Beweise erfolgen, die sich durch Untersuchungen der Leichen und die Auswertung des Flugschreibers ergeben.

Die bisher gesicherten Fakten sind hier zusammengestellt.

+++

Es ist unbekannt, ob sich der Pilot einer Therapie unterzogen hat. Solche Therapien sind vor allem im Fall von Depressionen mittlerweile sehr erfolgreich und können das Risiko eines Selbstmords deutlich senken (siehe dazu Informationen der Deutschen Depressionshilfe).

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