Wenn es um die eigenen Rechte geht, sind Verlage sehr streng und kaum nachgiebig. Erst am Freitag verabschiedete der Bundestag das so genannte Leistungsschutzrecht. Demnach dürfen Suchmaschinen und Nachrichten-Anbieter nur mehr stark verkürzte Texte ohne weiteres publizieren. Ansonsten müssen diese zukünftig Lizenzgebühren an Presseverlage bezahlen. Wie genau dies umgesetzt werden soll, ist jedoch noch unklar. In jedem Fall pochen die Verlage damit auf ihr Urheberrecht. In Sachen Rechte bei der Aggregation von Daten nehmen es die Verlage jedoch nicht immer so genau, wie sich bei der Bertelsmann Tochter InmediaOne zeigt.
Seit Jahren erhalten Kinder an unterschiedlichen Schulen deutschlandweit so genannte Gutscheine der Firma. Die Eltern müssten lediglich die Daten ihrer Kinder auf dem Gutschein ausfüllen und ihn zurücksenden, dann erhalten die Kinder ein kostenloses Buch. Damit verschafft sich Bertelsmann über InmediaOne tausende Datensätze von Kindern und kann diese wiederum für Werbezwecke nutzen.
Wie Bertelsmann den Deutschen Wirtschafts Nachrichten bestätigte, werden Daten die der Kinder gespeichert. Durch die Unterschrift der Eltern auf dem Gutschein geben selbige quasi auch die Zustimmung zur Kontaktaufnahme per Telefon. Dass es sich bei den so gesammelten Daten um die Daten von Kindern handelt, spielt für Bertelsmann keine Rolle. Da die Adressdaten der Kinder denselben Datenschutzkriterien wie alle Adressen unterliegen würden. „Und wir behandeln die Daten selbstverständlich sehr sorgsam“, so Bertelsmann. „Wir sprechen im nächsten Schritt ja die Eltern an, nicht die Kinder“. Die Daten der Kinder würden dann „unseren Verlagspartner für die Terminierung zur Verfügung gestellt, um im Direktvertrieb unsere Bildungsprodukte vorzustellen“. Diese würden dann die Familien kontaktieren, so Bertelsmann. An Dritte würden die Daten jedoch nicht weitergegeben, so Bertelsmann.
Mit den Gutscheinen ködert Bertelsmann die Eltern der Kinder und bringt diese so dazu, die Daten ihrer Kinder herauszugeben. Daten, die normaler Weise schwer zugänglich sein sollten. Die Datenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen haben bei ihrer letzten Überprüfung der Gutschein Aktion 2011 „im Ergebnis keine datenschutzrechtlichen Fehler festgestellt“, teilten sie den Deutschen Wirtschafts Nachrichten mit.
Anders hingegen sieht es der Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert. Er kritisiert, dass Bertelsmann nicht klar angebe, wer die so genannte „Verlagspartner seien“. Aber auch die Äußerung Bertelsmanns, die Daten würden genutzt‚ um im Direktvertreib die eigenen Bildungsprodukte vorzustellen, sei „an Unbestimmtheit kaum zu überbieten“, sagte Weichert den Deutschen Wirtschafts Nachrichten. „Wenn dann die Rede davon ist, dass die ‚Familien kontaktiert‘ werden, kann das bis zum belästigenden Hausbesuch gehen“, sagt Weichert. Darüber hinaus sei die Aussage, die Daten würden nicht verkauft, „Augenwischerei“. Die „Weitergabe der Daten an die Verlagspartner passiert bestimmt nicht für lau und reinem Informationsinteresse“, so Weichert. Denkbar sei außerdem, dass die Daten zwar nicht verkauft, aber eben vermietet würden, „also nur für die Werbungsversendung im Auftrag genutzt werden“.
Im Gespräch mit der entsprechenden Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg kam es hinsichtlich der Gutscheine noch zu einem weiteren fragwürdigen Aspekt bezüglich der Gutschein-Aktion. Wenn die Schule diese Gutscheine an Kinder verteilt, so Peter Diekmann, der stellvertretende Datenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, „gibt es immer einen gewissen Anteil von Eltern, die dann denken, die Schulen würden diese Gutschein-Aktion bzw. die angebotenen Bücher empfehlen“. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Gutscheine sogar einen Schulstempel aufwiesen.
Bei Gutscheinen, die in Baden-Württemberg an Schulen ausgegeben wurden, sollten die Eltern außerdem das entsprechende Unterrichtsfach, das für ihre Kinder interessant sei, ankreuzen und wurden darum gebeten, den Gutschein zeitnah in der Schule abzugeben. Hier sieht Peter Diekmann eine weitere Problematik. Auf den Weg Bertelsmanns über die Schule ist seiner Meinung nach das Interesse zu richten. Dadurch, dass die Eltern bzw. Kinder die Gutscheine wieder in der Schule abgeben sollen, fungiert die Schule quasi als Adressensammler für Bertelsmann – sie ist der Vermittler. Für Diekmann ist „sehr zweifelhaft“, ob dies schulrechtlich überhaupt abgedeckt ist. Fraglich sei, inwiefern es dem Auftrag der Schulen entspreche, für alle auf dem Markt der Vermittler zu sein, die Verlage somit quasi „auf elegante Weise mit Daten zu versorgen“, sagte der stellvertretende Datenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg.
Dementsprechend läge es nicht nur im Aufgabenfeld der Datenschutzbeauftragten, diese Aktionen zu überprüfen, sondern vor allem auch im Bereich der Kultusministerien der entsprechenden Länder, so Diekmann. Da die Aktion von InmediaOne jedoch schon seit mehreren Jahren laufe, in Bayern beispielsweise seit 2009, „stützen sich scheinbar verschiedene Verlage darauf, dass dies schulrechtlich vereinbar sei“, sagt Diekmann. Er als Datenschutzbeauftragter äußert jedoch massive Zweifel, dass dies dem Auftrag der Schulen entspreche. Ein entsprechender Ansprechpartner im Kultusministerium Baden-Württembergs hat auf eine Anfrage der Deutschen Wirtschafts Nachrichten bisher nicht reagiert.