Das Bundesverwaltungsgericht hält Diesel-Fahrverbote in Städten unter bestimmten Voraussetzungen auch jetzt schon für rechtmäßig. Verbote könnten von den Kommunen auch ohne bundesweite Verbotsschilder an besonders von Stickoxiden belasteten Straßen verhängt werden, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Urteilsbegründung. Das mündliche Urteil war in Leipzig im Februar verkündet worden.
Die Fahrverbote könnten für alle Fahrzeuge der Schadstoffklassen unterhalb der neuesten Stufe Euro-6 gelten, sofern sie einzelne Straße beträfen. Sie müssten jedoch das letzte Mittel sein und so kurz wie möglich gelten. Die Verhältnismäßigkeit sei wichtig.
Zu unterscheiden seien so Verbote an einzelnen Straßen oder für gesamte Umweltzonen oder Innenstädte. Zonale Einschränkungen dürfte so nur für ältere Diesel bis Euro-4 gelten. Für Euro-5 Diesel und noch neuere Motoren kämen Verbote nicht vor September 2019 in Betracht.
Als erste deutsche Stadt bereitet Hamburg derzeit Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge in zwei Straßen vor. Laut dem Hamburger Luftreinhalteplan soll ein 580 Meter langer Abschnitt der Max-Brauer-Allee für Dieselfahrzeuge gesperrt werden, die nicht die moderne Abgasnorm Euro-6 erfüllen. Ebenfalls unter ein Fahrverbot fällt ein rund 1,6 Kilometer langer Abschnitt der Stresemannstraße. Dieser soll aber nur für ältere Diesel-Lkw gesperrt werden, nicht für Pkw. Ausgenommen sind zudem Rettungsfahrzeuge, Anwohner und deren Besucher, Müllwagen, Lieferfahrzeuge und Taxis, sofern sie Passagiere aufnehmen oder absetzen.
Interessanterweise befinden sich in beiden Straßen Messstationen, wie aus einem Register der Stadt hervorgeht. Bemerkenswert ist zudem, dass es von Seiten der Stadt keinerlei Bestrebungen gibt, die Emissionen der Hafenschifffahrt zu begrenzen, welche ein Vielfaches der Auto-Emissionen Hamburgs betragen.
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