Im Grundgesetz Artikel 46 (Abs. 2 ff.) heißt es: „Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich. Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) wörtlich: „Das Wort ,Immunität‘ kommt aus dem Lateinischen. Es bedeutet, dass Abgeordnete eines Parlaments, in Deutschland also zum Beispiel des Deutschen Bundestages, nicht von der Polizei und den Gerichten verfolgt werden können.“
Martin Morlock, Staatsrechtler an der Universität Düsseldorf, sagte der „Zeit“: „In unserer rechtsstaatlichen Demokratie ist dieser Schutz des Parlaments nicht mehr nötig.“
Die BpB führt als Begründung für die politische Immunität aus: „Das Parlament muss immer arbeiten und funktionieren können. Wenn seine Mitglieder aber verhaftet würden, wäre es in seiner Arbeit behindert.“
Zur Frage, ob die Immunität aufgehoben werden kann, führt die BpB aus: „Wenn ein Abgeordneter auf frischer Tat bei einer Straftat ertappt und festgenommen wird, dann ist der Schutz durch die Immunität aufgehoben und der Täter kann wie jeder andere Bürger seine Strafe bekommen. Aber auch das Parlament kann die Immunität eines seiner Mitglieder aufheben, wenn ein dringender Tatverdacht besteht. Im Übrigen gilt diese Freiheit vor Strafverfolgung nur so lange für den Abgeordneten, wie er gewählt ist.“
In der deutschen Geschichte hatten bisher unter anderem Christian Wulff, Alexander Gauland, Karin Strenz und Jörg Tauss ihre Immunität verloren.