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Eine Bank darf ihren Kunden bei schon bestehenden Konten nach Auffassung des Landgerichts Tübingen nicht nachträglich Negativ-Zinsen aufbürden. Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen geklagt, die ihren Kunden in einem Preisaushang mögliche Strafzinsen angekündigt hatte.
Die hat sie dann zwar nie verlangt und später auch wieder aus dem Aushang gestrichen. Eine Unterlassungserklärung wollte sie aber nicht unterschreiben – und die Verbraucherzentrale zog vor Gericht.
Das Gericht entschied am Freitag folgendermaßen: Bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften könne die Bank nicht einseitig nachträglich eine Entgeltpflicht einführen. Und weil die Volksbank keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen gemacht habe, seien ihre Klauseln insgesamt unwirksam (Az. 4 O 187/17).
„Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen bei Altverträgen nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“, teilte das Gericht mit.
Bei dem Prozess habe es sich um die erste gerichtliche Auseinandersetzung zu Negativ-Zinsen nach deutschem Recht gehandelt, teilte die Verbraucherzentrale am Freitag mit. Mit der Klage hoffte sie auch auf eine grundsätzliche Klärung der Zulässigkeit von Negativzinsen. Mit Negativzinsen reichen Banken die Strafzinsen an ihre Kunden weiter, die für die Kreditinstitute auf Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) fällig werden.