Aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz geht hervor, dass “wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden” steuerlich absetzbar sind. Diese können auch dann als “außergewöhnliche Belastung” steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorgelegt wird.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wörtlich: “Ab Februar 2011 ließen die Kläger ihre 2 ½-jährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen ,Naturheilzentrum’ behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 €) abgelehnt hatte, machten die Kläger die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: ,Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt’.”
Das beklagte Finanzamt hatte die Behandlungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es argumentierte, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein „Gutachten“ darstelle.