Nach Informationen des Bayerischen Rundfunks (BR) erwägt die Staatsregierung in München, die Bußgelder bei Verstößen gegen die Corona-Maßnahmen zu erhöhen.
Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann teilte dem BR mit, dass es darum gehe, „einen stärkeren abschreckenden Effekt zu erzielen“.
Aus dem aktuellen Bußgeldkatalog gehen folgende Bestimmungen hervor:
Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Anm.d.Red.) umfasst sind – 150 Euro.
Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen – 150 Euro.
Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können – 5.000 Euro.
Verstoß gegen die Maskenplicht – 150 Euro.
Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV oder – 5.000 Euro.
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV – 500 Euro.
Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV – 5.000 Euro.
Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV – 5000 Euro.
Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 11 BayIfSMV oder Durchführung von Führungen in Kulturstätten entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 2 BayIfSMV – 5.000 Euro.
Betreiber von Ladengeschäften, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche,
(3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder
(4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können – 5.000 Euro.
Es gibt zwölf weitere Ordnungswidrigkeiten, die in Verbindung mit den Corona-Maßnahmen mit Bußgeldern in Höhe von jeweils 5.000 Euro geahndet werden dürfen.
Hinzu kommt noch: Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m),
(2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen,
(3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können – 10.000 Euro.